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Die  bewährte Zusammenarbeit von Kommunen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich des öffentlichen und kirchlichen Büchereiwesens erfolgt vielfach auf Grundlage hergebrachter, teilweise sehr alter Vertragsgrundlagen. Vielerorts sind die Büchereien als „Gemeinschaftsbücherei“ der beiden Träger, Kommune und kirchliche Einrichtung, ausgestaltet. 

Anlässlich der Neuregelungen der §§ 2, 2b UStG zur Umsatzbesteuerung der  Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten dringend diese Kooperationen im Büchereiwesen geprüft werden. Kommune und kirchliche Körperschaften sind von der Neuregelung unmittelbar betroffen, „Gemeinschaftsbüchereien“ nur im Falle einer  zutreffenden steuerlichen Zuordnung zu einer der Trägerkörperschaften, Kommune oder kirchlicher Einrichtung.

Diesen Neuregelungen des UStG kommt in der Besteuerungspraxis auch über die Umsatzbesteuerung hinaus erhebliche Bedeutung zu, da anlässlich der umsatzsteuerlichen Prüfung und Einordnung vielerorts Defizite in der steuerlichen Erfassung festzustellen sind (u. a. Büchereien sind steuerlich nicht registriert;  Büchereien geben keine oder fehlerhafte Steuererklärungen ab). Es bestehen dabei Haftungsrisiken für die verantwortlichen Personen und Sanktionsrisiken für die Träger.

Auch diverse Fachverbände, Landesfachstellen und Büchereifachstellen haben die Neuregelungen zum Anlass für das Anpassen bzw. Fortentwickeln bereitgestellter Mustervereinbarungen genommen.

Zum Sicherstellen der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten sollten die bestehenden Kooperationsverträge sowie die bisherige steuerliche Behandlung überprüft werden. Im Rahmen einer wohlüberlegten Ansprache der Finanzbehörden lassen sich sowohl Haftungs- als auch Sanktionsrisiken vermeiden und gegebenenfalls auch Steuerzahlungen vermeiden oder reduzieren.  

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