Steuerliche Behandlung von Hilfen für die Ukraine
Tax News 04/2022
Immobilien
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer leisten Hilfestellung in Form von Geld- und Sachspenden im Rahmen der aktuellen Krise in der Ukraine. Das Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden kurz: BMF) hat am 14. März 2022 nunmehr Informationen über die steuerliche Beurteilung von Hilfsleistungen in der aktuellen Situation veröffentlicht (https://www.usp.gv.at/umwelt-verkehr/katastrophenfaelle/hilfsmoeglichkeiten-fuer-unternehmen.html), auf die wir Sie nachfolgend hinweisen wollen.
1. Hilfsgüterlieferungen aus umsatzsteuerlicher Sicht:
Bereits im Jahr 1992 wurde - iZm mit dem damaligen Jugoslawien-Krieg - eine Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung für Hilfslieferungen ins Ausland erlassen (BGBl Nr. 787/1992), die auch aktuell für Sachspenden als auch für entgeltliche Lieferungen in die Ukraine anwendbar ist.
Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt vor der Lieferung (Sonstiges Anbringen über FinanzOnline) angezeigt wird, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Bei entgeltlichen Lieferungen ist zusätzliche Voraussetzung, dass diese an einen begünstigten Empfänger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erbringt, erbracht wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende, bzw der entgeltlichen Lieferung zu enthalten. Die Lieferung muss dabei nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch zB an eine inländische begünstigte Organisation gehen, die ein entsprechendes Hilfsprogramm für die Ukraine betreibt.
Die Übergabe an eine solche Organisation lässt bereits regelmäßig den Entschluss zu, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine durchgeführt wird.
Wir empfehlen jedoch im Einzelfall, eine entsprechende Bestätigung des Warenempfängers einzuholen bzw sonstige Nachweise anzufordern, wonach eine entsprechende Versendung in die Ukraine erfolgt ist.
2. Ertragssteuerliche Auswirkungen:
2.1. Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe:
Nach dem Einkommensteuergesetz (im Folgenden kurz: EStG) haben Unternehmer die Möglichkeit „werbewirksame“ Hilfsleistungen in Geld oder Sachwerten die iZm Katastrophen stehen, steuerlich als Betriebsausgabe iHd Einkaufspreises oder der Selbstkosten abzusetzen. Als Katastrophenfall kommen unter anderem auch kriegerische Ereignisse in Betracht.
Der Spendenabzug ist steuerlich nicht begrenzt.
Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine Zuwendungen und Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Neben der medialen Berichterstattung über die Spende, reicht unter anderem auch eine entsprechende Berichterstattung an Kunden, Hinweise auf Plakaten oder auf der Homepage des Unternehmens für die Abzugsfähigkeit aus.
Für die Abzugsfähigkeit dieser werbewirksamen Katastrophenspenden ist es nicht erheblich, wer der Empfänger der Spende ist.
2.2. Spenden an begünstigte Einrichtungen:
Zusätzlich können Spenden steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen gegeben werden. Zu den begünstigten Zwecken zählt unter anderem auch die nationale und internationale Katastrophenhilfe.
Diese Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) sowie auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal iHv 10 % des Gewinns oder des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Unternehmen kommen neben Geldspenden auch Sachspenden als abzugsfähige Betriebsausgaben in Betracht. Die Abzugsfähigkeit ist gegeben, bei Leistungen an begünstigte Einrichtungen, die im Gesetz aufgezählt sind, und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen. Diese sind auf der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF abrufbar.
Seit dem Jahr 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung und werden automatisch in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen erfolgt keine automatisierte Datenübermittlung.
Zu erwähnen ist, dass sich das BMF auch zu den steuerlichen Folgen einer unentgeltlichen Wohnraumüberlassung an Ukraine Flüchtlinge (Wohnraumspende) zu einer Anfrage der KSW geäußert hat.
Die Anfrage und die Antwort finden Sie hier: Ukrainehilfe / Nutzung von Immobilien für Flüchtlinge („Wohnraumspende“)
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