§ 2b UStG – eine endlose Geschichte
Der § 2b UStG hat eine lange Historie. Seine ursprüngliche Anwendung war für den 1. Januar 2017 vorgesehen. Eine Übergangsregelung, nach der die alte Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG fortbestand, war bis 31. Dezember 2020 geplant. Im Zuge der Corona-Pandemie and anderer Herausforderungen wurde die Übergangsregelung bis 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2024 erweitert. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde aufgrund weiter ungeklärten und neu hinzugetretenen Rechtsanwendungsfragen eine nochmalige 2-jährige Verlängerung der Übergangsregelung bis 31.12.2026 beschlossen.
Auf drei Aspekte sollte besonders geachtet werden:
- Option zur Anwendung der Altregelung: Auch dieses Mal können juristische Personen, die die neue Regelung bislang nicht angewandt haben, von einer Option Gebrauch machen. Inwiefern es hierzu kommt, bleibt im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
- Verbindliche Auskunft: Viele Personen in der kirchlichen Verwaltung haben sich in den letzten Jahren mit diesen komplexen Themen beschäftigt. Die Neuregelung des § 2b UStG wirft erhebliche Fragen und Unsicherheiten bei der zukünftigen steuerlichen Behandlung von Sachverhalten auf. Um den Unsicherheiten zu begegnen, kann bei noch nicht verwirklichten Sachverhalten über eine sogenannte verbindliche Auskunft der Finanzbehörde nach § 89 Abs. 2 AO eingeholt werden
- Verknüpfung zum Tax-CMS: Die Einführung des § 2b UStG steht häufig im Zusammenhang mit der Einführung eines steuerlichen Compliance-Management-System (CMS).
Es gibt zwei Hilfsmittel, die bei der Umsetzung der Regelungen helfen können:
- der „KPMG § 2b-Check“
- ein Trainingsprogramm, das zielgruppengerecht die neue Rechtslage des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Mitarbeitenden aufbereitet und vermittelt. Dabei können die Teilnehmenden ihr Wissen und das Grundverständnis für die Regelungen der Umsatzsteuer systematisch und anhand zahlreicher praxisnaher Beispiele vertiefen.
Der ursprüngliche Sinn dieser Regelung ist mittlerweile aus dem Blickfeld geraten. Seinen Sinn und Zweck hat § 2b UStG darin, Wettbewerbsgleichheit sicher zu stellen. Folge ist eine isolierte tätigkeits- und nicht länger einrichtungsbezogene Betrachtung der jeweiligen juristischen Person in Bezug auf ihre Unternehmereigenschaft.
Auch trotz dieser mehrfachen Verlängerung der Übergangszeiträume ist davon auszugehen, dass diese Regelung am Ende Eingang ins deutsche Steuerrecht finden wird.
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Philipp Haaf
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