Seit vielen Jahren wird sowohl in der Umsatzsteuer als auch beim Zoll (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 – C-782/23; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C- 529/16 – Hamamatsu; BFH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VII R 2/19; sowie FG München, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 14 K 588/20, Rev. beim BFH unter VII R 36/22 anhängig) die Problematik der nachträglichen Anpassung von Verrechnungspreisen diskutiert. Mit der genannten Entscheidung des EuGH vom 15. Mai 2025 zum Zollbereich dürfte hier etwas mehr Klarheit bestehen, weil der EuGH hier als eine Lösung für nachträgliche Preisanpassungen auf die Möglichkeit der vereinfachten Zollanmeldung hingewiesen hat.
Das folgende Urteil zu der Verrechnungspreisanpassung betrifft die Umsatzsteuer.
Sachverhalt
Die Arcomet Romania gehört zum Arcomet-Konzern, der im Bereich Kranvermietung tätig ist. Die belgische Konzernmutter übernimmt die Rolle der Auftraggeberin, entwickelt die strategische Ausrichtung, verwaltet und überwacht die wesentlichen Risiken und tätigt sowohl die Auftragsvergabe als auch die Verhandlungen mit Lieferanten im Namen des rumänischen Unternehmens. Arcomet Romania beschafft Kräne durch Kauf oder Miete und bietet diese anschließend seinen Kunden zur Miete oder zum Kauf an. Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag geschlossen, der diese Leistungen und eine nach der von der OECD empfohlenen Nettomargenmethode berechnete Marge festlegt. Bei Überschreitung der festgelegten Nettomarge (-0,71 Prozent bis 2,74 Prozent) war Acromet Rumänien verpflichtet, eine Ausgleichszahlung an Arcomet Belgien zu zahlen. Bei Unterschreiten der Marge sollte wiederum Arcomet Belgien eine Ausgleichszahlung an Arcomet Rumänien leisten. Die Nettomarge wurde in jedem der streitigen Jahre überschritten.
Aus den Entscheidungsgründen
1. Art. 112 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sei dahin auszulegen, dass die Vergütung für die von einer Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft erbrachten und vertraglich im Einzelnen aufgeführten konzerninternen Dienstleistungen, die nach einer in den von der OECD angenommenen Verrechnungspreisleitlinien empfohlenen Methode berechnet werde und dem 2,74 Prozent übersteigenden Teil der von der Tochtergesellschaft erzielten Gewinnspanne entspreche, die Gegenleistung für eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden, gegen Entgelt erbrachten Dienstleistung darstelle.
2. Die Art. 168 und 178 MwSt-
SystRL seien dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung nicht daran hindern, von einem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug geltend mache, zum Nachweis des Bestehens der in einer Rechnung aufgeführten Dienstleistungen und ihrer Verwendung für die Zwecke der steuerbaren Umsätze dieses Steuerpflichtigen die Vorlage anderer Dokumente als der Rechnung zu verlangen, sofern die Vorlage dieser Nachweise für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sei.
Der EuGH wies in seinem Urteil insbesondere darauf hin, dass zwischen den Beteiligten gegenseitige Verpflichtungen eingegangen worden seien. Dies beruhe darauf, dass sich die Muttergesellschaft verpflichtet habe, eine Reihe gewerblicher Dienstleistungen zu erbringen und die Tochtergesellschaft hierfür jeweils am Jahresende einen Betrag in Höhe des 2,74 Prozent übersteigenden Teils der von ihr erzielten Gewinnspanne zu zahlen hatte.
Die Vergütung bilde auch den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung. Unschädlich sei, dass die Vergütung auf Basis einer Methode ermittelt wurde, die von der OECD empfohlen werde, um den Fremdvergleichsgrundsatz für die Verrechnungspreise zu wahren. Auch seien die Tätigkeiten der Muttergesellschaft nicht mit den Tätigkeiten einer reinen Holdinggesellschaft zu vergleichen, sondern vielmehr greife sie mit diesen Dienstleistungen in die Verwaltung der Tochtergesellschaft ein, sodass sich auch hier kein Ansatzpunkt für eine Nichtsteuerbarkeit finde.