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      Wer eine Zweitwohnung anmietet, um näher am Arbeitsplatz zu wohnen, kann die Kosten hierfür teilweise von der Steuer absetzen. Die Kosten der Unterkunft werden monatlich mit maximal 1.000 Euro berücksichtigt. Doch zählen hierzu auch Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes? Hierüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IV R 4/23 entschieden.

      Der Streitfall: Wohnung über Höchstbetrag, Stellplatz zusätzlich

      Im Streitfall hatte der Kläger eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz angemietet, um unter der Woche näher an seinem Arbeitsplatz zu wohnen. Die monatliche Miete zuzüglich der Nebenkosten lag dabei bereits über dem Höchstbetrag von 1.000 Euro. Für die Anmietung des Stellplatzes zahlte der Kläger nochmals 170 Euro monatlich. Die Kosten gab er in seiner Einkommensteuererklärung als weitere Kosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung neben den allgemeinen Unterkunftskosten an. Das Finanzamt berücksichtigte die Stellplatzkosten nicht. Nach dessen Auffassung gehören diese zu den allgemeinen Unterkunftskosten und können nicht separat angesetzt werden. Der Kläger reichte hiergegen nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht ein.

      Finanzgericht und BFH geben dem Kläger recht

      Das Finanzgericht und in letzter Instanz auch der Bundesfinanzhof gaben dem Kläger recht. Im Rahmen der Unterkunftskosten seien lediglich die Kosten einzubeziehen, die auf die Nutzung der Wohnung entfallen, wie Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungsteuer. Die Kosten für die Anmietung eines Stellplatzes stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Unterkunft, sondern mit dem Abstellen eines Pkw. 

      Aufgrund der angespannten örtlichen Parkplatzsituation sei die Anmietung eines Stellplatzes notwendig gewesen, so die Gerichte. Der Ansatz im Rahmen der Steuererklärung neben den Unterkunftskosten sei daher zu gewähren. Der Kläger konnte somit zusätzlich 2.040 Euro als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent resultiert hieraus eine zusätzliche Steuerersparnis von mehr als 850 Euro pro Jahr.

      Ein oder zwei Verträge? Für die Steuer unerheblich

      Auch wenn es sich wie im vorliegenden Streitfall um einen separaten Mietvertrag für den Stellplatz handelt, betont der Bundesfinanzhof, dass dies für die steuerliche Beurteilung irrelevant sei. Auch bei einem einheitlichen Vertragswerk seien die Kosten separat anzusetzen. In beiden Fällen gilt es jedoch zu beachten, dass die Kosten notwendig und üblich sein müssen. Unangemessen hohe Stellplatzkosten dürften daher vermutlich nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.

      Weitere abzugsfähige Kosten bei doppelter Haushaltsführung

      Neben Unterkunfts- und Stellplatzkosten können Steuerpflichtige bei der doppelten Haushaltsführung auch eine Familienheimfahrt pro Woche geltend machen. Diese wird pauschal mit 38 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Selbst Kosten für die erstmalige Einrichtung der Zweitwohnung mit Mobiliar können zum Teil berücksichtigt werden, soweit diese notwendig und der Höhe nach angemessen sind.

      Praktischer Hinweis für Steuerpflichtige

      Wer bislang im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für die Stellplatzanmietung bei seiner Steuererklärung zu den Unterkunftskosten hinzurechnete, sollte diese künftig separat ansetzen. Ist die Steuererklärung bereits eingereicht und der Steuerbescheid ergangen, kann die Änderung innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist noch beantragt werden. Steuerpflichtige sollten daher kritisch prüfen, ob das Finanzamt die Stellplatzkosten korrekt berücksichtigt hat.

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