VwGH: ImmoESt bei Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einer grundstücksbesitzenden KG

Tax News 04/2022

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Seiner ständigen Rechtsprechung folgend stellte der VwGH (3. Februar 2022, Ra 2020/15/36) erneut klar, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstellt. Sofern die Personengesellschaft ein Grundstück besitzt, stellt die Veräußerung des Gesellschaftsanteils somit die (anteilige) Veräußerung eines Grundstücks dar, für die bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Gesellschafterebene auch die ertragssteuerrechtlich normierten Sonderregelungen in Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen gelten.

VwGH: ImmoESt bei Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einer grundstücksbesitzenden KG

Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 (Ra 2020/15/0036) wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine eingebrachte außerordentliche Revision zurück, da seiner Ansicht nach nicht in Frage steht, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften von § 30 Abs 1 EStG idF 1. StabG 2012 (Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen), welcher mit 01.04.2012 in Kraft getreten ist, ab in Kraft treten der Bestimmung erfasst war.

1. Sachverhalt

Im Dezember 2012 trat ein Kommanditist (Revisionswerber) seinen Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden, grundstücksbesitzenden GmbH & Co KG entgeltlich an einen Dritten ab. Im Feststellungsbescheid der GmbH & Co KG wurde jedoch nur über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgesprochen, nicht jedoch über den Veräußerungsgewinn des Gesellschaftsanteils. Das Finanzamt beurteile diese Einkünfte des Revisionswerbers als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nach § 30 EStG idF ab dem 1. StabG 2012 und schrieb für den ermittelten, auf das Grundstück entfallende Veräußerungsgewinn eine Einkommensteuer zum besonderen Steuersatz von 25 % vor (ImmoESt). Hierbei wurde das Durchgriffs- bzw Transparenzprinzip angewendet, aufgrund dessen erwirtschaftete Gewinne von aus ertragssteuerrechtlicher Sicht transparenten Personengesellschaften (sowie deren Wirtschaftsgüter) anteilig den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden.

In der nachfolgenden Beschwerde argumentierte der Revisionswerber, dass die Veräußerung von Kommanditanteilen nicht mit in Kraft treten der Bestimmung unter § 30 Abs 1 EStG idF ab dem 1. StabG 2012 zu subsumieren war und § 30 Abs 1 EStG bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften nicht zur Anwendung kam. Dies unter anderem mit dem Argument, dass die mit dem AbgÄG 2012 eingeführte Regelung des § 32 Abs 2 EStG, mit der gesetzlich klargestellt wurde das die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstelle, erst am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten sei und diese erst die Subsumtion unter § 30 Abs 1 EStG ermöglich habe. Die Veräußerung von mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Grundstücke war somit annahmegemäß vom 1. April 2012 bis 31.12.2012 nicht unter § 30 Abs 1 zu subsumieren und somit nicht steuerpflichtig.

Das Bundesfinanzgericht wies in Folge die Beschwerde ab. Aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung, auch wenn diese zur Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 ergangen sei, sah es auch keinen Anlass eine ordentlichen Revision zuzulassen.

2. VwGH vom 3. Februar 2022 (Ra 2020/15/0036)

In der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit vor, der Gesetzgeber habe mit § 30 Abs 1 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 eine Legaldefinition des Begriffes „Grundstück“ vorgenommen und das der Frage, ob der mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretene § 32 Abs 2 EStG tatsächlich nur klarstellende Wirkung habe, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der VwGH wies die Revision jedoch zurück, da seiner Ansicht nach keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach Ansicht des VwGH ist durch seine ständige Rechtsprechung klargestellt, dass Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut der Personengesellschaft gelten. Befindet sich eine Liegenschaft im wirtschaftlichen Eigentum einer Personengesellschaft, so wird mit der Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft durch einen Gesellschafter dessen aliquote Beteiligung an dieser Liegenschaft veräußert. Weiters umfasste nach Ausführungen des VwGH bereits § 30 Abs 1 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 (sog Spekulationsfrist) die Veräußerung von Grundstücken, welche mittelbar durch Personengesellschaften gehalten wurden. Insofern wurde durch § 30 EStG idF des 1. StabG keine neue Legaldefinition des Begriffs „Grundstücks“ geschaffen und § 32 Abs 2 EStG entfalte nur klarstellende Wirkung

3. Conclusio

Seiner ständigen Rechtsprechung folgend stellte der VwGH erwartungsgemäß klar, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstellt. Sofern ein Gesellschaftsanteil an einer grundstücksbesitzenden, steuerlich transparenten Personengesellschaft veräußert wird, sind die ertragssteuerrechtlichen Konsequenzen somit auf Ebene des Gesellschafters zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Anwendbarkeit der iZm privaten Grundstücksveräußerungen normierten Sonderregelungen bzw steuerlichen Begünstigungen (ImmoESt bzw besonderer Steuersatz von 30 %).

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