Der demnächst verpflichtend anzuwendende IFRS 18 bringt bedeutende Änderungen in der Darstellung von Finanzabschlüssen mit sich, insbesondere durch die Einführung von drei neuen Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): „operating“, „investing“ und „financing“. Diese Kategorien sollen die Vergleichbarkeit der Ergebnisgrößen verbessern sowie die Heterogenität – unter anderem im Ausweis von Finanzinstrumenten – verringern. Ein zentrales Thema, das viele Treasurer und Bilanzierer derzeit beschäftigt, ist die Frage, wie mit Fremdwährungseffekten – insbesondere aus Intragroup-Darlehen – umzugehen ist. Diese Effekte können materiell wesentlich sein, sich in der bisherigen Zuordnung zu den GuV-Posten unterscheiden und die Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung beeinflussen. Da der IFRS 18 keine expliziten Vorgaben zur Klassifizierung dieser Effekte in konsolidierten Abschlüssen enthält, besteht aktuell eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der praktischen Umsetzung.
Das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) hat sich daher im September mit der Frage beschäftigt, wie Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen monetären Forderungen oder Verbindlichkeiten gemäß IFRS 18 im Konzernabschluss zu klassifizieren sind. Laut IFRS 18 B65 sollen solche Differenzen in derselben Kategorie wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen ausgewiesen werden. Problematisch wird dies, wenn diese Erträge und Aufwendungen im Konzernabschluss eliminiert wurden. Im konkreten Fall ging es um einen konzerninternen Kredit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft mit unterschiedlichen funktionalen Währungen. Obwohl der Kredit im Konzernabschluss eliminiert wird, bleibt die Fremdwährungsdifferenz gemäß IAS 21 im Gewinn oder Verlust bestehen.