Am 2. Juli 2025 hat die Europäische Kommission Empfehlungen zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal veröffentlicht. Die Empfehlungen stehen im Einklang mit dem kürzlich veröffentlichten Rahmenwerk für staatliche Beihilfen im Clean Industrial Deal (CISAF).
In den Empfehlungen werden gemeinsame Leitprinzipien für die Mitgliedstaaten festgelegt, um kosteneffiziente steuerliche Maßnahmen zu konzipieren, die Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie fördern. In der Empfehlung werden zwei zentrale Instrumente zur Förderung sauberer Investitionen befürwortet:
1. Beschleunigte Abschreibung (Accelerated Depreciation)
Das soll es Unternehmen ermöglichen, die Kosten förderfähiger Investitionen in saubere Technologien (z. B. erneuerbare Energiesysteme, energieeffiziente Maschinen) schneller oder sogar vollständig im Jahr des Kaufs oder Leasings abzuziehen. Dies reduziert effektiv die anfängliche Steuerlast, verbessert den Cashflow und senkt die Hindernisse für grüne Investitionen. Soweit möglich, sollte die beschleunigte Abschreibung mit angemessenen Regeln für den Verlustvortrag einhergehen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, dem sofortigen vollständigen Abzug der förderfähigen Kosten im Jahr der Anschaffung generell Vorrang einzuräumen. Ist dies nicht zulässig, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den höchsten nach den nationalen Steuervorschriften zulässigen Abschreibungssatz anzuwenden. Alternativ wird den Mitgliedstaaten empfohlen, im Jahr des Erwerbs einen Abzug von mindestens 30 % der förderfähigen Kosten zuzulassen. Der Empfehlung zufolge könnten die Mitgliedstaaten ferner erwägen, emissionsfreie Fahrzeuge für Unternehmensflotten für eine beschleunigte Abschreibung in Betracht zu ziehen.
Bezüglich der beschleunigten Abschreibung wird auf die in Anhang II des CISAF festgelegte Liste der förderfähigen Endprodukte verwiesen, die Folgendes umfasst:
(1) Solartechnologien;
(2) Onshore-Windenergie und erneuerbare Offshore-Technologien;
(3) Batterie- und Energiespeichertechnologien;
(4) Wärmepumpen- und Geothermietechnologien;
(5) Wasserstofftechnologien;
(6) Technologien zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung;
(7) Technologien für Stromnetze;
(8) andere Technologien für erneuerbare Energien;
(9) CO2-Transport- und -Nutzungstechnologien;
(10) Nukleartechnologien.
2. Steuergutschriften (Targeted Tax Credits)
Eine direkte Reduzierung der (Körperschaft-)Steuerverbindlichkeit soll einen starken Anreiz für Investitionen in strategische Sektoren wie die Herstellung sauberer Technologien und Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie schaffen. Die Steuergutschrift, die den in einem Steuerjahr angefallenen beihilfefähigen Kosten entspricht, sollte in erster Linie von der Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen abgezogen werden. Wird die Steuergutschrift im betreffenden Steuerjahr nicht ausgeschöpft, wird den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, nicht in Anspruch genommene Steuergutschriften für vier Jahre vorzutragen. In der Empfehlung wird auch darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Steuergutschriften mit anderen geschuldeten nationalen Steuern zu verrechnen (sofern dies im Rahmen des nationalen Systems möglich ist).
Den Mitgliedstaaten wird ferner empfohlen, unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates (EU-Mindeststeuerrichtlinie) über qualifizierte erstattungsfähige Steuergutschriften (QRTC) Steuergutschriften an den Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn die Gutschrift nicht innerhalb von vier Jahren nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Gutschrift erschöpft ist. Dies bedeutet, dass der Betrag der Gutschrift entweder in bar oder in baräquivalent zu zahlen ist, soweit der Betrag nicht bereits innerhalb des vierjährigen Vortragszeitraums zur Reduzierung von Körperschaftsteuern (und anderen nationalen) Steuern verwendet wurde.
Im Abschnitt "Allgemeine Grundsätze" wird in den Empfehlungen ferner vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften für den Verlustvortrag auch für saubere Investitionen anwenden. In den Empfehlungen werden die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, die Einführung steuerlicher Anreize, die zu den Zielen des Clean Industrial Deal beitragen, mit weiteren Maßnahmen zum Abbau und zur schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe zu verbinden. Die Empfehlungen enthalten keine weiteren Gestaltungsüberlegungen in Bezug auf diese zusätzlichen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Europäische Kommission bis zum 31. Dezember 2025 über die zur Umsetzung der Empfehlungen eingeführten oder angekündigten Maßnahmen sowie über bereits bestehende ähnliche Maßnahmen und deren Änderungen zu informieren.