In Zeiten starken Wettbewerbs um die besten Talente bieten Genussrechte eine flexible und steuerlich attraktive Möglichkeit, Mitarbeitende am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens zu beteiligen, ohne Stimm- und Mitspracherechte zu gewähren.
Genussrechte: Schuldrechtliches Instrument
Im Gegensatz zu anderen Beteiligungsformen sind Genussrechte keine tatsächlichen Gesellschaftsanteile, sondern schuldrechtliche Ansprüche: Inhaber:innen erhalten keine Gesellschafterrechte wie Stimmrechte oder Mitspracherechte in der Unternehmensführung. Die Corporate Governance des Unternehmens bleibt damit unverändert. Stattdessen bieten Genussrechte wirtschaftliche Anreize, indem sie eine Beteiligung am Gewinn, an anderen finanziellen Kennzahlen des Unternehmens, wie EBIT oder EBITDA, oder bei Bedarf im Start-up-Umfeld auch der Unternehmenswertsteigerung gewähren.
Zudem sind Genussrechte flexibel und variabel gestaltbar: Sie können kostengünstig, schnell und einfach ausgegeben und eingezogen werden, da die Übertragung nicht notariell beurkundet werden muss.
Carmen Egermann
Senior Managerin, Tax, Global Mobility Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerliche Anreize
Die Zahlungen aus dem Genussrecht (Verzinsung und ggf. Veräußerungsgewinne) werden grundsätzlich steuerlich begünstigt. So gilt die Abgeltungsteuer in Höhe von nur 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Vergleich dazu beträgt die Steuerbelastung bei einer Einmalzahlung oder einem klassischen virtuellen Beteiligungsprogramm häufig bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die Auszahlung des Genussrechtskapitals bei Kündigung der Genussrechte hat bei ausschließlicher Beteiligung am laufenden Gewinn keine steuerlichen Folgen, da es sich steuerlich lediglich um eine Kapitalrückzahlung handelt.
Die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Genussrechten im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms führt grundsätzlich dazu, dass der Preisnachlass als Arbeitslohn zu versteuern ist. Damit fällt die progressive Einkommensteuer zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen an.
Mit der Anhebung des Freibetrags im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes hat der Gesetzgeber hier allerdings einen erheblichen steuerlichen Anreiz geschaffen: Nach §3 Nr. 39 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von (bestimmten) Genussrechten bis zu einem Wert von 2.000 Euro pro Jahr und je Mitarbeitendem steuerfrei. Zentrale Voraussetzung für die Anwendung ist, dass das Beteiligungsangebot grundsätzlich allen Arbeitnehmenden offensteht, die seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen (sogenannte All-Employee-Pläne). Die Höhe der Zuwendung durch den Arbeitgeber kann hierbei abhängig von der Gruppe der Arbeitnehmer - bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen - variieren. Die Vorteile im Einzelnen:
- Für Mitarbeitende: erhebliche Ersparnis an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
- Für Arbeitgeber: Kostenersparnis für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, soweit die Arbeitnehmenden mit ihren sonstigen Vergütungsbestandteilen die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten haben
- Sonderfall bei Entgeltumwandlungen: Nutzung des Freibetrags auch möglich, es entfällt jedoch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
Mitarbeitende von Start-ups und Scale-ups profitieren bei der Vergabe von Genussrechten von einer aufgeschobenen Besteuerung: Wird eine tatsächliche Kapitalbeteiligung gewährt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der in dem Moment der Übertragung lohnsteuerpflichtig ist. § 19a EStG wiederum enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ziel ist es, die Besteuerung bis zur Veräußerung der Beteiligung und dem Zufluss eines möglichen Exitgewinns hinauszuzögern. Dabei ist die korrekte vertragliche Ausgestaltung wichtig.
Für die Anwendung von § 19a EStG gelten zum Zeitpunkt der Übertragung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre folgende Voraussetzungen:
- Weniger als 1.000 Mitarbeitende
- Maximal 100 Millionen Euro Umsatz
- Maximale Jahresbilanzsumme von 86 Millionen Euro
So unterstützen wir Sie
- Analyse Ihrer unternehmensindividuellen Herausforderungen und Ziele.
- Simulationsrechnung zur Verdeutlichung der steuerlichen Effekte des Beteiligungsprogramms.
- Steuerliche Beratung hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung sowie Unterstützung bei der Einholung einer möglichen Lohnsteueranrufungsauskunft.
- Entwurf der vertraglichen Dokumente (KPMG Law).
- Wertermittlung für das ausgewählte Beteiligungsinstrument sowie betriebswirtschaftliche und bilanzielle Behandlung.
- Kommunikation Ihres Programms an die Mitarbeitenden.
- Laufende Administration Ihres Beteiligungsprogramms.