Großveranstaltungen wie die Fußball-EM, Olympia oder die Bundesliga bieten Firmen eine Gelegenheit, Geschäftspartner zu einem Sportevent einzuladen. Public Viewings mit den Mitarbeitenden können den Teamgeist stärken. Hierbei sind allerdings auch steuerliche Anforderungen zu beachten.
Möglichkeiten bei der Versteuerung von Einladungen an Geschäftspartner
Die Einladung zu einer Sportveranstaltung stellt für den Geschäftspartner regelmäßig eine Einnahme dar, die grundsätzlich von diesem zu versteuern ist. Das einladende Unternehmen hat aber die Möglichkeit, die Versteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent - plus Soli und pauschale Kirchensteuer - abgeltend für den Geschäftspartner zu übernehmen.
Erfolgt die Einladung in eine VIP-Loge oder auf einen Business-Sitz, sind die anfallenden Aufwendungen aufzuteilen: in Werbeleistung (40 Prozent), Bewirtung (30 Prozent) sowie Geschenk (Ticket, 30 Prozent). Besteht für das einladende Unternehmen keine Werbemöglichkeit, erfolgt die Aufteilung hälftig in Bewirtung sowie Geschenk. Nur der anteilig auf das Geschenk entfallende Teilbetrag löst beim eingeladenen Geschäftspartner eine steuerpflichtige Einnahme aus. Auch hier kann das einladende Unternehmen abgeltend eine pauschale Versteuerung vornehmen. Aufwendungen für den Werbeanteil können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, für Bewirtungs- und Geschenkanteile lediglich eingeschränkt oder gar nicht. Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn der Wert des überreichten Geschenks (Anschaffungskosten) zehn Euro nicht übersteigt.
Sven Bechthold
Director, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Public Viewings als Betriebsveranstaltungen
Gemeinsame Public Viewings mit den Mitarbeitenden können als Betriebsveranstaltung der Lohnsteuer unterliegen. Steht die Teilnahme allen Mitarbeitenden des Betriebs offen, kann ein Freibetrag für den auf die Mitarbeitenden entfallenden Kostenanteil von 110 Euro je Person genutzt werden. Dieser Freibetrag steht maximal zweimal je Mitarbeitendem und Jahr zur Verfügung. Wird der Freibetrag überschritten oder wurde er bereits für andere Veranstaltungen verwendet, kann der Arbeitgeber insoweit eine pauschale Versteuerung der Aufwendungen mit 25 Prozent - plus Soli und Kirchensteuer - vornehmen. Diese Pauschalversteuerung führt zur Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung.