Wie können Finanzunternehmen jetzt vorgehen? Verbindlich für deutsche Finanzunternehmen ist zunächst einmal der europäische Aufsichtsrahmen. An vorderster Stelle der relevanten Regelwerke steht der Digital Operational Resilience Act (DORA). DORA sieht geeignete IKT-Sicherheitsmaßnahmen zur Wahrung von Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit sowie Schutzmaßnahmen für kryptografische Schlüssel vor.
Daher ist es dringend zu empfehlen, sich bei der Post-Quantum-Kryptografie an etablierte Industriestandards zu halten. Und zu diesen zählen wir die NIST-Standards. Das BSI hat in seiner Technischen Richtlinie TR-02102-1 die beiden erwähnten NIST-Standards ML-KEM und ML-DSA bereits als zulässig aufgenommen und empfiehlt für die Übergangsphase ausdrücklich hybride Verfahren, also die Kombination klassischer und quantensicherer Algorithmen.
Ergänzend wirkt die NIS-2-Richtlinie: Sie fordert in Artikel 21 (Absatz 2, Buchstabe h) ausdrücklich „Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung“. Für die in den Geltungsbereich fallenden Finanzdienstleister ergibt sich daraus ein konkreter Dokumentations- und Umsetzungsauftrag. Die deutsche Umsetzung über das NIS-2-Umsetzungsgesetz greift seit Ende 2025.
Der zentrale strategische Pfeiler ist die bereits erwähnte EU-Roadmap zur Migration auf PQK-Verfahren. Sie definiert drei verbindliche Meilensteine, die sich das BSI in seinem Positionspapier vom Januar 2026 explizit zu eigen gemacht hat. Was fordert die EU-Roadmap konkret?
- Bis Dezember 2026: Identifikation und Bewusstseinsbildung in allen Mitgliedsstaaten, erste nationale Roadmaps für den Übergang.
- Bis Dezember 2030: Hochrisiko-Anwendungsfälle quantensicher migriert; PQK als Normalfall für neue Systeme; Pilotprojekte produktiv.
- Bis Dezember 2035: Vollständige Umstellung auf PQK, soweit technisch umsetzbar.
Auch wenn diese Fristen bisher lediglich für die Bundesverwaltung gelten – sie sind die Referenz, an der die BaFin und die Wirtschaftsprüfer ihre Erwartungshaltung an „Stand der Technik“ für Finanzunternehmen ausrichten werden.
Hinzu kommen die EBA-Leitlinien für Maßnahmen zum IKT- und Sicherheitsrisikomanagement (EBA/GL/2025/02), die kryptographische Verfahren nach anerkannten Standards verlangen, sowie perspektivisch die Anforderungen aus eIDAS 2.0 / ETSI TS 119 312 an Vertrauensdienste. Außerdem wird der Cyber Resilience Act (CRA) ab Dezember 2027 PQK-Erwartungen entlang der Produktlieferkette regeln.