• 1000

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) beschlossen.

Nach dem im März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf (siehe Express Accounting News 14/2024) bildet der Regierungsentwurf den nächsten Schritt der Umsetzung der CSRD in nationales Recht.

Die CSRD verpflichtet europäische große Gesellschaften und kapitalmarktorientierte KMUs zur verbindlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, inklusive einer Prüfungspflicht. Sie betrifft Kapital- und deren gleichgestellte Personengesellschaften. Mit der CSRD werden die Bilanz-, Transparenz- und Abschlussprüferrichtlinien geändert. Der Regierungsentwurf zielt darauf ab, diese Richtlinien in deutsches Recht zu überführen. Im Zuge der Umsetzung der CSRD soll lt. Regierungsentwurf auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst werden. Zusätzlich zu umfassenden Modifikationen im Handelsgesetzbuch sind auch angepasste Regelungen in anderen relevanten Gesetzen vorgesehen, etwa im Aktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz, im Wertpapierhandelsgesetz, in der Wirtschaftsprüferordnung und im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Ausweislich des Regierungsentwurfs hält die Regierung weiterhin daran fest, dass der Nachhaltigkeitsbericht entweder durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft oder durch einen anderen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.

Änderungen gegenüber dem im März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf wurden u.a. in den Bereichen der Bestellung und Berichterstattung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgenommen. Des Weiteren wurde das LkSG-Ersetzungsrecht zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten optimiert. Die im Referentenentwurf implementierte ESEF-Aufstellungslösung wurde beibehalten, da gemäß Gesetzesbegründung eine Fortführung der bisherigen „Offenlegungslösung“ nicht richtlinienkonform möglich wäre.

Der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes ist hier verfügbar.

KPMG Express Accounting News

So kontaktieren Sie uns

Mein Profil

Speichern Sie Inhalte, verwalten Sie Ihre Bibliothek und teilen Sie die Inhalte mit Ihrem Netzwerk.