VwGH: Mangelnde Empfängernennung als rückwirkendes Ereignis

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer (KöSt) von 25 % fällt an, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger der als Betriebsausgabe berücksichtigten Zahlung nicht genau bezeichnet. Der Zuschlag entsteht rückwirkend in dem Jahr, in dem die Zahlung getätigt worden ist und erhöht für dieses Jahr – als Teil der einheitlichen Jahreskörperschaftsteuer – die Körperschaftsteuer. Daher beginnt auch die Verzinsung des Zuschlags mit 1. Oktober des auf das Jahr des Entstehens des Abgabenanspruch folgenden Jahres zu laufen. Da die Verweigerung der Empfängernennung verfahrensrechtlich allerdings ein „rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO“ darstellt, kann eine Herab- bzw Nichtfestsetzung der Zinsen betreffend den Zuschlag auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden (vgl VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019-3).

1.   Ab wann fallen Anspruchszinsen für den Zuschlag an?

Eine GmbH kam der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nach, die Empfänger der in der Vergangenheit steuerlich abgesetzten Zahlungen bekanntzugeben. Daher setzte das FA in den jeweiligen Jahreskörperschaftsteuerbescheiden (2013 – 2016) Zuschläge zur KöSt von 25 % fest. In weiterer Folge schrieb das FA für die Nachforderungen an KöSt samt Zuschlägen Nachforderungszinsen beginnend mit 1. Oktober des dem jeweiligen Veranlagungsjahr folgenden Jahres vor. Beispielsweise wurden die Zinsen für den Zuschlag zur KöSt 2015 ab 1. Oktober 2016 vorgeschrieben.

Nach Ansicht der Steuerpflichtigen stelle der Zuschlag zur KöSt jedoch einen eigenen Abgabenanspruch dar, der erst mit Verweigerung der Empfängernennung (im Jahr 2018) entstehen würde. Daher könnten Nachforderungszinsen frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Unabhängig von dieser Argumentationslinie beantragte die Steuerpflichtige im Beschwerdeverfahren die Herabsetzung der Nachforderungszinsen nach § 205 Abs 6 lit a BAO.

2.  VwGH: Zuschlag als Teil der Jahres-KöSt / kein abweichender Zinsenlaufbeginn

Entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen bildet der Zuschlag einen Teil der als einheitlich anzusehenden Jahres-KöSt. Der Zuschlag betrifft jenes Veranlagungsjahr, in dem der steuerliche Aufwand geltend gemacht wurde. Daher entsteht der Abgabenanspruch für die KöSt samt Zuschlag jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die jeweilige Veranlagung vorgenommen wird. Anspruchszinsen für die einheitliche Jahreskörperschaftsteuer – also auch für den Zuschlag – beginnen mit 1. Oktober des auf das Jahr des Entstehens des Abgabenanspruch folgenden Jahres zu laufen (§ 205 Abs 1 BAO). Demnach entstand zB der Abgabenanspruch für KöSt samt Zuschlag für das Veranlagungsjahr 2015 mit 01.01.2016. Die Zinsen betreffend den Zuschlag für 2015 begannen mit 1. Oktober 2016 zu laufen.

Da der Zuschlag rückwirkend für das Veranlagungsjahr ausgelöst wird, in dem die betreffenden Betriebsausgaben angefallen sind, liegt aus verfahrensrechtlicher Sicht ein „rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO“ vor. Das rückwirkende Ereignis tritt mit Verweigerung der Empfängernennung ein (siehe auch VwGH 09.06.2020, Ra 2020/13/0001, zu § 162 BAO). Die Qualifikation als rückwirkendes Ereignis eröffnet die verfahrensrechtliche Möglichkeit beim FA einen Antrag auf Herab- bzw Nichtfestsetzung der Nachforderungszinsen betreffend die Zuschläge für den Zeitraum VOR Eintritt des rückwirkenden Ereignisses zu stellen (Ziel: Verringerung der Zinsbelastung). Ein solcher Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren gestellt werden.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht (BFG) übersehen, über den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Herab- bzw Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen betr die Zuschläge zu entscheiden. Daher hob der VwGH das angefochtene BFG-Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig auf.

3.  Auf den Punkt gebracht

Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer ist Teil der einheitlichen Jahreskörperschaftsteuer und stellt daher keinen eigenen Abgabenanspruch dar. Die Verweigerung der Empfängernennung ist ein Ereignis, das eine bereits in der Vergangenheit entstandene Körperschaftsteuerschuld rückwirkend erhöht. Daher liegt verfahrensrechtlich ein „rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO“ vor; der Steuerpflichtige kann die auf den Zuschlag entfallenden Nachforderungszinsen auch noch im Beschwerdeverfahren per Antrag herabsetzen lassen.