Mit seiner Entscheidung aus dem April 2025 hat der BFH nun zentrale Grundsatzfragen zur Offenlegungspflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen aufgegriffen und präzisiert.
E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe
Nach Auffassung des BFH können E-Mails mit steuerlich relevanten Inhalten grundsätzlich als Handels- oder Geschäftsbriefe eingeordnet werden. Sie fallen damit unter die Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AO.
Digitale Unterlagen zu Verrechnungspreisen
Im Bereich der Konzernverrechnungspreise müssen digitale Unterlagen nach § 147 Absatz 1 Nummer 5 AO gesondert aufbewahrt werden. Dazu zählen auch E-Mails und sonstige Dokumente, die für die steuerliche Beurteilung relevant sind. Diese sind unabhängig von ihrer Form zu archivieren und auf Anforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht bereits seit Längerem; flankierend wurden E-Mails als Handelsbriefe erstmals in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2021 (mittlerweile ersetzt durch die Verwaltungsgrundsätze VP 2024) explizit benannt. Die Finanzverwaltung versteht diese Nennung als rein klarstellend – die Pflicht galt also auch zuvor schon.
Über Verrechnungspreise hinaus
Der BFH stellt zudem klar, dass sich die Offenlegungspflicht nicht ausschließlich auf Verrechnungspreisthemen beschränkt, grundsätzlich können alle E-Mails mit steuerlicher Relevanz Gegenstand einer Betriebsprüfung sein. Unternehmen stehen daher vor der Aufgabe, frühzeitig geeignete Prozesse zur Identifikation und Abgrenzung solcher E-Mails zu implementieren.
Steuerlicher Bezug als Kriterium
Die Finanzverwaltung ist berechtigt, im Rahmen einer Außenprüfung E-Mails mit steuerlichem Bezug zu einem konkretisierten Sachverhalt anzufordern, etwa im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftsbeziehungen. Als steuerlich relevant gelten dabei alle Inhalte, die Einfluss auf die steuerliche Bewertung eines Sachverhalts haben können. Eine weitergehende Einschränkung durch die Finanzverwaltung – beispielsweise hinsichtlich konkreter Suchbegriffe, Zeiträume oder beteiligter Personen – ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die Verantwortung, relevante E-Mails zu identifizieren und bereitzustellen, liegt bei der steuerpflichtigen Person.