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      NIS-2 hat 2026 die Schwelle von der Compliance-Vorgabe zur Führungsaufgabe überschritten: Mit dem neuen BSI-Gesetz ist der europäische Rahmen seit Dezember 2025 in deutsches Recht überführt, und die Verantwortung für Cyberrisiken liegt nun unmittelbar bei der Unternehmensleitung. Das Etablieren von Meldewegen, die Absicherung von Lieferketten und der Nachweis des Managements von Cyberrisiken wird und Nachweisführung wird zur kurzfristigen Pflichtaufgabe, während gleichzeitig die Chance entsteht, Governance, Risiko und Technologie strukturell neu zu verzahnen.

      Genau diese Doppelperspektive analysieren unsere Expertinnen und Experten im Whitepaper „NIS-2 als europäischer Resilienzrahmen“: Sie ordnen den Paradigmenwechsel ein, zeigen die nationalen Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten auf, analysieren die typischen Lücken bestehender Sicherheitsprogramme und leiten ein praxisrelevantes Governance-Modell ab.

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      Studie

      NIS-2 als europäischer Resilienzrahmen

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      NIS-2 im Überblick: Zentrale Erkenntnisse für Entscheider:innen

      Das Whitepaper belegt, dass die regulatorische Transformation auf der Steuerungsseite bereits folgenreich ist. Die NIS-2-Richtlinie macht Cyber Security ausdrücklich zur Managementverantwortung  und verankert einheitliche Mindeststandards für ein gemeinsames Sicherheitsniveau für mittlere und große Unternehmen in der EU. Zugleich entstehen nationale Ausprägungen, die international tätige Unternehmen besonders fordern.

      Zahlen, Daten und Fakten, die Unternehmen kennen sollten

      • Mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) ist das neugefasste BSI-Gesetz (BSIG) am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und macht die NIS-2-Anforderungen in Deutschland unmittelbar verbindlich – ohne Übergangsfrist.
      • Der Geltungsbereich umfasst Einrichtungen aus 18 Sektoren, die anhand definierter Schwellenwerte als besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen eingestuft werden (§ 28 BSIG).
      • § 30 BSIG definiert zehn verbindliche Risikomanagementmaßnahmen – von Risikoanalyse über Lieferkettensicherheit bis zur Verschlüsselung.
      • Das Meldewesen nach § 32 BSIG folgt einer dreistufigen Logik: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht nach einem Monat.
      • Besonders relevant sind § 38 BSIG (Pflichten und persönliche Haftung der Geschäftsleitung), § 30 BSIG (Risikomanagement) und § 32 BSIG (Meldepflichten) – ergänzt um die Registrierungspflicht beim BSI nach § 33 BSIG.

      Wie Unternehmen ihre NIS-2-Umsetzung steuern können

      Die Praxis zeigt, dass am Anfang die Transparenz steht: Erst wenn klar ist, welche Einheiten in welchem Land unter NIS-2 fallen, lassen sich Prioritäten und Verantwortlichkeiten zuverlässig festlegen. Darauf baut ein modulares Modell aus einem europäischen Baseline-Framework und länderspezifischen Overlays auf, getragen von einem dreistufigen Zusammenspiel aus Unternehmensleitung, Group-Ebene und lokaler Umsetzung.

      Unsere Autorinnen und Autoren zeigen, wie die Führungsebene ihre Verantwortung aktiv wahrnimmt und Management-Trainings verbindlich verankert, wie Incident-Prozesse koordiniert und Nachweise EU-weit auditfähig gehalten werden. Entscheidend ist dabei nicht maximale Zentralisierung, sondern Konsistenz dort, wo NIS-2 sie verlangt – denn wer den Rahmen proaktiv nutzt, gewinnt nicht nur Compliance, sondern dauerhafte Resilienz und strategische Handlungsfähigkeit.

      Digitalisierung im Rechnungswesen 2025/2026

      Aktuelle Einblicke in die technologische Transformation in Unternehmen – Fokusthema KI

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