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      Verordnung zur Änderung der CRR hinsichtlich der Anforderungen an Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Rahmen der strukturellen Liquiditätsquote im EU-Amtsblatt veröffentlicht

      Im EU-Amtsblatt vom 25. Juni 2025 ist die „Verordnung (EU) 2025/1215 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Anforderungen an Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Rahmen der strukturellen Liquiditätsquote“ veröffentlicht worden. 

      Die EBA war beauftragt worden, die Angemessenheit der Behandlung der stabilen Refinanzierung zu bewerten, die für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und mit unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, sofern die Restlaufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder unbesicherten Transaktionen weniger als sechs Monate beträgt, erforderlich ist. In ihrem am 16. Januar 2024 vorgelegten Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die für Geschäfte im Sinne von Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Höhe der strukturellen Liquiditätsquote der Finanzinstitute hätte. In diesem Bericht wurden jedoch nicht die weiterreichenden Zusammenhänge oder die Übertragungseffekte auf die Liquidität der Märkte für öffentliche Schuldtitel und die Auswirkungen auf die Anleihemärkte berücksichtigt. Die Erwägungen, die eine spätere Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Artikel 510 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 rechtfertigen, haben daher weiterhin Bestand.

      Um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden, sollten die derzeit geltenden Faktoren für die stabile Refinanzierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und von unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten aufweisen, dauerhaft und ohne Unterbrechung beibehalten werden. Um eine  ununterbrochene Fortführung dieser aufsichtsrechtlichen Behandlung sicherzustellen, gilt die neue Verordnung ab dem 29. Juni 2025.

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