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      Gibt es in Unternehmen Hinweise auf Compliance-Verstöße, müssen diese vom Unternehmen selbst oder durch externe Ermittler untersucht werden. Hierbei entsteht eine umfangreiche Dokumentation, insbesondere in Form eines abschließenden Untersuchungsberichts. Ob und inwieweit die von einer solchen Untersuchung betroffenen Personen ein Recht auf Herausgabe dieser Unterlagen (in Kopie) haben, ist seit Jahren hoch umstritten. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil setzt sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München ausführlich mit diesem Sachverhalt auseinander und liefert dabei hilfreiche Klarstellungen für die Praxis.

      Klage auf Herausgabe zweier Berichtsfassungen

      In einem Unternehmen gab es mehrere interne Hinweise auf problematisches Führungsverhalten einer leitenden Angestellten. Eine Anwaltskanzlei wurde mit der Durchführung einer internen Untersuchung der Vorwürfe beauftragt. Von dem hierzu erstellten Abschlussbericht gab es eine inhaltlich identische Vorabversion, in der ergänzende rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise enthalten waren, die in der finalen Version fehlten. Die leitende Angestellte klagte auf Herausgabe beider Berichtsfassungen (in Kopie) oder mindestens auf Einsicht in die Vorabversion. 

      Sie begründete das mit Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Absatz 1 des Artikels besagt, dass eine betroffene Person das Recht hat, zu erfahren, ob personenbezogene Daten von ihr verarbeitet wurden. Sofern dies der Fall ist, hat sie außerdem das Recht auf Auskunft über diese Daten. Absatz 3 ergänzt dies um ein Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten.

      Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. 2 SLa 70/25) sprach das LAG München der Klägerin ein Recht auf Einsicht in die finale Berichtsfassung zu und wies die Klage im Übrigen ab. 

      Kein Anspruch auf vollständige Berichtskopie nach Artikel 15 DSGVO

      Das Gericht begründete den Urteilsspruch damit, dass Artikel 15 DSGVO Betroffenen nur das Recht auf Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten und auf eine Kopie dieser Daten gewährt, nicht hingegen auf die Herausgabe ganzer Dokumente, die auch darüberhinausgehende Daten enthalten.

      Unter Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellte das LAG München klar, dass ein Anspruch auf Dokumenten-Auszüge oder gar auf ganze Dokumente nur ausnahmsweise bestehen könne. Voraussetzung sei, dass die betroffene Person darlegen und begründen kann, dass ihr andernfalls die wirksame Ausübung ihrer Betroffenenrechte unmöglich ist. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Klägerin könne daher allenfalls eine Berichtskopie verlangen, in der „außer ihren personenbezogenen Daten alle anderen Inhalte geschwärzt sind“.

      Diesbezüglich hat das Landesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen, von der die Klägerin Gebrauch gemacht hat. Daher ist der Fall inzwischen beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az. 8 AZR 169/25), das die Frage  höchstrichterlich klären muss.

      Recht auf Einsicht in den Untersuchungsbericht als Teil der Personalakte

      Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf eine Kopie des gesamten Untersuchungsberichts, ihr Verlangen nach Einsicht in den Untersuchungsbericht – gestützt auf arbeitsrechtliche Vorschriften – wurde vom LAG München allerdings positiv beschieden. Arbeitnehmer und leitende Angestellte haben das Recht, ihre Personalakte einzusehen, und zu dieser zähle auch der Abschlussbericht einer sie betreffenden internen Untersuchung. Wenn durch die Einsicht der Ermittlungserfolg gefährdet werden könnte, ist es laut LAG grundsätzlich möglich, diese zu verweigern. Das kam hier jedoch nicht in Betracht, da die Untersuchungen abgeschlossen waren. Das Einsichtsrecht bestehe aber nur hinsichtlich des finalen Berichts; die in der Vorabfassung enthaltenen rechtlichen Ausführungen gehörten nicht zur Personalakte.

      Zudem dürften Arbeitgeber keine Daten von Hinweisgebenden und Zeug:innen weitergeben, die Rückschlüsse auf deren Identität zulassen, wenn diesen zuvor Anonymität zugesichert wurde. Dem Arbeitgeber obliege es daher, die betreffenden Stellen noch vor der Einsichtnahme unkenntlich zu machen, um den Schutz der berechtigten Interessen Dritter sicherzustellen

      Folgen für die Praxis unternehmensinterner Ermittlungen

      Das Urteil ist sowohl für Betroffene unternehmensinterner Untersuchungen von Bedeutung als auch für Unternehmen, die eine solche Untersuchung in Auftrag geben, und für die durchführenden in- oder externen ermittelnden Personen.

      Bedeutung für die auftraggebenden Unternehmen:

      • Unternehmen bleiben im Hinblick auf Untersuchungsberichte Verantwortliche im Sinne der DSGVO, auch wenn sie externe Ermittler beauftragen.
      • Sie müssen Betroffenen nach Abschluss der Untersuchung Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten ermöglichen, aber keine vollständige – und erst recht nicht ungeschwärzte – Berichtskopie herausgeben.
      • Weitergehende Bereitstellungsverlangen müssen nur erfüllt werden, wenn der Betroffene konkret dargelegt und nachvollziehbar begründet hat, weshalb die Kopie zusätzlicher Berichtsteile zur Ausübung seiner DSGVO-Rechte unerlässlich sein soll – was laut LAG München regelmäßig nicht der Fall ist.
      • Nach Abschluss der Ermittlungen können Betroffene zudem Einsicht in einen sie betreffenden Untersuchungsbericht verlangen, da dieser zur Personalakte zählt.
      • Eine Verweigerung der Einsicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist nicht möglich.
      • Vor der Einsicht müssen alle Informationen entfernt, geschwärzt oder anderweitig anonymisiert werden, die Rückschlüsse auf Hinweisgebende und Zeug:innen zulassen, denen Anonymität zugesichert wurde.
      • Betriebliche Datenschutzbeauftragte sollten in Fragen der Datenbereitstellung und Anonymisierung aktiv eingebunden werden, um Risiken zu reduzieren.
      • Solange die Ermittlungen andauern, kann das Einsichtsrecht eingeschränkt sein, sofern dadurch der Untersuchungserfolg gefährdet wäre – beispielsweise durch eine zu befürchtende Zeugenbeeinflussung oder Beweisunterdrückung.

      Bedeutung für beauftragte Ermittelnde:

      • Berichte sollten so erstellt werden, dass personenbezogene Informationen klar erkennbar und abtrennbar sind und nicht-personenbezogene Aussagen getrennt dargestellt werden.
      • Mehrrelationale Daten sollten in Berichten bestmöglich vermieden werden, insbesondere solche, bei denen Informationen über Verdächtige untrennbar mit zu schützenden Informationen über Zeug:innen oder Hinweisgebende verknüpft werden.
      • Rechtliche Bewertungen, Mandantenhinweise oder Ausführungen zu möglichen Prozessstrategien sollten in separaten Dokumenten oder einer gesonderten Berichtsfassung gehalten werden, da sie nicht Teil der Personalakte sind.
      • Dies gilt auch für sonstige Informationen, von denen die von der Untersuchung betroffenen Personen – auch nach Abschluss der Ermittlungen – keine Kenntnis haben sollen; Ermittelnde sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit dem Auftraggeber zur konkreten Form der Dokumentation und Berichterstattung abstimmen.
      • Auftragnehmer sollten Unternehmen darauf hinweisen, dass diese für das Anonymisieren und Schwärzen vor der Einsicht verantwortlich sind.

      Fazit und Ausblick

      Das Urteil des LAG München ist für die Praxis der unternehmensinternen Ermittlungen von erheblicher Bedeutung. Es enthält wichtige Klarstellungen für das Spannungsverhältnis von Datenschutz, Hinweisgeber- und Zeugenschutz sowie arbeitsrechtlichen Transparenzpflichten, die im Ergebnis zu einem sachgerechten Ausgleich zwischen Betroffenen- und Unternehmensinteressen führen. 

      Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung das Erfordernis, interne Untersuchungen datenschutzkonform zu gestalten, da Betroffenen hinreichende Auskunfts-, Einsichts- und Bereitstellungsansprüche zustehen, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sie betreffender Informationen überprüfen zu lassen. Datenschutzverstöße bei internen Ermittlungen bergen nicht nur Bußgeld- und Haftungsrisiken, sondern gefährden auch die gerichtliche Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse. Datenschutzrechtliche Expertise sollte daher keinesfalls erst hinzugezogen werden, wenn Betroffene am Ende ihre Rechte geltend machen, sondern bereits vor Beginn und über die gesamte Dauer der Ermittlungen.

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      Ihre Ansprechperson

      Alexander Geschonneck

      Partner, Forensic, Global Head of Forensic

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