Aus heutiger Sicht lassen sich für den Finanzsektor unterschiedliche Folgen aus den Vorschlägen ableiten:
- Abnahme der Zahl der Betroffenen: Für die CSRD-Berichterstattung soll perspektivisch der Anwendungsbereich der betroffenen Unternehmen verkleinert werden. Das soll über die Anpassung der relevanten Schwellenwerte erreicht werden, zu denen etwa die Zahl der Mitarbeitenden (> 1.000) gehört. Diese Anpassung führt dazu, dass statt rund 50.000 Unternehmen nur noch etwa 10.000 Unternehmen unter die gesetzliche Pflicht für die CSRD-Berichterstattung fallen.
Zu den bewusst befreiten Unternehmen gehören insbesondere der Mittelstand, aber auch kleinere Unternehmen im Finanzsektor (zum Beispiel einzelne Sparkassen und Genossenschaftsbanken). Dies könnte sogar bedeuten, dass Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 bereits einen Erstbericht gemäß CSRD aufgestellt haben, zukünftig keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mehr unterliegen.
Ähnliches gilt auch für die Anwender des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das seit Anfang 2024 bereits für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden gilt. Der Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden soll nunmehr auch in die europäische CSDDD übernommen werden, so dass er im Einklang mit dem CSRD-Anwendungsbereich stünde und den bisher schon national geltenden Kreis der Betroffenen grundsätzlich nicht erweitert.
Die bislang betroffenen Unternehmen, zu denen im Finanzsektor die größten Marktteilnehmer bereits gehören, werden hier eher einzelne Änderungen bei der Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten nach Umsetzung in deutsches Recht berücksichtigen müssen (zum Beispiel das Erstellen von Transitionsplänen, das Einbinden von Stakeholdern, das Beachten von neuen Leitlinien).
- Deutlich weniger Berichts- und Sorgfaltspflichten: Der Umfang und der Detailgrad der CSRD-Berichtspflichten zeigt sich in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese sollen deutlich überarbeitet werden und in eine kleinere Zahl von zu berichtenden Datenpunkten münden. Konkrete Inhalte zur Reduktion der Datenpunkte enthält der Vorschlag aber nicht, diese sind noch zu erarbeiten. Vor allem sollen jedoch qualitative Informationen und die Anzahl von Pflichtinformationen reduziert werden. Die ESRS gelten sektorübergreifend, also für berichtspflichtige Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche.
Für die nächsten Jahre geplante sektorspezifische ESRS, zum Beispiel für Unternehmen des Finanzsektors, sollen ersatzlos gestrichen werden. Diese Ausbaustufe der Berichtspflichten würde dann also nicht kommen. Dennoch stehen freiwillige Berichtsstandards den Betroffenen zur Verfügung, die über keine gesetzliche Anwendungspflicht verfügen.
Die Mobilisierung der relevanten Daten zur Erfüllung der Berichtspflichten ist der wesentliche Aufwandstreiber für die Umsetzung. Hier erfolgt also zunächst einmal eine deutliche Entlastung aller Unternehmen für die Anpassung der Datenhaushalte und Prozesse der Datenerhebung, zumindest zur Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflichten. Später wird sich zeigen, dass dies an anderen Stellen gerade im Finanzsektor zum Problem werden kann.
Für den Finanzsektor ist in Bezug auf die CSDDD wichtig, dass eine Überprüfungsklausel für die Notwendigkeit weiterer Sorgfaltspflichten zum Beispiel durch eine etwaige Erweiterung der nachgelagerten Lieferkette auf die Endkunden (z.B. Versicherungs- oder Kreditnehmer) gestrichen wurde. Insofern haben sich CSDDD-Sorgfaltspflichten wie zur Risikoanalyse und Berichterstattung weiterhin auf die eigene Geschäftstätigkeit sowie unmittelbare und gegebenenfalls mittelbare Geschäftspartner zu erstrecken.
- Zeitliche Streckung von Umsetzungsaktivitäten: Aufgrund der noch unsicheren Einigung über die tatsächliche Verkleinerung des Anwendungsbereiches wurde für ausgewählte große Unternehmen, die nicht Unternehmen des öffentlichen Interesses (PIE) sind (Verschiebung um zwei Jahre), und börsennotierte Mittelständler die eigentlich geplante zeitlich nachgelagerte Einführung einer CSRD-Berichtspflicht vorerst verschoben. Zudem werden einzelne Berichtsinhalte zur Taxonomie von 2025 auf 2026 verspätet. Die verpflichtende Anwendung von reduzierten ESRS erfolgt für Erstanwender in Abhängigkeit der nationalen Umsetzung später (voraussichtlich nicht vor dem Geschäftsjahr 2026).
Diese können den geplanten Berichtsumfang in Einklang mit den angepassten ESRS, aber auch mit der bestehenden Markterwartung wesentlicher Stakeholder zur Nachhaltigkeit überdenken. Bestehende Anwender des LkSG mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden müssen zudem Anpassungen ihrer Sorgfaltspflichten durch das CSDDD aufgrund einer zeitlichen Verschiebung nicht zwingend vor Juli 2028 vornehmen, alle anderen haben sogar ein Jahr mehr Zeit.
- Stärkung der Akzeptanz in den Marktbereichen und bei Kunden für die Taxonomie: Neben der Reduzierung der nach CSRD zu berichtenden Inhalte sollen auch die technischen Bewertungskriterien, die zur Bestimmung der Taxonomie-Konformität einzelner Wirtschaftsaktivitäten angewendet werden müssen, deutlich vereinfacht werden. Beides erfordert eine Erhebung von Informationen direkt von den Kunden der Finanzunternehmen. Insofern sind die Marktbereiche von Banken, Versicherungen etc. entscheidend für das Sammeln von Informationen, die in eine nachgelagerte Berichterstattung eingehen.
Ein Hauptaugenmerk der Umsetzung liegt deshalb im Schaffen geeigneter Prozesse und Instrumente sowie der Ausbildung und Schulung aller Mitarbeitenden, zum Beispiel von Kreditsachbearbeitenden in einer Bank. All das wird die Akzeptanz der Nachhaltigkeitsanforderungen und deren praktische Anwendung deutlich fördern, auch bei den Kunden selbst.
- Verbesserung der Aussagekraft von Kennziffern der Taxonomie: Die sogenannte Green Asset Ratio (GAR) ist mittlerweile verpflichtend von Banken zu berichten und soll einen Rückschluss über den Anteil grüner Wirtschaftsaktivitäten des Unternehmens erlauben. Sie soll somit helfen, den eigenen ökologischen Fußabdruck zu messen und zu steuern. Deshalb hat die GAR in der öffentlichen Wahrnehmung bei einzelnen Stakeholdern und für Branchenvergleiche eine besondere Bedeutung.
Die Berechnung der GAR ist im Prinzip einfach, sorgt aber für Kritik: Das nachhaltig finanzierte Geschäftsvolumen und die nachhaltigen Investitionen werden addiert und die Summe durch das gesamte Geschäftsvolumen der Bank geteilt. Jedoch gibt es einen Konstruktionsfehler: Kredite an kleinere Unternehmen und internationales Geschäft werden im Zähler nicht mitgezählt, im Nenner dagegen schon. Das kann je nach Geschäftsmodell und Kundenprofil einer Bank die GAR enorm verzerren. Nun sollen (kleinere) Kunden, die nicht dem CSRD-Anwendungsbereich unterliegen, aus dem Nenner ausgenommen werden. Dies ist gerade im Privatkundengeschäft oder bei der Mittelstandsfinanzierung wichtig.
- Deutliche Beschneidung der Datengrundlage zu ESG bei Kunden von Finanzunternehmen: Die zentrale Herausforderung für die Berichterstattung und Integration von ESG in die Unternehmenssteuerung ist die Verfügbarkeit relevanter Daten. Die öffentlich verfügbaren CSRD-Berichte von Unternehmen stellen eine wichtige Informationsquelle für den Finanzsektor dar, um zum Beispiel das ESG-Profil der eigenen Unternehmenskunden zu erfassen.
Die oben genannte Reduzierung der Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen einerseits sowie die Reduktion der CSRD-Berichtsinhalte bei Betroffenen anderseits reduzieren jedoch stark die verfügbaren Informationen, die etwa für die eigene aufsichtsrechtliche Berichterstattung und Offenlegung sowie die ESG-Risikosteuerung notwendig sind. Das Ausmaß der Datenlücke wird auch davon abhängen, wie stark definierte freiwillige Berichtsformate für den Mittelstand (VSME) von der Realwirtschaft angenommen werden. Zusammengefasst: Die Herausforderungen bei der Beschaffung von ESG-Daten bleiben für Finanzunternehmen bestehen oder verschärfen sich sogar. Die Lösung ist erfolgskritisch für die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen sowie die Schaffung eines betriebswirtschaftlichen Mehrwerts bei der Transformation.
- Möglichkeit zur Fokussierung von Nachhaltigkeitsinitiativen: Die Diskussion um Nachhaltigkeit war in den letzten Jahren gerade im Finanzsektor stark durch den hohen bürokratischen Aufwand im Umgang mit der sprunghaft angestiegenen Regulierung geprägt. Dies verstellte den Blick auf die zweifellos vorhandene Bereitschaft des Finanzsektors, die Transformationsbemühungen zur Eindämmung des Klimawandels aktiv zu begleiten. Der in Teilen geplante Rückbau überbordender Anforderungen ermöglicht dem Finanzsektor eine Fokussierung eigener Nachhaltigkeitsstrategien und Transformationsaktivitäten.
So ermöglicht eine Atempause eine Stabilisierung von Berichts- und Risikosteuerungsprozessen, die Weiterentwicklung relevanter Datenhaushalte und die Intensivierung des Dialogs mit wesentlichen Stakeholdern. Gerade im Hinblick auf die ESG-Risikosteuerung einschließlich der Erstellung von Transitionsplänen sowie der Transparenz von ESG-Aspekten im eigenen Produktportfolio für Anleger erwartet die Aufsicht nämlich zeitnah deutliche Fortschritte.