Tax News: BFG: Wiederaufnahme durch leerlaufenden Verweis auf BP-Bericht unbegründet

Wiederaufnahme durch leerlaufenden Verweis

Die Begründung einer amtswegigen Wiederaufnahme (§ 303 BAO) wegen neu hervorgekommener Tatsachen kann durch Verweis auf einen BP-Bericht erfolgen. Enthält der Prüfbericht jedoch nur Berechnungen und keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorkommen, hat das BFG den Wiederaufnahmebescheid aufzuheben (BFG 23.1.2020, RV/7101905/2018).

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Fritz Fraberger

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1. Begründung Wiederaufnahme durch Verweis auf BP-Bericht

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung (BP) nahm das Finanzamt (FA) die Körperschaftsteuer-Verfahren der steuerpflichtigen GmbH aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen wieder auf (§ 303 BAO).

Zur Begründung verwies das FA auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung und den BP-Bericht. In diesem wird betreffend die Wiederaufnahme auf dessen Textziffer 5 weiterverwiesen. Dort finden sich nur Berechnungen, jedoch keinerlei Ausführungen betreffend das Neuhervorkommen entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente. Diesbezügliche Ausführungen enthält auch die Niederschrift nicht.

Die eingebrachten Beschwerden wurden mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründung: Das Vorliegen neuer Tatsachen wurde zwar nicht in der Niederschrift oder dem BP-Bericht, aber in den Körperschaftsteuer-Bescheiden dargelegt.

2. BFG: BP-Bericht muss Angaben zum Neuhervorkommen enthalten

Das FA hat die Wiederaufnahme mit unmissverständlichen Hinweisen auf die neu hervorgekommenen Tatsachen sowie die Art und Weise ihres Neuhervorkommens zu begründen (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104).

Dabei kann sich das FA eines Verweises auf Niederschrift oder BP-Bericht bedienen. Auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen sich die Wiederaufnahme stützt, bestimmt sich sodann anhand von Niederschrift oder BP-Bericht. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Tatsachen ebendort auch angeführt sind (VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075).

Im vorliegenden Sachverhalt enthält die einschlägige Textziffer des BP-Berichts nur Berechnungen. Auch die Niederschrift enthält keine Angaben zum Neuhervorkommen. „Mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen“ hob das BFG die Wiederaufnahme auf.

Aufgabe des BFG ist die Prüfung, ob das Verfahren aus den vom FA herangezogenen Gründen wiederaufgenommen werden durfte. Es hat nicht zu untersuchen, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre (VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0063).

3. Conclusio

Das FA kann zur Begründung der Wiederaufnahme auf den BP-Bericht oder die Niederschrift zur Schlussbesprechung verweisen. Enthalten diese Dokumente keine Ausführungen betreffend das Neuhervorkommen von Tatsachen, hat das BFG den Wiederaufnahmebescheid aufzuheben. Eine allfällige Begründung der Wiederaufnahme im neu erlassenen ESt-/KSt-Bescheid steht der Aufhebung nicht entgegen, wenn der Wiederaufnahmebescheid keinen entsprechenden Verweis hierauf enthält. Das BFG ist weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme aus anderen Gründen möglich gewesen wäre.

Gegen diese BFG-Entscheidung (BFG 23.01.2020, RV/7101905/2018) ist eine ao Amtsrevision beim VwGH anhängig (Ra 2020/13/0025).

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