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      Kürzlich hat das Bundesministerium für Finanzen den Ministerialentwurf für das AbgÄG 2026 veröffentlicht, der u. a. diverse Änderungen im MinBestG und eine deutliche Erweiterung der Übergangsregelung bei der GrESt-Anteilsvereinigung vorsieht.


      Nachstehend möchten wir einen Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen geben.

      1. Geplante Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

      Künftig sollen auch Verwaltungssparkassen als Gruppenträger einer Steuergruppe i. S. d. § 9 KStG fungieren können.

      Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen soll bei Geschäften außerhalb des Geschäftskreises i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 WGG ab 1.1.2028 der bisher erforderliche Ausnahmeantrag durch eine elektronische Meldung beim Finanzamt ersetzt werden.

      2. Geplante Änderungen des MinBestG

      Der Ministerialentwurf zum AbgÄG 2026 beinhaltet zahlreiche Änderungen des MinBestG. Die wesentlichsten davon lassen sich wie folgt zusammenfassen:

      • Bedingte Steuern:

        Es soll das von der OECD entwickelte Konzept der bedingten Steuern umgesetzt werden. Dabei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um Steuern, die ein Staat nur dann einhebt, wenn dies notwendig ist, um andernfalls in anderen Staaten einsetzende Pillar-II-Steuern zu vermeiden. Solche bedingte Steuern sollen nicht als anerkannte Steuern gelten. Im Ergebnis wird damit das damit verfolgte Ziel vereitelt. Derzeit ist im Begutachtungsentwurf vorgesehen, dass diese Änderung rückwirkend für Geschäftsjahre gelten soll, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Eine solche rückwirkende Gesetzesverschärfung ist (wohl auch verfassungsrechtlich) kritisch zu sehen.

      • Verlängerung des temporären CbCR-Safe-Harbours um ein Jahr:

        Der in § 55 MinBestG umgesetzte temporäre CbCR-Safe-Harbour bietet eine temporäre Vereinfachung; und das soll auch so bleiben. Allerdings soll der zeitliche Anwendungsbereich von ursprünglich drei auf vier Jahre verlängert werden. Zu einer (von manchen wohl erhofften) Perpetuierung des temporären CbCR-Safe-Harbours wird es demnach nicht kommen.

      • ETR-Safe-Harbour:

        Bereits im Jahr 2022 hat die OECD angekündigt, dass Überlegungen zur Einführung (weiterer) permanenter Safe-Harbours angestellt werden sollen, um „the number of computations and adjustments an MNE is required to make under the GloBE Rules“ zu reduzieren und „allow the MNE to undertake alternative calculations to demonstrate that no GloBE tax liability arises with respect to a jurisdiction“. Das Ergebnis dieser Überlegungen findet sich im Ministerialentwurf in Form des ETR-Safe-Harbours.

         

        Vereinfacht gesagt ermöglicht es dieser in jenen Fällen, in denen kein temporärer CbCR-Safe-Harbour (mehr) in Anspruch genommen werden kann, nur einen Teil der andernfalls zu beachtenden Regelungen des MinBestG anzuwenden, um zu prüfen, ob die Anwendung des ETR-Safe-Harbours möglich ist. In dem Fall ist man also nicht mit der gesamten Regelungspalette, sondern nur mit einem Teil davon konfrontiert. Scheitert man aber im Zuge dessen an den Grenzen des ETR-Safe-Harbours, muss das Gesamtregelwerk angewandt werden.

         

        Betroffene Konzerne müssen also zukünftig prüfen, ob und wenn ja, welche Safe-Harbours anwendbar sind und ob sich dadurch ein vorteilhafteres Ergebnis erreichen lässt als auf Basis der „Vollanwendung“ oder eines anderen, ebenfalls anwendbaren Safe-Harbours. Die Vorteilhaftigkeit besteht dabei i. d. R. nicht in einer geringeren Steuerlast, sondern in der Anwendung weniger komplexer Regelungen. Bei Pillar II wird es daher in vielen Fällen mehr darum gehen, mit welchem der parallel existierenden Regime man am einfachsten nachweisen kann, dass keine Ergänzungssteuer zu entrichten ist, als eine zu entrichtende Ergänzungssteuer möglichst gering zu halten.

      • Side-by-Side-Safe-Harbour:

        Diese aus dem Side-by-Side-Package der OECD stammende Safe-Harbour ist im Detail komplex zu lesen, aber einfach zusammenzufassen: US-Konzerne werden von der Primär- und Sekundärergänzungssteuer ausgenommen. Lediglich für Tochtergesellschaften solcher US-Konzerne, die in Staaten ansässig sind, die eine nationale Ergänzungssteuer vorsehen, bleiben die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen. Die OECD ist damit einer politischen Forderung der USA nachgekommen und dies soll nun auch in Österreich umgesetzt werden.

      • UPE-Safe-Harbour:

        Es soll Staaten ermöglicht werden, Geschäftseinheiten im Staat der obersten Muttergesellschaft von der Sekundärergänzungssteuer zu befreien. Dazu müssten solche Staaten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Derzeit wurde von der OECD noch kein einziger Staat identifiziert, der von diesem UPE-Safe-Harbour Gebrauch machen könnte. Daher ist die praktische Relevanz momentan überschaubar.

      • Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen:

        Die Behandlung von sogenannten Tax Credits unter Pillar II gehört mitunter zu den komplexesten Regelungen, die sich im MinBestG finden. Tax Credits, die bestimmte, an Substanz orientierte Voraussetzungen erfüllen, sollen zukünftig keine Ergänzungssteuer mehr auslösen können. Es ist zu vermuten, dass davon auch die österreichische Forschungsprämie gemäß § 108c EStG profitieren wird.

      • Vorverlegung der Zahlungsfrist:

        Die bisher am 31. Dezember endende Zahlungsfrist soll auf den 15. Dezember vorverlegt werden, um „die korrekte zeitliche Zuordnung eingelangter Mindeststeuerzahlungen eines Voranmeldungszeitraums zum zweitfolgenden Kalenderjahr gebarungsmäßig zu erleichtern“.

       

      Das MinBestG gewinnt durch die geplanten Änderungen weiter an Umfang und Komplexität. Es bleibt abzuwarten, ob sich die als Erleichterung gedachten Anpassungen auch in der Praxis vereinfachend auswirken.

      3. Umsatzsteuer

      Im Umsatzsteuergesetz sollen die folgenden Änderungen vorgenommen werden:

      • Kleinunternehmer sollen ab 1.1.2027 von der Nutzung des IOSS ausgeschlossen werden. 
      • Darüber hinaus soll die Konsignationslagerregelung mit 30.6.2028 auslaufen. 
      • Die Bagatellgrenze beim steuerfreien Touristenexport soll von EUR 75 auf EUR 125 erhöht werden. 
      • Ab 1.1.2027 soll die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den in § 3 Abs. 14 festgelegten Bedingungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 über den EU-OSS erklärt werden können.

      4. Grunderwerbsteuer

      1. Der Ministerialentwurf enthält eine Anpassung der Übergangsregelung zur GrESt-Anteilsvereinigung in § 18 Abs. 2w GrEStG. Nach dem bisherigen Wortlaut der Übergangsbestimmung wird GrESt ausgelöst, wenn 1) eine Person am 30.6.2025 bereits zu mindestens 75 % beteiligt war und 2) aufgrund eines Rechtsvorgangs das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75 % sinkt und 3) bisher noch keine GrESt aus Anteilsvereinigung ausgelöst wurde. In Literatur und Praxis wurde über den umstrittenen Anwendungsbereich diskutiert (vgl. ausführlich Eder/Marchgraber/Schimmer in Brugger/Marchgraber/Vaishor [Hrsg], SWK Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu, S. 51 f) und i. d. R. konkludiert, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2w GrEStG nur auf die unmittelbaren Anteile abstellt und Erwerbergruppen nicht erfasst.

        Nach dem Gesetzesentwurf soll die Übergangsregelung des § 18 Abs. 2w GrEStG nun allerdings dahingehend geändert werden, dass die Übergangsbestimmung sowohl auf einen einzelnen Erwerber als auch auf eine Erwerbergruppe sowie auf direkte und indirekte Beteiligungen Anwendung findet. Damit wird der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung deutlich erweitert. In Einzelfällen kann daher bei Übertragungen auch von Zwerganteilen, unmittelbar oder mittelbar auf übergeordneter Ebene, GrESt nach der Übergangsregelung ausgelöst werden. Dies gilt sowohl für Erhöhungen als auch für Reduktionen der Beteiligung (auch eine Reduktion z. B. von 85,10 % auf 84,09 % wäre steuerpflichtig).

        Die Änderung soll am Tag nach der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

        Anteilsübertragungen (auch nur von Zwerganteilen), die unmittelbar oder mittelbar auch Anteile an Gesellschaften mit österreichischem Immobilienbesitz betreffen, sollten daher stets vorgelagert im Detail auf allfällige GrESt-Folgen untersucht werden.

      2. Mit dem AbgÄG 2025 wurde die Ablöse des bisherigen Grunderwerbsteuer-Verfahrens durch ein neues Verfahren vorgesehen. Da aber die Umsetzungszeit zu kurz bemessen war, soll das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2027 verschoben werden.

      3. Die versehentlich mit dem AbgÄG 2025 gestrichene Bestimmung des § 13 Abs. 4 GrEStG (Haftung des Parteienvertreters für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer) soll wieder in Kraft gesetzt werden.

      5. Einkommensteuer

      Bei der Altersbegünstigung für Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe i. S. d. § 37 Abs. 5 EStG soll das Erfordernis der Einstellung der Erwerbstätigkeit künftig entfallen. Unverändert wird aber an der Vollendung des 60. Lebensjahres als Voraussetzung festgehalten. Parallel dazu sollen zwei andere Einschränkungen eingeführt werden:

      • Die Begünstigung soll von jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können. 
      • Der Begünstigung sollen nur Tätigkeiten zugänglich sein, die mit einem Mindestmaß an unternehmerischem Risiko und unternehmerischer Initiative verbunden sind.

      Wie berichtet (vgl. Tax Flash 8/2025) wird seit dem BBKG 2025 bei Zuwendungen von stiftungsähnlichen Gebilden abstrakt auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“ abgestellt, um diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. In systematischer Fortführung dieser Erweiterung sollen nunmehr auch die Vorschriften des § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a sowie des § 15 Abs. 3 dahingehend erweitert werden.

      Die sonstigen Änderungen im EStG betreffen vorwiegend den Bereich der Lohnsteuer

      • Pendlerpauschale: Vereinfachung der Ermittlung bei Telearbeitstagen. 
      • Pflegebedürftige und ihre Familien: Erweiterung der Möglichkeiten für einen Freibetragsbescheid im laufenden Kalenderjahr zur zeitnahen Liquiditätsentlastung. 
      • Schmutzzulagen: Steuerfreiheit unabhängig davon, wer die Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung trägt. 
      • Lohnsteuerberechnung: Klarstellungen zur Richtigstellung bis zum 15. Februar des Folgejahres.

      6. Versicherungssteuergesetz

      Das neue elektronische Verfahren soll auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden, mit der Möglichkeit einer weiteren Verschiebung bis 1. Jänner 2029.

      7. Bundesabgabenordnung

      Nachdem die begleitende Kontrolle seit einigen Jahren in der Praxis durchgeführt wurde, soll nach einer Evaluierung der Verfahrensabläufe § 153b BAO neu gefasst werden, um die in der Praxis bewährten Abläufe der begleitenden Kontrolle besser abzubilden und die klare Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle auch im Gesetzestext eindeutig widerzuspiegeln.

      Weitere wesentliche Änderungen betreffen insbesondere:

      • Verständigungsverfahren (§ 48 BAO):

        Anträge auf Feststellung des Verfahrensbeginns müssen vor Abschluss des Verständigungs- bzw. Schiedsverfahrens gestellt werden.

      • FinanzOnline (§ 48c BAO):

        Verweise und Regelungen zur Teilnehmeridentifikation werden an die aktuelle Rechtslage angepasst; überholte Bestimmungen entfallen.

      • Zuständigkeitsübertragung (§ 57 BAO):

        Das zuständig gewordene Finanzamt kann einen Übertragungsbescheid amtswegig oder auf Antrag aufheben, wenn die verwaltungsökonomischen Gründe weggefallen sind; die Interessen des Abgabepflichtigen sind im Ermessen zu berücksichtigen.

      • Zollamt Österreich (§ 63 BAO):

        Die gesetzliche Aufzählung seiner Vollzugsaufgaben wird aktualisiert und präzisiert.

      • Unentgeltliche Vertretung und elektronische Zustellung (§ 99b BAO):

        Zustellungen an unentgeltlich vertretene Personen sollen über die Funktion „Nachrichten“ in FinanzOnline wirksam erfolgen; Sonderregeln gelten bei Abwesenheit des Vertreters sowie für E-Mail-Benachrichtigungen.

      • GISA-Daten:

        Für Abgabenerhebung und automationsunterstütztes Risikomanagement sollen relevante Gewerbedaten strukturiert elektronisch an den Bundesminister für Finanzen übermittelt und laufend aktualisiert werden.

      • Immobilienertragsteuer in der Insolvenz (§ 211a Abs. 3 BAO):

        Die vorrangige Befriedigung aus der Sondermasse soll auch bei der Verwertung von Liegenschaften einer insolventen Personengesellschaft gelten.

      • Rückzahlung von Guthaben:

        Die verwaltungsaufwendige und fehleranfällige Rückzahlung im Wege der Baranweisung soll entfallen.

      • Zustellfiktion bei Aufhebung bzw. Wiederaufnahme:

        Zusammengehörige Bescheide gelten bei gemeinsamem Behördenwillen auch bei zustellbedingt zeitversetzter Bekanntgabe als gleichzeitig zugestellt; fristabhängige Rechtsfolgen beginnen erst mit Bekanntgabe des zweiten Bescheides.

      8. Finanzstrafgesetz

      Mit dem BBKG 2025 wurde in den § 33 und 34 FinStrG ein erhöhter Verlustausweis als neuer Straftatbestand eingeführt (vgl. Betrugs­bekämpfungs­gesetz 2025: Straf­bar­keit von zu Unrecht erklärten Verlusten). Die Bestimmungen der Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag), die ebenso mit dem BBKG 2025 reformiert wurden (vgl. Betrugs­bekämpfungs­gesetz 2025: Erweiterung des Anwendungs­bereichs des Verkürzungs­zuschlags), sollen nun auch auf die Fälle eines erhöhten Verlustausweises ausgeweitet werden.

      9. Weitere Änderungen

      Der Ministerialentwurf sieht auch noch weitere kleinere Änderungen in diversen (Steuer-)gesetzen vor: Gebührengesetz, Konsulargebührengesetz, Feuerschutzsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Bodenschätzungsgesetz, Bundesfinanzgerichtsgesetz, Krypto-Meldepflichtgesetz, Alkoholsteuergesetz, Tabaksteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz, Elektrizitätsabgabegesetz, Erdgasabgabegesetz, Energieabgabenvergütungsgesetz und das Haftungsgesetz-Kärnten.

      Die Begutachtungsfrist endet am 3. November 2026. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

      Christoph Plott

      Partner, Head of Tax, Wien

      KPMG Austria

      Christoph Marchgraber

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria


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