Tax News: BFG zu Taktiererzuschlag bei Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen

BFG zu Taktiererzuschlag bei Verkürzung

Das Finanzamt hat bei der Festsetzung des Taktiererzuschlages (§ 29 Abs 6 FinStrG) zu prüfen, ob ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Finanzvergehen begangen wurde. Wenn ein Finanzvergehen nur vorsätzlich begangen werden kann (zB § 49 Abs 1 lit a FinStrG), ist bei grober Fahrlässigkeit mangels Finanzvergehens kein Zuschlag festzusetzen. Bei einem GmbH-Geschäftsführer ist davon auszugehen, dass er die Pflicht zur USt-Voranmeldung sowie die Fälligkeit der Vorauszahlungen kennt. Dies gilt vor allem dann, wenn in der Vergangenheit bereits Selbstanzeigen in Zusammenhang mit UVAs eingebracht wurden.

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Für den Inhalt verantwortlich

Fritz Fraberger

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Fehlerhafte Abgabe von UVAs

Der Geschäftsführer einer GmbH brachte für einige Monate geschätzte USt-Voranmeldungen (UVAs) ein, für andere gab er keine Meldung ab. Er leistete regelmäßig geschätzte Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ), zT verspätet.

Nach Ankündigung einer Betriebsprüfung (BP) wurde – wie bei Prüfungen zuvor – eine vorsorgliche Selbstanzeige (SA) erstattet. Dabei wurden in den korrigierten monatlichen UVAs für einige Monate Nachzahlungen, für andere Monate Gutschriften ausgewiesen. Bei Betrachtung des gesamten Prüfzeitraums wurde mehr vorausgezahlt als bei einer periodenübergreifenden Betrachtung insgesamt zu leisten gewesen wäre.

Nach der BP setzte das Finanzamt (FA) den Taktiererzuschlag fest. Begründung: „Verdacht eines vorsätzlichen grob fahrlässigen Finanzvergehens“. Als Bemessungsgrundlage wurde die Summe der Zahllasten sämtlicher UVAs herangezogen.

Das FA prüfte nicht, ob ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Finanzvergehen begangen wurde. Nach Ansicht des FA sei nur die Entscheidung zu treffen, ob leichte Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz vorliege. Die vorhandenen Formblätter würden eine andere Vorgangsweise nicht vorsehen.

2. BFG 28.3.2020, RV/7100907/2020: Taktiererzuschlag teilweise zu Unrecht vorgeschrieben

Die Begehung eines Finanzvergehens stellt eine Vorfrage (§ 116 BAO) für die Festsetzung eines Taktiererzuschlages dar, vergleichbar dem Vorliegen hinterzogener Abgaben bei der 10-jährigen Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 BAO.

Das FA hat zu prüfen, ob ein für die Festsetzung des Zuschlages erforderliches grob fahrlässiges oder vorsätzliches Finanzvergehen begangen wurde. In Betracht kommen im konkreten Fall 2 Delikte: Die Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) und die Finanzordnungswidrigkeit der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 49 Abs 1 lit a FinStrG).

Beide Delikte setzen voraus, dass die UVZ zu niedrig entrichtet wurde. Der „strengere“ § 33 Abs 2 lit a FinStrG erfordert auf der subjektiven Tatseite zusätzlich „Wissentlichkeit“ hinsichtlich der Verletzung der Entrichtungspflicht.

Für die Festsetzung des Zuschlages reicht es aus, wenn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Finanzvergehen begangen wurde. Damit kann grundsätzlich jeder der beiden Tatbestände den Taktiererzuschlag auslösen: Da die Finanzordnungswidrigkeit des § 49 Abs 1 lit a FinStrG bereits erfüllt ist, wenn eine Verpflichtung zur Entrichtung der UVZ bedingt vorsätzlich verletzt wurde, muss die von § 33 Abs 2 lit a FinStrG verlangte „Wissentlichkeit“ nicht mehr geprüft werden.

Begründung des Vorsatzes: Nach Ansicht des BFG kannte der Geschäftsführer die UVZ-Fälligkeitstermine. Wie schon in der Vergangenheit ist er „unzweifelhaft“ seinen Verpflichtungen nach § 21 UStG nicht nachgekommen.

Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag dient der „Mehrbetrag“ (= Verkürzungsbetrag).

3. Conclusio

Das Vorliegen eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Finanzvergehens stellt eine Vorfrage (§ 116 BAO) dar, welche das FA zu beurteilen hat.

Kommen mehrere Delikte in Betracht, ist der Zuschlag festzusetzen, wenn der Tatbestand des Deliktes mit den niedrigsten Anforderungen erfüllt ist. Es ist daher für den Taktiererzuschlag iZm UVZ nicht erforderlich, dass der Täter „wissentlich“ handelt (§ 49 Abs 1 lit a FinStrG).

Das FinStrG stellt die grob fahrlässige UVZ-Verkürzung nicht unter Strafe. Daher ist bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit auch kein Taktiererzuschlag festzusetzen.

Bei einem Geschäftsführer ist davon auszugehen, dass er UVZ-Zahlungsfristen und -pflichten kennt, insbesondere wenn er in der Vergangenheit diesbezüglich bereits Selbstanzeigen einbrachte.

Bemessungsgrundlage des Zuschlages sind die verkürzten Beträge je (Vorauszahlungs-)Zeitraum.

Zum Taktiererzuschlag siehe auch Tax News 03/2020, Tax News 12/2019, Tax News 07/2019, Tax News 12/2018

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