Kürzlich hat das Bundesministerium für Finanzen den Ministerialentwurf für das AbgÄG 2026 veröffentlicht, der u. a. diverse Änderungen im MinBestG und eine deutliche Erweiterung der Übergangsregelung bei der GrESt-Anteilsvereinigung vorsieht.
Nachstehend möchten wir einen Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen geben.
1. Geplante Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Künftig sollen auch Verwaltungssparkassen als Gruppenträger einer Steuergruppe i. S. d. § 9 KStG fungieren können.
Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen soll bei Geschäften außerhalb des Geschäftskreises i. S. d. § 7 Abs. 1 bis 3 WGG ab 1.1.2028 der bisher erforderliche Ausnahmeantrag durch eine elektronische Meldung beim Finanzamt ersetzt werden.
2. Geplante Änderungen des MinBestG
Der Ministerialentwurf zum AbgÄG 2026 beinhaltet zahlreiche Änderungen des MinBestG. Die wesentlichsten davon lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das MinBestG gewinnt durch die geplanten Änderungen weiter an Umfang und Komplexität. Es bleibt abzuwarten, ob sich die als Erleichterung gedachten Anpassungen auch in der Praxis vereinfachend auswirken.
3. Umsatzsteuer
Im Umsatzsteuergesetz sollen die folgenden Änderungen vorgenommen werden:
- Kleinunternehmer sollen ab 1.1.2027 von der Nutzung des IOSS ausgeschlossen werden.
- Darüber hinaus soll die Konsignationslagerregelung mit 30.6.2028 auslaufen.
- Die Bagatellgrenze beim steuerfreien Touristenexport soll von EUR 75 auf EUR 125 erhöht werden.
- Ab 1.1.2027 soll die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den in § 3 Abs. 14 festgelegten Bedingungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 über den EU-OSS erklärt werden können.
4. Grunderwerbsteuer
- Der Ministerialentwurf enthält eine Anpassung der Übergangsregelung zur GrESt-Anteilsvereinigung in § 18 Abs. 2w GrEStG. Nach dem bisherigen Wortlaut der Übergangsbestimmung wird GrESt ausgelöst, wenn 1) eine Person am 30.6.2025 bereits zu mindestens 75 % beteiligt war und 2) aufgrund eines Rechtsvorgangs das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75 % sinkt und 3) bisher noch keine GrESt aus Anteilsvereinigung ausgelöst wurde. In Literatur und Praxis wurde über den umstrittenen Anwendungsbereich diskutiert (vgl. ausführlich Eder/Marchgraber/Schimmer in Brugger/Marchgraber/Vaishor [Hrsg], SWK Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu, S. 51 f) und i. d. R. konkludiert, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2w GrEStG nur auf die unmittelbaren Anteile abstellt und Erwerbergruppen nicht erfasst.
Nach dem Gesetzesentwurf soll die Übergangsregelung des § 18 Abs. 2w GrEStG nun allerdings dahingehend geändert werden, dass die Übergangsbestimmung sowohl auf einen einzelnen Erwerber als auch auf eine Erwerbergruppe sowie auf direkte und indirekte Beteiligungen Anwendung findet. Damit wird der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung deutlich erweitert. In Einzelfällen kann daher bei Übertragungen auch von Zwerganteilen, unmittelbar oder mittelbar auf übergeordneter Ebene, GrESt nach der Übergangsregelung ausgelöst werden. Dies gilt sowohl für Erhöhungen als auch für Reduktionen der Beteiligung (auch eine Reduktion z. B. von 85,10 % auf 84,09 % wäre steuerpflichtig).
Die Änderung soll am Tag nach der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Anteilsübertragungen (auch nur von Zwerganteilen), die unmittelbar oder mittelbar auch Anteile an Gesellschaften mit österreichischem Immobilienbesitz betreffen, sollten daher stets vorgelagert im Detail auf allfällige GrESt-Folgen untersucht werden.
- Mit dem AbgÄG 2025 wurde die Ablöse des bisherigen Grunderwerbsteuer-Verfahrens durch ein neues Verfahren vorgesehen. Da aber die Umsetzungszeit zu kurz bemessen war, soll das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2027 verschoben werden.
Die versehentlich mit dem AbgÄG 2025 gestrichene Bestimmung des § 13 Abs. 4 GrEStG (Haftung des Parteienvertreters für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer) soll wieder in Kraft gesetzt werden.
5. Einkommensteuer
Bei der Altersbegünstigung für Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe i. S. d. § 37 Abs. 5 EStG soll das Erfordernis der Einstellung der Erwerbstätigkeit künftig entfallen. Unverändert wird aber an der Vollendung des 60. Lebensjahres als Voraussetzung festgehalten. Parallel dazu sollen zwei andere Einschränkungen eingeführt werden:
- Die Begünstigung soll von jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können.
- Der Begünstigung sollen nur Tätigkeiten zugänglich sein, die mit einem Mindestmaß an unternehmerischem Risiko und unternehmerischer Initiative verbunden sind.
Wie berichtet (vgl. Tax Flash 8/2025) wird seit dem BBKG 2025 bei Zuwendungen von stiftungsähnlichen Gebilden abstrakt auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“ abgestellt, um diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. In systematischer Fortführung dieser Erweiterung sollen nunmehr auch die Vorschriften des § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a sowie des § 15 Abs. 3 dahingehend erweitert werden.
Die sonstigen Änderungen im EStG betreffen vorwiegend den Bereich der Lohnsteuer
- Pendlerpauschale: Vereinfachung der Ermittlung bei Telearbeitstagen.
- Pflegebedürftige und ihre Familien: Erweiterung der Möglichkeiten für einen Freibetragsbescheid im laufenden Kalenderjahr zur zeitnahen Liquiditätsentlastung.
- Schmutzzulagen: Steuerfreiheit unabhängig davon, wer die Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung trägt.
- Lohnsteuerberechnung: Klarstellungen zur Richtigstellung bis zum 15. Februar des Folgejahres.
6. Versicherungssteuergesetz
Das neue elektronische Verfahren soll auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden, mit der Möglichkeit einer weiteren Verschiebung bis 1. Jänner 2029.
7. Bundesabgabenordnung
Nachdem die begleitende Kontrolle seit einigen Jahren in der Praxis durchgeführt wurde, soll nach einer Evaluierung der Verfahrensabläufe § 153b BAO neu gefasst werden, um die in der Praxis bewährten Abläufe der begleitenden Kontrolle besser abzubilden und die klare Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle auch im Gesetzestext eindeutig widerzuspiegeln.
Weitere wesentliche Änderungen betreffen insbesondere:
8. Finanzstrafgesetz
Mit dem BBKG 2025 wurde in den § 33 und 34 FinStrG ein erhöhter Verlustausweis als neuer Straftatbestand eingeführt (vgl. Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Strafbarkeit von zu Unrecht erklärten Verlusten). Die Bestimmungen der Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag), die ebenso mit dem BBKG 2025 reformiert wurden (vgl. Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verkürzungszuschlags), sollen nun auch auf die Fälle eines erhöhten Verlustausweises ausgeweitet werden.
9. Weitere Änderungen
Der Ministerialentwurf sieht auch noch weitere kleinere Änderungen in diversen (Steuer-)gesetzen vor: Gebührengesetz, Konsulargebührengesetz, Feuerschutzsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Bodenschätzungsgesetz, Bundesfinanzgerichtsgesetz, Krypto-Meldepflichtgesetz, Alkoholsteuergesetz, Tabaksteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz, Elektrizitätsabgabegesetz, Erdgasabgabegesetz, Energieabgabenvergütungsgesetz und das Haftungsgesetz-Kärnten.
Die Begutachtungsfrist endet am 3. November 2026. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.