Haben Sie bereits den neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten? Falls ja, kennen Sie den Betrag, den Sie bis zum 17. Februar 2025 als erste von vier Jahresraten Ihrer neuen Grundsteuer entrichten müssen. Ursprünglich wäre die Zahlung am 15. Februar fällig, doch da dieser Tag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Erhalt des neuen Grundsteuerbescheids
Vorauszahlungen bei fehlendem Bescheid
Aber was tun, wenn Ihnen der Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde noch nicht vorliegt? Bedeutet das, dass Sie nichts zahlen müssen? Das Grundsteuergesetz schafft Klarheit: Laut Paragraf 29 sind Immobilieneigentümer verpflichtet, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheids Vorauszahlungen zu leisten. Diese richten sich nach der zuletzt festgesetzten Grundsteuer. Ziel dieser Regelung ist es, die Kontinuität des Steueraufkommens der Gemeinden zu gewährleisten. Auch wenn die alten Vorauszahlungen auf verfassungsrechtlich nicht mehr zulässigen Grundsteuerwerten basieren, sind sie dennoch erlaubt.
Verrechnung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen orientieren sich an den bisherigen Beträgen und werden später mit der korrekt festgesetzten Grundsteuer verrechnet, wie Paragraf 30 des Grundsteuergesetzes vorsieht. Diese Regelung gilt auch für Bundesländer mit eigenen Grundsteuermodellen. Wichtig ist der Hinweis, dass die Gemeinden bis zum 30. Juni eines Jahres rückwirkend auf den Jahresanfang den Hebesatz nach Paragraf 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz noch ändern können. Sollte noch keine neue Grundsteuer festgesetzt worden sein und keine Lastschrifteinzugsermächtigung bestehen, müssen Sie als Immobilieneigentümer die erste Rate in Höhe der letzten gezahlten Rate aus dem Jahr 2024 an die Gemeinde überweisen. Andernfalls drohen Säumniszuschläge von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags.
Unterschiede bei den neuen Grundsteuerbescheiden
Liegen die neuen Grundsteuerbescheide vor, unterscheidet man zwischen zwei Gruppen: jenen, die nach der Reform mehr zahlen, und jenen, die weniger zahlen. Besonders ältere Wohnimmobilien sind häufig von erheblichen Mehrzahlungen betroffen, da die bisherigen Einheitswerte sehr niedrig waren. Bei neueren Immobilien kann es hingegen zu Entlastungen kommen.
Korrektur von Fehlern im Grundsteuerbescheid
Was tun, wenn Sie feststellen, dass Sie falsche Angaben, wie etwa zu hohe Wohnflächen, gemacht haben und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist? Das Gesetz erlaubt eine jederzeitige Korrektur solcher Fehler, die jedoch erst im Folgejahr nach Mitteilung an das Finanzamt berücksichtigt wird. Rückwirkende Änderungen auf Anfang 2022 sind nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten möglich, wie etwa einem Tippfehler oder Rechenfehler im Steuerformular. Im Bundesmodell und in Baden-Württemberg werden Fehler aber nur berücksichtigt, wenn sich eine Wertminderung der Immobilie von mindestens 15.000 Euro ergibt. Darüber hinaus kann eine Änderung bewirkt werden, sofern der tatsächliche Verkehrswert im Bundesmodell um mehr als 40 Prozent niedriger ist als der Grundsteuerwert. In Baden-Württemberg gilt dies bereits bei einer Abweichung von 30 Prozent. In anderen Ländermodellen, die mit Äquivalenzzahlen arbeiten, kann leider kein niedrigerer Wert nachgewiesen werden.