BFG zu Drohverlust-Rückstellungen bei Mietverträgen

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kann für den Mieter keine Rückstellung bei Filialen mit negativen Deckungsbeiträgen gebildet werden.

Ein Dauerbrenner im Bilanzsteuerrecht ist der Frage der Bilanzierung von Drohverlust-Rückstellungen iZm Mietverträgen beim Mieter, wenn der Mietvertrag aufgrund von äußeren Faktoren weniger profitabel wird oder die betreffenden Räumlichkeiten gar nicht mehr genutzt werden und aufgrund von Kündigungsverzichten oä Mietzahlungen zu leisten sind. Position der Finanzverwaltung ist diesbezüglich, dass Drohverlust-Rückstellungen für beschaffungsorientierte Dauerrechtsverhältnisse nicht gebildet werden können (vgl EStR 2000 Rz 3326) und auch die Judikatur ist diesbezüglich eher kritisch. Nichtsdestotrotz erachten Teile der Literatur durchaus die Bildung von Drohverlust-Rückstellungen in diesen Fällen für zulässig.

Jüngst beschäftigte sich auch das BFG wieder mit einem entsprechenden Betriebsprüfungsfall:

BFG 24.03.2021, RV/7104923

In dem konkreten Sachverhalt bildete der Beschwerdeführer eine Drohverlust-Rückstellung iZm Bestandverträgen von Filialen, die einen negativen Deckungsbeitrag erwirtschafteten. Wichtiges Sachverhaltselement war jedoch, dass die Filialen trotzdem weiter betrieben wurden, weil der Verlust bei einer Schließung (noch) höher gewesen wäre und somit die Rückstellung faktisch den geminderten Wert des Standorts, der sich in einer (nunmehr) zu hohen Miete manifestiert, betrifft. Einige Filialen dürften auch geschlossen worden sein, wobei offenbar das Finanzamt die Rückstellung für die geschlossenen Filialen ohnehin anerkannte.

Nach Auffassung des BFG realisierte sich für den Beschwerdeführer (nur) ein allgemeines Geschäftsrisiko, da sich die ursprüngliche Einschätzung der Profitabilität der Standorte bei Abschluss des Mietvertrages nachträglich als falsch herausstellte. Für ein allgemeines Geschäftsrisiko ist die Bildung einer Drohverlust-Rückstellung aber nicht möglich. Das BFG wies auch die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass die schlechte Standortqualität im Rahmen einer Verbindlichkeits-Rückstellung zu berücksichtigen sei, da bei Mietverhältnissen die Verbindlichkeit nur pro rata temporis entsteht. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestand offenbar eine Wertäquivalenz zwischen Miete und Standort, die sich nachträglich zu Ungunsten des Mieters veränderte, was aber keine Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter begründet. Im Ergebnis lehnte das BFG die Bildung einer Rückstellung dem Grunde nach ab.

Conclusio

Die Bildung einer Drohverlust-Rückstellung iZm Mietverträgen beim Mieter ist nicht per se ausgeschlossen. Sind die Räumlichkeiten (völlig) nutzlos geworden, ist eine Drohverlust-Rückstellung auch mit steuerlicher Anerkennung zu bilden. Sinkt bloß die Marktmiete oder erwirtschaften Standorte negative Deckungsbeiträge führt dies aber eher nicht zur Anerkennung einer Drohverlust-Rückstellung. Da im gegenständlichen Fall Revision eingebracht wurde, bleibt die weitere Rechtsentwicklung aber abzuwarten.