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      Key Facts

      • Die finale Fassung der 9. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) macht weniger detaillierte Vorgaben.
      • Sie setzt auf eine stärkere Prinzipienorientierung und größere Proportionalität und damit auf mehr Eigenverantwortung in den Finanzinstituten.
      • Damit markiert sie einen Paradigmenwechsel in der Aufsicht und auch eine mutige Vorlage für weitere Diskussionen zur Vereinfachung in Europa.

      Es ist die nunmehr 9. Novelle – und liegt nun in finaler Version vor: Die BaFin hat am 30. Juni 2026 die endgültige Fassung des novellierten Rundschreibens zu den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) veröffentlicht.

      Die MaRisk regeln, wie Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister zentrale Risiken identifizieren und steuern und das Kredit- und Handelsgeschäft organisieren sollen. Aus diesem Auftrag folgt aber noch viel mehr: Als zentraler nationaler Ordnungsrahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements haben die MaRisk auch weitreichende Auswirkungen auf die Gesamtbanksteuerung und die Unternehmensführung deutscher Institute. 

      Was ist das Neue an der 9. Novelle der MaRisk?

      Die neue Fassung markiert nun weit mehr als nur eine neue Novelle. Sie könnte sich als Beginn eines grundlegenden Strukturwandels in der Bankenaufsicht erweisen: weg von detaillierten nationalen Vorgaben und hin zu einer stärkeren Prinzipienorientierung, größerer Proportionalität und mehr Verantwortung der Institute selbst.

      Sie verfolgt in erster Linie das Ziel, Doppelregulierungen abzubauen, die Komplexität und den hohen Detailgrad früherer MaRisk-Rundschreiben zu reduzieren und das Risikomanagement stärker am individuellen Geschäfts- und Risikoprofil auszurichten.

      Warum ist es ein Ziel der 9. Novelle, die Regeln zu verschlanken?

      Die Geschichte des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement reicht bis in das Jahr 1995 zurück. Die heutige hohe Komplexität entstand aber erst später: Nachdem 2014 ein Einheitlicher Europäischer Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) geschaffen worden war, folgte daraus die Mandatierung der European Banking Authority (EBA) mit Leitlinien zum Risikomanagement.

      Die nationale Umsetzung der zahlreichen europäischen Vorgaben führte Schritt für Schritt zu einer deutlichen Ausweitung in Umfang und Detailgrad der Regelungen. 

      Was bedeuten die neuen Regelungen der 9. MaRisk-Novelle für die Institute konkret?

      Für viele Institute bedeuten eine stärke Prinzipienorientierung eine größere Proportionalität: 

      • das Reduzieren bislang sehr detaillierter nationaler Konkretisierungen
      • mehr Freiräume bei der Ausgestaltung von Verfahren und Prozessen und Einführen verbindlicher Erleichterungen je nach Institutsklasse
      • die Konzentration der Aufsicht auf Ergebnisse, Wirksamkeit und Angemessenheit statt auf das formale Einhalten detaillierter Vorgaben
      • die größere Bedeutung der institutsindividuellen Risikobetrachtung

      Damit nähert sich auch Deutschland einem Aufsichtsverständnis an, das in einigen internationalen Jurisdiktionen bereits vorherrscht: Aufsichtsrechtliche Anforderungen werden stärker als Zielvorgaben verstanden, während die konkrete Umsetzung in der Verantwortung der Institute liegt.

      Die Novelle greift dabei Erleichterungen durch ältere aufsichtliche Mitteilungen der BaFin auf sowie unterschiedliche Vorschläge der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft. Dasselbe gilt auch für abgestufte Erleichterungen für einzelne Institutsklassen von sogenannten weniger bedeutenden Instituten (Less Significant Institutions, LSIs). 

      Bedeutende unter EZB-Beaufsichtigung stehende Institute (Significant Institutions, SIs) werden vom Rundschreiben ausgenommen und haben somit in Zukunft allein auf Vorgaben insbesondere von EBA-Leitlinien oder EZB-Leitfäden abzustellen.

      Zudem setzt das novellierte Rundschreiben neue Vorgaben aus EBA-Leitlinien zu Umwelt-Szenarioanalysen und der internen Unternehmensführung um. Diese knüpfen an den bestehenden Anforderungen zum ESG-Risikomanagement und den CRD VI-Vorgaben zur Transparenz von Verantwortlichkeiten und Rollen einzelner Mitglieder der Unternehmensführung an – diese sind mit dem BRUBEG (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) in nationales Recht umgesetzt worden.

      Unsere Einschätzung: Die eigentliche Neuerung liegt in mehr Eigenverantwortung

      Die größte Veränderung liegt nach meinem Empfinden möglicherweise nicht im Wortlaut einzelner Regelungen, sondern in der veränderten Rollenverteilung zwischen Aufsicht und Instituten. Über viele Jahre konnten Institute organisatorische Veränderungen häufig mit reinem Verweis auf konkrete MaRisk-Anforderungen begründen. Künftig wird deutlich häufiger die Frage gestellt werden: Warum ist dieser Ansatz für Ihr Institut angemessen?

      Insbesondere für sogenannte sehr kleine und kleine Institute bringt er Erleichterungen, die auch ausdrücklich im Rundschreiben genannt werden. Aber auch für alle LSIs entstehen grundlegende Gestaltungsspielräume durch den geringeren Detailgrad von Anforderungen. 

      Gleichzeitig wächst die Pflicht, Entscheidungen nachvollziehbar herzuleiten und gegenüber Aufsicht, Abschlussprüfern und Revision zu verteidigen. Die Zukunft gehört somit weniger dem bloßen Nachweis der Regelkonformität als vielmehr dem Nachweis der sachlichen Angemessenheit.

      Welche Chancen bringt die 9. Novelle der MaRisk für die Gesamtbanksteuerung?

      Gerade im Bereich der Gesamtbanksteuerung eröffnet die Novelle erhebliche Potenziale. Viele Verfahren wurden in den vergangenen Jahren – aus Sorge vor einer mangelnden Umsetzung aufsichtlicher Vorgaben – immer komplexer. Verfahren des Risikomanagements wurden aufwendiger, Berichte ausgeweitet und Prozesse zum Beispiel im Kredit- oder Handelsgeschäft zunehmend formalisiert.

      Die stärkere Prinzipienorientierung durch das Streichen von zum Beispiel Erläuterungen oder Querverweisen auf EBA-Leitlinien ermöglicht es nun, Verfahren wieder stärker am tatsächlichen Geschäfts- und Risikoprofil auszurichten:

      • Risikomanagementverfahren (Risikoinventur, Stresstests, Validierungen der Risikotragfähigkeit) oder Kreditprozesse (Kreditvergabe, Früherkennung, Konditionierung) können stärker risikoorientiert gestaltet werden.
      • Berichtsprozesse und -inhalte lassen sich verschlanken.
      • Dokumentationsanforderungen können auf ihren tatsächlichen Mehrwert überprüft werden.
      • Komplexität auch in der Aufbauorganisation kann reduziert werden, ohne zwangsläufig die Steuerungsqualität zu beeinträchtigen.

      Dabei gilt allerdings: Vereinfachung ist kein Selbstzweck. Institute müssen jederzeit plausibel darlegen können, warum ein gewählter Ansatz für Größe, Komplexität und Risikoprofil angemessen bleibt. Die BaFin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Vertrauensvorschuss“ für den Sektor.

      Für SIs bedeutet die Novelle den Abschied von einem Standardrahmen

      Für SIs könnte die Novelle auch einen schmerzhaften Abschied von einem lieb gewonnenen nationalen und zentralen Ordnungsrahmen bedeuten. Die MaRisk waren selbst für einzelne EZB-überwachte Institute in der Praxis weit mehr als ein Rundschreiben. Sie fungierten häufig als gemeinsame Sprache zwischen Instituten, Aufsicht, Wirtschaftsprüfern und Interner Revision. Viele Governance-Strukturen, Kontrollprozesse und Prüfungsprogramme orientieren sich unmittelbar an ihrer Systematik.

      Mit der ausschließlichen Anlehnung an europäische Vorgaben (neben nationalen Gesetzen) und dem Abbau nationaler Detailregelungen über das Rundschreiben der MaRisk verliert dieser einheitliche Referenzrahmen für EZB-überwachte Institute an Bedeutung. 

      Das ist in der schriftlich fixierten Ordnung zu reflektieren sowie beim Umgang mit bislang national geprägten Vorgaben ohne unmittelbare europäische Entsprechung (zum Beispiel die unabhängige Marktgerechtigkeitsprüfung im Handel oder das Immobilieneigengeschäft).

      Die neuen MaRisk bringen auch einen Wandel für Prüfer, Revision und Aufsicht

      Die Auswirkungen der 9. Novelle der MaRisk beschränken sich aber nicht auf die Institute. Auch Abschlussprüfer, Aufseher, Interne Revisionen und Fachreferate der Aufsicht werden ihre Arbeitsweise anpassen müssen. 

      Wo weniger Detailvorgaben existieren, gewinnen Ermessensentscheidungen an Bedeutung. Prüfungen werden sich stärker auf die Angemessenheit, Wirksamkeit und Nachvollziehbarkeit institutsindividueller Lösungen konzentrieren. Das erfordert einen intensiveren Dialog zwischen Finanzinstituten und ihren Prüfern, zum Beispiel zu Fragen wie den folgenden:

      • Welche Risiken bestehen tatsächlich?
      • Warum wurde ein bestimmtes Verfahren gewählt?
      • Welche Alternativen wurden geprüft?
      • Wie wird die Wirksamkeit überwacht?

      Die Qualität der Argumentation gewinnt damit an Bedeutung gegenüber einem bloßen Abhaken von Anforderungen.

      Die Novelle ist auch eine mutige Vorlage für Europa

      Wer sie genau liest, erkennt in der Novelle schließlich auch eine über Deutschland hinausreichende Dimension. Auf europäischer Ebene werden derzeit von zahlreichen Institutionen intensiv Vereinfachung, Bürokratieabbau und Proportionalität diskutiert.

      Der Hintergrund: Viele Institute beklagen seit Jahren eine stetig steigende regulatorische Komplexität, die insbesondere mit Vorgaben aus Europa in Zusammenhang gebracht wird. Die deutsche Aufsicht hat zum Beispiel zum Kleinbankenregime eine wichtige Debatte auf europäischer Ebene angestoßen. Diese wird im Rahmen des Berichts der EU-Kommission zur Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sowie eines für 2027 anstehenden neuen Bankenpakets prominent aufgegriffen.

      Die neue MaRisk kann daher als bemerkenswertes Signal für die sogenannte Säule II verstanden werden: Weniger Regulierungstext bedeutet nicht automatisch weniger Finanzstabilität. Im Idealfall entstehen sogar bessere Ergebnisse der Beaufsichtigung, wenn Institute stärker eigenverantwortlich handeln und Risiken tatsächlich steuern, statt primär Checklisten zu erfüllen. Deutschland könnte damit aufzeigen, dass effektive Aufsicht und regulatorische Vereinfachung keine Gegensätze sein müssen.

      Das gilt auch für künftige Transformationen von EBA-Leitlinien. Mit der Umsetzung umfassender EBA-Leitlinien zu Umwelt-Szenarioanalyse durch exakt drei Sätze im Haupttext des Rundschreibens zeigt die BaFin einen bemerkenswert pragmatischen Weg für künftige Flexibilität auf Seiten der LSIs auf, ohne die grundlegende Überführung von EBA-Vorgaben in die nationale Verwaltungs- und Aufsichtspraxis zu gefährden. 

      Diese Handlungsfelder ergeben sich aus der 9. MaRisk-Novelle für Kreditinstitute

      Geschäftsleitungen und Führungskräfte in Instituten sollten die Novelle daher nicht als bloße Regulierungsänderung unter vielen betrachten, sondern als strategische Chance. Im Fokus stehen insbesondere fünf Handlungsfelder:

      1. Aufbau- und Ablauforganisation überprüfen

      • Welche Vorkehrungen existieren lediglich aus historischen MaRisk-Interpretationen?
      • Wo bestehen unnötige Komplexitäten?

      2. Gesamtbanksteuerung neu denken

      • Sind Risikomodelle, Limite und Berichtswege noch angemessen?
      • Können Verfahren im Risikomanagement oder Kreditgeschäft vereinfacht werden?

      3. Dokumentation stärken

      • Institute müssen Entscheidungen künftig stärker begründen können.
      • Angemessenheitsnachweise gewinnen an Bedeutung, zum Beispiel bei an Bedingungen geknüpfte Erleichterungen.

      4. Dialogfähigkeit erhöhen

      • Fachbereiche sollten ihre Lösungen gegenüber Prüfern und Aufsicht aktiv erläutern können.
      • Die unausgesprochene Regel „Comply because it is written“ (etwa: Halte Dich dran, weil es geschrieben steht) wird zunehmend durch ein „Explain why it is appropriate“ (etwa: Erkläre, warum es angemessen ist) ersetzt.

      5. Proportionalität aktiv nutzen

      • Weniger bedeutende Institute (LSIs) sollten die eröffneten Spielräume bewusst identifizieren, nach Ausmaß der Erleichterung priorisieren und nutzen – gegebenenfalls in Kooperation mit Dienstleistern.

      Die 9. Novelle der MaRisk leitet eine neue Phase der Bankenaufsicht ein

      Die 9. MaRisk-Novelle ist weit mehr als eine technische Anpassung eines BaFin-Rundschreibens. Sie steht für einen Paradigmenwechsel: weniger Detailsteuerung durch die Aufsicht, mehr Verantwortung für die Institute.

      Während die Institute Erleichterungen umgehend anwenden können, haben sie bis zum 1. Januar 2027 Zeit, sich auf Neuerungen – oder für einzelne gegebenenfalls relevante Verschärfungen gegenüber der bisherigen Auslegung – einzustellen. Dem zweiten Halbjahr 2026 kommt also eine besondere Bedeutung in der Umsetzung zu.

      Die Gewinner dieses Prozesses werden jene Häuser sein, die die neuen Freiräume aktiv nutzen, ihre Verfahren konsequent am eigenen Geschäfts- und Risikoprofil ausrichten und ihre Entscheidungen überzeugend begründen können. Damit könnte die Novelle rückblickend nicht nur das Ende einer langen Entwicklung der vergangenen 30 Jahre markieren. 

      Sie könnte auch der Beginn einer neuen Phase der Bankenaufsicht sein – eine Phase, die geprägt ist von weniger Regelbefolgung und mehr verantwortungsvoller Steuerung.

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      Thilo Kasprowicz

      Partner, Financial Services

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


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