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      Die Europäische Kommission hat am 21.10.2025 ihr Arbeitsprogramm für 2026 veröffentlicht.

      Neue Initiativen

      Das Arbeitsprogramm enthält folgende bevorstehende Vorschläge:

      • Tax Omnibus: Veröffentlichung voraussichtlich im zweiten Quartal 2026. Die sogenannten Omnibus-Pakete sind Vereinfachungsvorschläge, die darauf abzielen, Wechselwirkungen zwischen verschiedenen EU-Rechtsvorschriften zu adressieren. Das Tax Omnibus wird sich auf die Einführung vorgeschlagener Änderungen an mehreren Richtlinien zur direkten Besteuerung konzentrieren.
      • Neufassung von DAC: Das Arbeitsprogramm erwähnt die erwartete Neufassung und die Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) nicht ausdrücklich. Es ist möglich, dass die Tax Omnibus-Initiative auch die Neufassung der DAC abdecken wird. Dem Vernehmen nach sollen die Kennzeichen im Rahmen der Anzeigepflicht von Steuergestaltungen (DAC6) aktualisiert werden, um sie mit den Zielen des Vorschlags für die Unshell-Richtlinie (die formell zurückgezogen wird – siehe unten) in Einklang zu bringen.
      • The 28 th legal regime: Ein Vorschlag der Europäischen Kommission wird für das erste Quartal 2026 erwartet. Das sogenannte „28th legal regime” konzentriert sich auf neue und wachsende Unternehmen und zielt darauf ab, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der in der gesamten EU gilt und parallel zu den 27 nationalen Rechtssystemen funktioniert. Die Rechtsgrundlage für die Initiative bilden die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Derzeit ist noch unklar, ob steuerliche Maßnahmen in die Initiative aufgenommen werden, aber erste Reaktionen der Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass eine Einbeziehung von Steuern in dieses System nicht erwünscht ist.

      Zurückgezogene Vorschläge

      Im Arbeitsprogramm wird darauf hingewiesen, dass die folgenden anhängigen Vorschläge offiziell zurückgezogen werden:

      • Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen zu Steuerzwecken (Unshell) – 2021Der ursprüngliche Vorschlag enthielt eine Liste von Indikatoren zur Identifikation von Unternehmen, bei denen das Risiko eines Missbrauchs zu Steuerzwecken besteht. Unternehmen mit hohem Risiko sollten verpflichtet werden, in ihrer jährlichen Steuererklärung eine Reihe von Substanzindikatoren anzugeben. Unternehmen, die die Substanzindikatoren nicht erfüllen, würden als „Briefkastenfirmen” eingestuft, was möglicherweise steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Wie oben erwähnt, sollen die Substanzkriterien im Rahmen der Neufassung der DAC geprüft und möglicherweise in die DAC6-Kennzeichen aufgenommen werden.
      • Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (FTT) – 2013Vorschlag zur Einführung einer Steuer auf bestimmte Finanztransaktionen.
      • Debt-equity bias reduction allowance (DEBRA) – 2022: Der Vorschlag sah einen Abzug für Eigenkapitalzuführungen in einem bestimmten Steuerjahr vor. Darüber hinaus sah die Richtlinie die Einführung einer neuen Beschränkung des Zinsabzugs vor, die zusätzlich zu den Zinsschrankenvorschriften der ATAD anzuwenden wäre. Interessant ist, dass Maßnahmen zur Beseitigung der steuerlichen Bevorzugung von Fremdkapital weder in den BEFIT-Vorschlag (die überarbeitete GKKB) noch in den Plan für eine Savings and Investment Union (die überarbeitete Kapitalmarktunion – CMU) aufgenommen wurden.
      • Verrechnungspreisrichtlinie – 2023: Der Vorschlag zielte darauf ab, gemeinsame Verrechnungspreisregeln in EU-Recht umzusetzen, einschließlich der Übernahme des Fremdvergleichsgrundsatzes der OECD und einer Verweisungsvorschrift auf die „OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“ in EU-Recht. Der ECOFIN-Bericht aus Juni 2025 hob hervor, dass eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Möglichkeit für weitere Fortschritte bei dem Vorschlag in seiner derzeitigen Form sah. Dem Bericht zufolge diskutierten die Mitgliedstaaten parallel dazu weiterhin die Option der Einrichtung einer neuen EU-Verrechnungspreisplattform, deren Ziel es sein sollte, einvernehmliche, nicht rechtsverbindliche Lösungen für praktische Verrechnungspreisprobleme zu finden. Obwohl keine Einigung erzielt wurde, stellte der Bericht fest, dass die Mitgliedstaaten der Idee einer einvernehmlichen, nicht rechtsverbindlichen Plattform, die darauf abzielt, die Komplexität und den Verwaltungsaufwand im Bereich der Verrechnungspreise zu verringern, „positiv gegenüberstehen”. Möglicherweise wird der ursprüngliche Vorschlag zurückgezogen, um die Arbeit an einem solchen Forum zu prüfen.

      Noch anhängige Vorschläge

      Aus Sicht der direkten Steuern werden im Arbeitsprogramm mehrere Richtlinienvorschläge als „anhängig” bezeichnet. Diese Liste umfasst:

      • Unternehmen in Europa – Rahmen für die Körperschaftsbesteuerung (BEFIT) – 2023: Der Vorschlag sieht gemeinsame Regeln für die Bestimmung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für Unternehmen mit Sitz in der EU vor, die Teil einer Gruppe mit einem weltweiten konsolidierten Umsatz über einem bestimmten Schwellenwert sind. BEFIT würde auch Bestimmungen für die Zuweisung von Gewinnen an die jeweiligen Mitgliedstaaten enthalten. Nach der Zuweisung würden die Gewinne dem Körperschaftsteuersatz des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen.
      • Head Office Tax System für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (HOT) – 2023Die Richtlinie würde es bestimmten eigenständigen KMU mit Sitz in der EU, die in anderen EU-Mitgliedstaaten nur über Betriebsstätten tätig sind, ermöglichen, sich für einen Zeitraum von fünf Jahren dafür zu entscheiden, die steuerpflichtigen Ergebnisse der Betriebsstätten nach den Vorschriften des Mitgliedstaats ihres Hauptsitzes zu ermitteln.
      • EU-Digitalsteuer – 2018: Vorgeschlagener koordinierter Ansatz zur Besteuerung von Einnahmen aus bestimmten digitalen Dienstleistungen, um potenzielle Ungleichheiten innerhalb der EU zu vermeiden, die durch die einseitige Anwendung von Digitalsteuern entstehen könnten.
      • Unternehmensbesteuerung einer bedeutenden digitalen Präsenz – 2018: Vorschlag zur Einführung eines steuerpflichtigen Nexus für digitale Unternehmen, die innerhalb der EU tätig sind.

      In Bezug auf diese beiden letzten Vorschläge gilt es zu beachten, dass Herr Hoekstra, Commissioner for Climate, Net Zero and Clean Growth – der auch für Steuerfragen zuständig ist – kürzlich erneut bestätigt hat, dass die Europäische Kommission weiterhin eine multilaterale Lösung für die Besteuerung digitaler Dienstleistungen bevorzugt. Diese Position wurde auch von Vertretern der GD TAXUD in einer kürzlich abgehaltenen Anhörung des Unterausschusses für Steuerfragen des Europäischen Parlaments (FISC) bekräftigt.

      Veröffentlichungsdatum: 30.10.2025


      Weiterführende Informationen:



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