Die Studie „Metaverse: (Un)bekannte Welt?“, die KPMG mit dem Sinus-Institut durchgeführt hat, sagt dem Handel im Metaverse eine ähnliche Entwicklung wie dem Internethandel voraus. Schon jetzt platzieren Hersteller ihre Produkte in der virtuellen Welt.
Doch was ist der Unterschied zum E-Commerce? Grundsätzlich muss man zwischen zwei Arten von Produkten unterscheiden, die Kund:innen im Metaverse erwerben können. Die erste und rechtlich unkompliziertere Variante sind Waren in Form von physischen Gegenständen. Diese wählen Kund:innen im Metaverse aus und lassen sie sich nach Hause liefern. Hier ergeben sich noch keine wesentlichen Unterschiede zum herkömmlichen Online-Shopping.
Die zweite Variante allerdings ist herausfordernder für Jurist:innen: Produkte, die ausschließlich im virtuellen Raum existieren. Solche rein digitalen Produkte sind eine der Besonderheiten des Metaverse. Die Blockchain ermöglicht aufgrund ihrer dezentralen Struktur nämlich, dass digitale Produkte ausschließlich der Verfügungsgewalt der Erwerber:innen unterliegen und diese so eine eigentümerähnliche Stellung einnehmen und nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen einen konkreten Anbieter. Hierbei stellen sich natürlich viele Fragen:
Was ist „digitales Eigentum“? Welche Rechte haben Konsument:innen, wenn das Produkt nicht so ist wie erwartet? Können sie sich auf Gewährleistung berufen? Genießen sie Verbraucherschutz? In dem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass virtuelle Güter und Immobilien meistens NFTs (Non-Fungible Token) sind und der Handel damit strenggenommen oft ein Finanzgeschäft. Bedeutet das, dass eigentlich Prospekthaftung gilt, also die Haftung für Wertpapiere? Wie steht es mit anderen aufsichtsrechtlichen Pflichten?
Was den Handel im Metaverse zusätzlich erschwert: Im Gegensatz zum Internethandel weiß der Händler nichts über seinen Käufer und dessen Standort. Eine weitere Herausforderung: Wie können Händler:innen AGBs einbeziehen oder ihren Informationspflichten genügen, wenn Kund:innen einen digitalen Laden per Avatar betreten?
Und haben die Käufer:innen einen Artikel erst gekauft, stellt sich die Anschlussfrage nach der Reichweite des Eigentums. Wem ein virtueller Gegenstand gehört, ist zwar eindeutig in der Blockchain festgelegt. Was aber, wenn ein Veräußerer den Käufer:innen verbietet, über den gekauften virtuellen Gegenstand weiter zu verfügen, wie es im Metaverse schon häufiger zu beobachten war? In der analogen Welt hätte so eine Vereinbarung nach deutschem Recht keine dingliche Wirkung gegenüber Dritten. Aber gilt das auch für die virtuelle Realität?