Das Unionsrecht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL ist erst durch die Einfügung des § 4 Nr. 29 UStG zum 1. Januar 2020 vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden (bis dahin nur teilweise durch § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG). Der EuGH hatte insoweit nämlich entschieden, dass die frühere Umsetzung in § 4 Nr. 14 UStG zu eng war und eine direkte Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL zugelassen (EuGH-Urteil vom 21. September 2017, C-616/15).
Mit der Vorschrift wollte der Unionsgesetzgeber für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer die Möglichkeit schaffen, Eingangsleistungen zu beziehen, die nicht mit Umsatzsteuer belastet sind. Damit soll ein Outsourcing wirtschaftlich der Erbringung entsprechender Leistungen im eigenen Unternehmensverbund gleichgestellt und insoweit eine Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden (unternehmensinterne Leistungserbringung). Umsätze, die nicht dem Gemeinwohl dienen, wie Bank- und Versicherungsumsätze sollen allerdings nicht unter § 4 Nr. 29 UStG fallen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. September 2017 C-326/15).
Nach § 4 Nr. 29 UStG werden inländische Gemeinschaften mit sonstigen Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt, die sie auf Selbstkostenbasis ohne Wettbewerbsverzerrung an Mitglieder erbringen, die das/die Mitglied/er entweder zur Durchführung nicht umsatzsteuerbarer oder dem Gemeinwohl dienender umsatzsteuerfreier Leistungen verwenden. Dem Zusammenschluss steht auf der Eingangsseite insoweit kein Vorsteuerabzug zu. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf der Eingangsseite Aufwand darstellt, den der Zusammenschluss seinen Mitgliedern anteilsmäßig weiterbelasten kann. Wirtschaftlich tragen damit die Mitglieder des Zusammenschlusses die Ko-sten. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist – anders als im EU-Recht – auf Personenzusammenschlüsse im Inland beschränkt, deren Mitglieder ebenfalls im Inland ansässig sein müssen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 4. September 2024, XI R 37/21, weitere Ausführungen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 29 UStG im Zusammenhang mit einer aus Ärzten bestehenden Praxisgemeinschaft gemacht. Dabei stellte er fest, dass die streitigen Reinigungsleistungen auch unmittelbar für Zwecke der Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten (Heilbehandlungen) erbracht worden seien.