Die gute Nachricht ist: Die nationale (LkSG) und die europäische Regulierung in Form des CSDDD gelten für dieselben Unternehmen, sind inhaltlich weitestgehend identisch und die Anforderungen für deutsche und europäische Finanzunternehmen damit sehr ähnlich. Denn auch das bereits existierende deutsche LkSG betrifft Unternehmen, die seit dem Januar 2024 „in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmende“ beschäftigen.
Zudem müssen die neuen EU-Richtlinien erst binnen zwei Jahren, zum 26. Juli 2026, in nationales Recht umgesetzt werden – wahrscheinlich als Weiterentwicklung des Lieferkettengesetzes. Danach gibt es voraussichtlich eine Übergangsfrist von einem Jahr. Betroffene Institute haben somit mindestens drei Jahre Zeit, um die neuen CSDDD-Vorgaben umzusetzen.
Doch obwohl beide Rechtsgrundlagen das gleiche Ziel verfolgen und die Sorgfaltspflichten ähnlich geregelt sind, gibt es Unterschiede. So wird die CSDDD von der Europäischen Kommission verwaltet, während das LkSG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geregelt wird.
Eine aktuelle nationale Debatte über die mögliche Aussetzung der LkSG-Pflichten bis zur Anwendung der CSDDD auf EU-Ebene wird kaum Auswirkungen auf den bürokratischen Aufwand der deutschen Finanzunternehmen haben. Diese haben den Aufwand für die Umsetzung bereits betrieben. Eine Entlastung im Betrieb, zum Beispiel bei den Berichtspflichten, ist fraglich.