Im Januar 2021 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“, das sog. „IT-Sicherheitsgesetz 2.0“, dem Bundesrat zur weiteren Befassung zugeleitet. Der Entwurf wurde als „besonders eilbedürftig“ bezeichnet. Er soll die hohe Bedeutung der Informations- und Cybersicherheit in Deutschland unterstreichen und unter anderem den Schutz von Bundesverwaltung, kritischen Infrastrukturen (KRITIS) sowie von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse regeln. Nach den Worten des Bundesinnenministers haben wir „in den letzten Jahren viel gegen den Terror getan. Wir müssen genauso viel dafür tun, dass Hacker und Spione nicht die Schaltzentralen unserer Krankenhäuser oder Energieversorger kapern.“
Bereits nach geltendem Recht haben kritische Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz, BSIG) das durch das aktuelle IT-Sicherheitsgesetz erweitert und angepasst wurde, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, um Störungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu vermeiden. Dies betrifft Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind. Zu den im BSIG aktuell geregelten kritischen Infrastrukturen gehören Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die
- den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen angehören und
- von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.
Die Betreiber kritischer Infrastrukturen haben mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen an angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen nachzuweisen. Sie haben außerdem
- Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Infrastrukturen geführt haben, sowie
- erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Infrastrukturen führen können
- unverzüglich über die Kontaktstelle an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.
Das Unterlassen der Maßnahmen oder der Meldung ist bußgeldbewehrt.