Tax News April - Mai 2020
Tax News April - Mai 2020
Monatliche Informationen zu aktuellen nationalen und internationalen Steuerthemen.
Auswirkungen des Coronavirus
COVID-19 Steuer-Checkliste für Kapitalgesellschaften
In Zusammenhang mit der COVID-19 Krise möchten wir auf steuerliche Optimierungsmöglichkeiten und Gestaltungsmaßnahmen hinweisen. Diese Checkliste soll einen Arbeitsbehelf für Kapitalgesellschaften darstellen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
COVID: Rückzahlung von Gutschriften trotz Abgabenrückstand
Als weitere COVID-Maßnahme wurde bis 30. September 2020 die Möglichkeit geschaffen, Gutschriften aus Selbstbemessungsabgaben und Bescheiden bzw Erkenntnissen, die nach dem 10.05.2020 bekanntgegeben werden, befristet bis 30.09.2020 ungekürzt rückzahlen zu lassen, obwohl ein Abgabenrückstand besteht für den Zahlungserleichterungen aufrecht sind oder beantragt wurden.
COVID: „Wirtshauspaket“ im Nationalrat eingebracht
Am 13. Mai 2020 wurde im Parlament als 19. COVID-Gesetz ein Initiativantrag zur Umsetzung des „Wirtshauspaketes“ gestellt. Dieses besteht aus steuerlichen Erleichterungen für Gastronomen, sowie aus der Setzung von steuerlichen Anreizen zur Konsumation in Gaststätten.
COVID-19: Überblick über wesentliche bisherige steuerliche Maßnahmen
Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden zahlreiche steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen gesetzt, um die Wirtschaft zu stützen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen derzeit anwendbaren Maßnahmen mit einem Schwerpunkt auf steuerliche Förderungen verschaffen.
COVID-19-Gesetzgebung im Personalrecht
Die COVID-19-Krise sorgte auch im Personalrecht für zahlreiche neue Gesetzesbestimmungen und brachte u.a. die neue „Corona-Kurzarbeit“, Sonderbetreuungszeit im Bereich des Arbeitsrechts, Schutzbestimmungen für Covid19-Risikogruppen und Unfallversicherungsschutz im Corona-bedingten Home Office im Bereich des Sozialversicherungsrechts sowie steuerfreie Corona-Boni im Bereich des Lohnsteuerrechts.
Zollrechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit SARS-COV-2-VIRUS - Zollverfahren 4200
„Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“. Mit diesem Slogan verweist die Wirtschaftskammer Österreich auf die „Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-COV-2-VIRUS)“ durch das Bundesministerium für Finanzen. Das bereits mehrfach angepasst Dokument liegt nun datiert mit 28. April 2020 vor. In diesem Beitrag zeigen wir die wesentlichen Erleichterungen in Bezug auf das „Zollverfahren 4200: Steuerfreiheit für Einfuhr bei unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in anderes EU-Land“ aufgrund der aktuellen Covid19 Situation auf.
Gemäß dem Initiativantrag 440/A XX VII. GP, eingebracht mit 22. April 2020, ist ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 0% für die Lieferung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, im Rahmen des 6. COVID-19-Gesetz vorgesehen.
Änderung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern im Zusammenhang mit dem SARS-COV-2-VIRUS
„Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“. Mit diesem Slogan verweist die Wirtschaftskammer Österreich auf die „Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-COV-2-VIRUS)“ des Bundesministeriums für Finanzen. Das bereits mehrfach angepasste Dokument liegt nun datiert mit mit 28. April 2020 vor. Nachfolgend zeigen wir die wesentlichen Erleichterungen in Bezug auf die „Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfer“ und aufgrund einer Gesetzesänderung zur Einführung eines „ermäßigten Umsatzsteuersatz von 0% auf Schutzmasken“ aufgrund der aktuellen Situation auf.
EuGH: Kriterien zur Zuordnung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft
Der EuGH hält in seinem Urteil vom 23. April 2020 zur Rechtssache Herst, C-401/18, - entgegen den Schlussanträgen von GA Kokott - weiterhin daran fest, dass für die Zuordnung der bewegten Lieferung innerhalb eines Reihengeschäfts eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
Verfahrensrecht
Aufhebung von Prüfungsaufträgen gemäß § 299 BAO: Doch keine Wunderwaffe?
Die Entscheidung des VwGH vom 25.4.2019, Ro 2019/13/0014, sorgte für Furore: Danach können Prüfungsaufträge grundsätzlich mithilfe von § 299 BAO bekämpft werden. Jedoch führten die im Anschluss daran ergangenen BFG-Entscheidungen auf Basis der konkreten Sachverhalte zu keiner Vernichtung eines Prüfungsauftrages (zB BFG 27.9.2019, RV/7102661/2019). Vor allem die Einschränkung der Aufhebung gemäß § 299 BAO auf inhaltliche Rechtswidrigkeiten des Bescheidspruchs erwies sich als nicht zu überwindender Prüfstein.
BFG: Wiederaufnahme durch leerlaufenden Verweis auf BP-Bericht unbegründet
Die Begründung einer amtswegigen Wiederaufnahme (§ 303 BAO) wegen neu hervorgekommener Tatsachen kann durch Verweis auf einen BP-Bericht erfolgen. Enthält der Prüfbericht jedoch nur Berechnungen und keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorkommen, hat das BFG den Wiederaufnahmebescheid aufzuheben (BFG 23.1.2020, RV/7101905/2018).
VwGH: Geringfügigkeit der tatsächlichen Nutzung schließt Wohnsitz nicht aus
Nach der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht eine bloß geringfügige tatsächliche Nutzung der inländischen Wohnung dem Bestehen eines Wohnsitzes (§ 26 BAO) nicht entgegen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat demgegenüber in den letzten Jahren regelmäßig eine Mindestnutzung im Ausmaß von zwei bis drei Monaten gefordert und sich dabei auf ältere Rechtsprechung des VwGH berufen.
Internationales Steuerrecht
Nach Auffassung des BFG widerspricht die Einschränkung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG auf EU/EWR-Empfänger dem Gemeinschaftsrecht, sodass auch ein Drittstaats-Empfänger Anspruch auf eine Rückzahlung der KESt (bei fehlender Anrechnungsmöglichkeit) hat.
Immobilien
BFG zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei geleisteten Baukostenzuschüssen
Sind geleistete Baukostenzuschüsse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Entgelt für eine Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses einer Mietvorauszahlung vergleichbar, sind diese auf die Laufzeit des Mietvertrages bzw. auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Zuschuss-finanzierten Wirtschaftsguts aufzuteilen.
Das Ende vom Ende: VwGH bestätigt verschärfte Judikatur zu Mietvertragsdauer
Der VwGH bestätigte einmal mehr mit Beschluss vom 04.12.2019 (Ro 2018/16/0004) seine strenge Judikaturlinie zur Frage der gebührenrechtlichen Vertragsdauer bei Vereinbarung der Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG hinsichtlich der Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer. Eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG können demnach zum Ergebnis führen von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen. Damit dürfte sich die strengere Sichtweise des BFG nun endgültig auch auf VwGH-Ebene gefestigt haben.
Der VwGH hat unlängst entschieden, dass bei einer Veräußerung des Eigenheims unter Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung nur jener Anteil des Grund und Bodens von der Befreiung erfasst ist, der üblicherweise (nach der Verkehrsauffassung) als Bauplatz erforderlich ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0025). Im fortgesetzten Verfahren entschied nun das BFG, dass im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise die Steuerfreistellung von max 1.000 m2 von Grund und Boden ausreichend und angemessen ist (BFG 10.02.2020, RV/2100879/2018).
VwGH: Versagung der Rückerstattung von Grunderwerbsteuer
Der VwGH bestätigte jüngst seine Judikaturlinie, dass eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs 1 GrEStG bei der Rückgängigmachung der Transaktion erfordert, dass der Verkäufer die volle Verfügungsmacht zurückerhält.
Finanzstrafrecht
BFG zu Taktiererzuschlag bei Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Das Finanzamt hat bei der Festsetzung des Taktiererzuschlages (§ 29 Abs 6 FinStrG) zu prüfen, ob ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Finanzvergehen begangen wurde. Wenn ein Finanzvergehen nur vorsätzlich begangen werden kann (zB § 49 Abs 1 lit a FinStrG), ist bei grober Fahrlässigkeit mangels Finanzvergehens kein Zuschlag festzusetzen. Bei einem GmbH-Geschäftsführer ist davon auszugehen, dass er die Pflicht zur USt-Voranmeldung sowie die Fälligkeit der Vorauszahlungen kennt. Dies gilt vor allem dann, wenn in der Vergangenheit bereits Selbstanzeigen in Zusammenhang mit UVAs eingebracht wurden.