Schon aus der reinen Betroffenheit heraus wird ersichtlich, wo im neuen T+1-Settlement-Regime die Musik spielt. Die Aufwände und Risiken im Rahmen der Implementierung bei den rein regulatorischen Anforderungen lassen sich noch durch einzelne Stellschrauben kontrollieren, etwa durch Outsourcing beziehungsweise die Nutzung von Service-Providern.
Die nicht regulatorischen Anforderungen sind umfangreich und komplex: Dabei wird nicht jeder Marktteilnehmer mit jeder Anpassung konfrontiert werden, aber eine detaillierte und ganzheitliche Analyse des eigenen Geschäftsmodells und der Kapitalmarkt- und Wertpapierwertschöpfungskette sind unerlässlich.
Und es können nahezu alle Geschäftsbereiche unterschiedlich stark betroffen sein – im Handel, der Abwicklung, dem Verwahr- und Depotgeschäft oder dem Asset Management. Selbst Anpassungen im Private Banking, beispielsweise im Rahmen der Avispflicht im Lastschriftverfahren, oder im regulatorischen Meldewesen sind nicht nur nicht auszuschließen, sondern kommen viel öfter vor, als allgemein vermutet.
Prozessuale Anpassungen sind verhältnismäßig kostengünstig umsetzbar, zumindest sofern sie nicht rein manuell ablaufen. Aber auch hier ist eine enge Abstimmung zwischen den beteiligten Akteuren, intern wie extern, unabdingbar, und es sind Cut-off-Zeiten zu vereinbaren. Nahezu gesichert ist, dass sämtliche Prozesse, die einem effizienten Settlement vorgeschaltet sind, optimiert und verkürzt werden müssen.
Zur Lösung der vielfältigen Betroffenheit gibt es die unterschiedlichsten Marktaktivitäten und Lösungen. Diese reichen von Standardisierungen etwa im Bereich der Bestätigungen und/oder Kommunikation zwischen den Kontrahenten über prozessuale Anpassungen in Form von veränderten Cut-off-Zeiten, Settlementzyklen oder verkürzten Wartungsintervallen hin zu komplett technologie-gestützten Plattformen und Service-Providern. Im Markt sind zunehmende Aktivitäten von Matching- und Handelsplattformen ebenso zu beobachten, wie auch der Ausbau von Pre-Settlement-Services auf Seiten der Zentralverwahrer.
Bei diesen technischen Handlungsoptionen ist jedoch Vorsicht geboten. Vieles befindet sich noch im Aufbau. Service-Provider beginnen gerade erst, die Auswirkungen zu analysieren, und Standards sind noch nicht etabliert. Daher ist Unsicherheit nicht von der Hand zu weisen. Die Einführung möglicher Lösungen zur Prozessverbesserung kann mitunter hohe Implementierungskosten nach sich ziehen.
Gleichwohl ist ein engmaschiges Monitoring der sich abzeichnenden Veränderungen mehr als ratsam. Auch hier hilft wieder die ganzheitliche Analyse der eigenen Kapitalmarkt- und Wertpapierwertschöpfungskette. Betroffene Unternehmen sollten also darauf achten, dass die Umsetzung von T+1 sich langfristig in ihre IT-Strategie einpasst, statt nur kurzfristig im Sinne der Regulatorik zu handeln. Eine Business-Case-Analyse sollte in jedem Fall erfolgen.
Zudem muss sichergestellt sein, dass jegliches Technologie-Investment in das T+1-Settlement-Regime auch ein mögliches T+0-Settlement-Regime mit vollständigem STP und digitaler Abbildung unterstützt und ermöglicht. Das bedeutet, dass die Systeme und Lösungen flexibel und skalierbar sein müssen, um auf künftige regulatorische Änderungen reagieren zu können. Eine modularisierte IT-Infrastruktur dürfte nicht die schlechteste Alternative sein. Schließlich wird T+0 das Ziel und T+1 die Brücke dorthin sein.