Tax News März - Mai 2021
Tax News 03-05/2021
Tax News 03-05/2021
Bilanz- und Konzernsteuerrecht
VwGH: Verdeckte Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung?
Zur strittigen Thematik (siehe Tax News 01-03/2019), ob eine verdeckte Ausschüttung nachträglich als Einlagenrückzahlung (ERZ) behandelt werden kann, nahm der VwGH nun erstmalig Stellung. Demnach hat die verdeckt ausschüttende Kapitalgesellschaft - bei einem ausreichenden Stand am Einlagenevidenzkonto - ein Wahlrecht, eine Vermögenszuwendung an den Anteilseigner statt als verdeckte Ausschüttung als ERZ zu werten. Dieses Wahlrecht muss allerdings spätestens bis zum Ende des betroffenen Geschäftsjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Damit erteilte der VwGH der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des BFG, wonach die Qualifikation der verdeckten Ausschüttung als ERZ keiner fristgebundenen Mitteilung an das Finanzamt bedarf, eine Absage.
BFG zum Mantelkauf: Verlustuntergang durch wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes
Der Unternehmensgegenstand einer GmbH wurde nach dem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Nach Ansicht des BFG (28.01.2021, RV/7100762/2020) führte die Änderung des Unternehmensgegenstandes zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität. Der zum Untergang der Verlustvorträge führende Mantelkauftatbestand wurde somit als erfüllt angesehen.
VwGH zum Planungsaufwand als Teil der Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
Der VwGH wiederholte kürzlich iZm einer Frage zur vorzeitigen Abschreibung nach § 7a EStG, dass Planungskosten als Teil der Herstellungskosten des fertiggestellten Wirtschaftsguts zu aktivieren sind. Wenn die Herstellung eines Wirtschaftsguts einen entsprechenden Planungs- und Vorbereitungsaufwand erfordert, zählt auch dieser zum Herstellungsprozess, sofern ein konkreter Zusammenhang mit den eigentlich ausführenden Arbeiten gegeben ist (24.02.2021, Ro 2019/15/0006).
BFG zu Drohverlust-Rückstellungen bei Mietverträgen
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kann für den Mieter keine Rückstellung bei Filialen mit negativen Deckungsbeiträgen gebildet werden.
Internationales Steuerrecht
Drohende Doppelbesteuerung österreichischer Geschäftsführer von ausländischen Gesellschaften
Wo in Österreich ansässige Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder ausländischer Gesellschaften zu besteuern sind, wird im grenzüberschreitenden Kontext (außer im Verhältnis zu Deutschland) nach wie vor uneinheitlich beurteilt. Problematisch erscheint die dadurch drohende Doppelbesteuerung vor allem auch deswegen, weil derartige Fälle durch pandemiebedingte Lockdowns und die daraus resultierenden Home-Office-Tätigkeiten rasant zugenommen haben.
Aktueller EU-Plan zur Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert
Die Europäische Kommission hat in einer aktuellen Mitteilung ihre umfassenden Pläne für einen soliden, effizienten und fairen Rahmen der Unternehmensbesteuerung dargelegt. Damit sollen einerseits die aktuellen Bemühungen von G20 und OECD unterstützt sowie die Einführung einer einheitlichen EU Digitalsteuer auf den Weg gebracht werden. Andererseits plant die EU weitere Maßnahmen („Action Points“), die überwiegend innerhalb der nächsten ein bis zwei Jahre umgesetzt werden sollen.
Umsatzsteuer
EuGH: Roamingleistungen von Drittlandsanbietern
Der EuGH beschäftigt sich im Urteil vom 15. April 2021, SK Telecom (Rs C-593/19) mit der Verlagerung des Leistungsortes von Roamingleistungen aus dem Drittland in die EU, sofern ein im Drittland ansässiger Unternehmer die Leistungen an einem im Drittland ansässigen Kunden erbringt.
Der EuGH hat im Urteil vom 25. März 2021 (C-907/19 Q-GmbH) entschieden, dass die in Art 135 Abs 1 Buchst a der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehene Befreiung für die Bereitstellung eines Versicherungsproduktes an eine Versicherungsgesellschaft und als Nebenleistungen die Vermittlung dieses Produktes sowie die Verwaltung der geschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung findet.
Personal
Update zur Kurzarbeit: Phase 4
In diesem Update werden die wichtigsten Punkte zur Phase 4 der Corona-Kurzarbeit (neue Sozialpartnervereinbarungen Formularversion 9.0) dargestellt.
Verfahrensrecht
VwGH zu absichtlich mangelhaften Beschwerden: Sofortige Zurückweisung unzulässig
Unbegründete Beschwerden sind nach Ansicht des BFG zurückzuweisen, wenn die Begründung bewusst unterlassen wurde, um dadurch eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erschleichen. Der VwGH erteilt dieser BFG-Rechtsprechung eine Absage: Unterlässt der Abgabepflichtige missbräuchlich eine Beschwerdebegründung, hat die Abgabenbehörde dennoch einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die sofortige Zurückweisung ist unzulässig (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065).
VwGH: Mangelnde Empfängernennung als rückwirkendes Ereignis
Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer (KöSt) von 25 % fällt an, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger der als Betriebsausgabe berücksichtigten Zahlung nicht genau bezeichnet. Der Zuschlag entsteht rückwirkend in dem Jahr, in dem die Zahlung getätigt worden ist und erhöht für dieses Jahr – als Teil der einheitlichen Jahreskörperschaftsteuer – die Körperschaftsteuer. Daher beginnt auch die Verzinsung des Zuschlags mit 1. Oktober des auf das Jahr des Entstehens des Abgabenanspruch folgenden Jahres zu laufen. Da die Verweigerung der Empfängernennung verfahrensrechtlich allerdings ein „rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO“ darstellt, kann eine Herab- bzw Nichtfestsetzung der Zinsen betreffend den Zuschlag auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden (vgl VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019-3).
BFG: Wiederaufnahme von Amts wegen aufgrund von Ermessenüberlegungen unzulässig
Im Rahmen einer Wiederaufnahme von Amts wegen sind Ermessensüberlegungen anzustellen. In einem jüngsten Erkenntnis hat das BFG folgende Kriterien in die Ermessensübung einbezogen: eine lange Verfahrensdauer, rechtswidrig erlangte Beweismittel, sonstige Verfahrensfehler sowie den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Nach Abwägung sämtlicher Umstände wurde die Wiederaufnahme von Amts wegen als unzulässig beurteilt (BFG 12.04.2021, RV/7100736/2020).
BFG: Begründung einer Wiederaufnahme mit bloßem Verweis auf berichtigten Lohnzettel unzureichend
Das Finanzamt verwies in der Begründung einer amtswegigen Wiederaufnahme lediglich auf einen berichtigten Lohnzettel, ohne dabei konkret auf die neu hervorgekommenen Tatsachen einzugehen. Es war nicht ersichtlich, auf welche konkret neu hervorgekommenen Tatsachen die Wiederaufnahme gestützt wurde. Daher hob das BFG den Wiederaufnahmebescheid auf (BFG 04.02.2021, RV/6100530/2020)
VwGH zu Empfängernennung: Sorgfaltsmaßstab im Baugewerbe
Das Bundesfinanzgericht (BFG) anerkannte den Betriebsausgabenabzug zweier Bauunternehmen nicht, weil sie die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht bezeichnen konnten. Das BFG lastete ihnen einen Sorgfaltspflichtverstoß an, weil sie den in der Baubranche anzuwendenden erhöhten Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hätten. Die von den Bauunternehmen vorgelegten Unterlagen reichten nach Ansicht des BFG zum Nachweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht aus; zur Nachweisführung verwies das BFG auf eine im Internet auffindbare Checkliste der Wirtschaftskammer Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob beide BFG-Erkenntnisse wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das BFG hatte in beiden Fällen insbesondere nicht die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zum maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab getroffen (siehe VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064-6 und 27.11.2020, Ra 2018/13/0059-9).
Finanzstrafrecht
BFG zur Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige: Fishing Expeditions bewirken KEINE Tatentdeckung
Die Entdeckung der Tat steht der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige entgegen. Eine Tatendeckung liegt nicht vor, wenn ein Betriebsprüfer der steuerlichen Vertretung per E-Mail allgemein gehaltene Fragen übermittelt. Nach der jüngsten BFG-Rechtsprechung ist darüber hinaus für die Erlangung Straffreiheit die Entrichtung des Taktiererzuschlages (§ 29 Abs 6 FinStrG) notwendig, wenn die Selbstanzeige „anlässlich“ der Betriebsprüfung eines anderen Steuerpflichtigen erstattet wird (BFG 12.01.2021, RV/7300036/2020).
Sonstiges
Verteuerung von Konzernversicherungen nach Reform des deutschen VersStG
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020 wurde das deutsche VersStG novelliert. Durch die Neufassung des § 1 Abs 2 dt VersStG kommt es ab 2021 in bestimmten Fällen zu einer Ausweitung der Versicherungssteuerpflicht in Deutschland auf Drittlandrisiken, die zu einer Mehrfachbelastung mit VersSt in Deutschland und dem jeweiligen Drittland führen kann. Dies ist insbesondere für internationale Konzernversicherungsprogramme in der Industrieversicherung von Bedeutung.
Die Bewilligung des Antrags auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG, die bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer keinerlei Daten des antragstellenden wirtschaftlichen Eigentümer (WE) für eine Reihe von Verpflichteten und für die Öffentlichkeit ersichtlich sind, setzt den Nachweis von außergewöhnlichen Umständen voraus, aus denen sich eine – gegenüber anderen WE in vergleichbarer Position – deutlich erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit in Bezug auf die in § 10a WiEReG explizit aufgezählten Straftaten ergibt und dass diese Risikoerhöhung in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in das WE-Register steht. Umstände, aus denen eine so deutlich erhöhte Gefähr-dungslage hervorgeht, müssen vom gemeldeten WE konkret aufgezeigt und nachgewiesen werden.
Im Lichte der richtungsweisenden Entscheidung des VwGH vom 15.12.2020 ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten von Anträgen auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG im Wesentlichen auf minderjährige oder geschäftsunfähige WE und darüber hinaus auf einige wenige Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine klar erhöhte Gefährdungslage der betroffenen WE, Opfer einer der explizit genannten Straftaten zu werden, auch hinreichend nachgewiesen werden kann.
BFG: Konteneinschau nur zulässig, wenn zuvor Parteiengehör gewährt wurde
Nach dem Kontenregistergesetz idF BGBl I Nr. 62/2018 setzt die rechtmäßige Bewilligung einer Konteneinschau selbst bei Vorliegen der materiellrechtlichen Berechtigung zur Konteneinschau zwingend voraus, dass der Abgabepflichtige vom Vorhaben der Konteneinschau schriftlich in Kenntnis gesetzt wird und nachweislich Gelegenheit erhält, sich zur beabsichtigten Kontoöffnung zu äußern und diese durch eigene Offenlegung abzuwenden (BFG 09.02.2021, KR/2100003/2021). Ebenso verlangt der neue Wortlaut des § 9 Abs 2 KontRegG idF BGBl 25/2021 die nachweisliche Gewährung des Parteiengehörs, allerdings nicht unter explizitem Vorhalt der beabsichtigten Konteneinschau.