Die deutschen Verrechnungspreisvorschriften für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen wurden zum 1. Januar 2022 mit der Einführung von § 1 Abs. 3b Außensteuergesetz (AStG) und der Aktualisierung der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) vom 18. Oktober 2022 erheblich überarbeitet. Die neuen deutschen Vorschriften zu Funktionsverlagerungen stellen nun klar, dass eine Funktionsverlagerung bereits dann vorliegen kann, wenn eine Funktion einschließlich der damit verbundenen Chancen und Risiken sowie der übertragenen oder bereitgestellten Vermögenswerte oder [vorher: und] sonstigen Vorteile verlagert wird.
Eine Reihe von jüngsten Rechtsprechungen befasst sich mit Umstrukturierungen, die nach der Fassung des § 1 AStG beurteilt wurden, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft blieb. Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick über ausgewählte Fälle und die Argumentation der Gerichte nach dem vorherigen Rechtsstand.
Während bislang keine Rechtsprechung nach dem geänderten § 1 Abs. 3b AStG erfolgt ist, können die von den Gerichten nach den alten Vorschriften entwickelten Grundsätze weiterhin als Anhaltspunkte für die Auslegung wesentlicher Elemente wie der funktionalen Abgrenzung, der Identifizierung von Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteilen sowie der Beurteilung von Kausalzusammenhängen in Umstrukturierungsszenarien dienen.