Tax News: BFG: KESt-Rückerstattung für Dividenden gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG auch an Drittlands-Empfänger möglich

BFG: KESt-Rückerstattung für Dividenden gemäß § 21 Abs

Nach Auffassung des BFG widerspricht die Einschränkung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG auf EU/EWR-Empfänger dem Gemeinschaftsrecht, sodass auch ein Drittstaats-Empfänger Anspruch auf eine Rückzahlung der KESt (bei fehlender Anrechnungsmöglichkeit) hat.

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Markus Vaishor

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Gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG (iVm § 240 Abs 3 BAO) können beschränkt steuerpflichtige Körperschaften die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer („KESt“) auf die von ihnen bezogenen Dividendeneinkünfte beantragen, soweit die KESt nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann, wobei letzteres vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Anwendungsfälle in der Praxis sind insbesondere eine ins Leere gehende Anrechnung aufgrund eines negativen steuerlichen Ergebnisses (oder Verwertung von Verlustvorträgen) oder auch steuerbefreite Körperschaften. Die Bestimmung ist dem Wortlaut nach auf beschränkt Steuerpflichtige, die in der EU oder im EWR ansässig sind, eingeschränkt.

Sachverhalt

In vorliegenden Fall handelte es sich bei der Beschwerdeführerin („Bf“) um eine im Eigentum des Staates Kanada stehende Körperschaft, die in Kanada von der Körperschaftsteuer befreit war. Die Bf hielt Aktien an österreichischen Aktiengesellschaften (Beteiligungsausmaß je <10%), von denen sie Dividenden bezog, für die 25% KESt einbehalten wurde. Es erfolgte eine Rückerstattung auf das entsprechend DBA Österreich-Kanada zulässige Höchstausmaß iHv 15%.

Darüber hinaus begehrte die Bf die Rückerstattung der gesamten restlichen KESt gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG iVm § 240 Abs 3 BAO, da eine Anrechnung im Ansässigkeitsstaat aufgrund der kanadischen Steuerbefreiung nicht möglich war. Die Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, dass § 21 Abs 1 Z 1a KStG nur für in einem EU oder EWR-Staat ansässige Steuerpflichtige Anwendung findet, wogegen die Bf Beschwerde erhob.

BFG 21.11.2019 - GZ. RV/7102891/2012

Das BFG hielt fest, dass Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie auch gegenüber Drittländern gemäß Art 63 Abs 1 AEUV verboten sind.

Beim Vergleich mit dem reinen Inlandsfall hielt das BFG zudem fest, dass Dividenden an inländische Muttergesellschaften mit Beteiligungsausmaß < 10% die einbehaltene KESt im Wege der Veranlagung refundiert werden. Dividenden, die an beschränkt Steuerpflichtige zweiter Art ausbezahlt werden, sind gemäß § 94 Z 6 EStG von der KESt befreit.

Das BFG stellte somit eine Ungleichbehandlung zwischen Inlands- und Auslandsfall fest, die gemäß Art 63 AEUV eine verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellte, da sie geeignet ist Gebietsfremde von Investitionen in Österreich abzuhalten und keine zulässige Beschränkung vorlag.

Die in § 21 Abs 1 Z 1a KStG normierte Rückzahlungsmöglichkeit gelte zwar nur für in EU oder EWR-Staat ansässige Steuerpflichtige; die Schutzwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit soll aber auch nach VwGH-Rechtsprechung auch gegenüber Drittstaaten gelten.

Da weiters keine Anrechnungsmöglichkeit im Ansässigkeitsstaat möglich war und auch keine Direktinvestition vorlag, sowie entsprechend der jüngsten EuGH-Judikatur (EuGH 13.11.2019, C-641/17 College Pension Plan of British Columbia) kein hinreichender Zusammenhang zur Art 64 Abs 1 AEUV bestand, fand auch die Bestandschutzklausel leg cit keine Anwendung.

Der BFG gab der Beschwerde folglich Recht und gab dem Rückzahlungsantrag der Bf statt.

Fazit

Nach Auffassung des BFG wird die Einschränkung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG auf EU/EWR-Ansässige durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt, da auch Drittstaatsangehörige von der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst sind. Aufgrund der erhobenen Amtsbeschwerde (anhängig zu Zahl Ra 2020/13/0006) bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.

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