Im Rahmen der CSRD muss ein Unternehmen, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in seinen Lagebericht aufnehmen, der neben dem Jahresabschluss und der Erklärung zur Unternehmensführung dem Jahresbericht beiliegt. In diesem Rahmen müssen die Unternehmen über Nachhaltigkeitsfragen nach dem Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ berichten.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Ebene der finanziellen Berichterstattung zu heben. Hierzu soll:
- die Zahl der Unternehmen, die über Nachhaltigkeitskennzahlen berichten, ausgeweitet werden (in der Europäischen Union von rund 12.000 auf über 50.000).
- eine Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben durch die Vorgabe von rund 120 Kennzahlen und zusätzlichen qualitativen Angaben im Rahmen der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erfolgen.
- die Zuverlässigkeit der Berichterstattung durch die vorgeschriebene begrenzte Sicherheit gesichert werden.