1. Aufbauorganisation: Wirksamkeit der Governance ist nachzuweisen
Das zentrale Prinzip der Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bleibt in der 9. Novelle der MaRisk erhalten. Entscheidungen, ein Immobiliengeschäft einzugehen, erfordern grundsätzlich zwei zustimmende Voten dieser Bereiche. Die Mehrheitsverhältnisse sind so festzulegen, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden kann.
Außerdem müssen Institute ihre Geschäftsvorfälle klar definieren und abgrenzen, um Zuständigkeiten, Eskalationswege und Votierungsprozesse konsistent und prüfungssicher auszugestalten.
2. Ablauforganisation: Belastbare Prozesse statt Einzelfalllogik
Vor dem Erwerb oder der Entwicklung der finanzierten Immobilie sind wirtschaftliche Aspekte und Risiken strukturiert zu analysieren. Bei Projekten sind diese zu ergänzen um technische und rechtliche Risikoaspekte. Künftig zählt dabei weniger das Erfüllen von Details auf einer Checkliste, sondern mehr die konsistente und nachvollziehbare Herleitung der Vorgehensweise. Die Wertermittlung basiert weiter auf einer sachverständigen Bewertung. Außerdem müssen Banken für geeignete Verfahren und Vor-Ort-Besichtigungen sorgen, Interessenkonflikte ausschließen und externe Gutachten und deren Angemessenheit plausibilisieren.
Die 9. MaRisk ermöglicht punktuell mehr Flexibilität, etwa bei Rotationsanforderungen. Der Anspruch an die Qualität der Bewertung und Plausibilisierung bleibt aber gleich hoch.
3. Überwachung und Kontrollen: Immobilienwert jährlich überprüfen, Neubewertungen bei Abweichungen
Während der Haltedauer sind risikoorientierte Besichtigungen, Baufortschritts- und Kostenkontrollen durchzuführen. Der Wert von Immobilien ist mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Bei Hinweisen auf eine Wertminderung von mehr als zehn Prozent ist eine Neubewertung erforderlich.
Entscheidend ist dabei ein Reporting, das Informationen nicht nur sammelt, sondern adressatengerecht aufbereitet und entscheidungsorientiert vermittelt. Weiter bedeutsam für den Gesamtkontext ist das Abbilden von Immobilienrisiken aus dem Eigengeschäft in der Gesamtbanksteuerung (zum Beispiel Risikoinventur, Risikotragfähigkeit, Stresstests und Risikoberichterstattung). Dort lassen sich vereinzelte Erleichterungen nutzen, gerade bei (sehr) kleinen Instituten.