Alle Jahre wieder stellt sich die Frage nach dem passenden Weihnachtsgeschenk. Neben Klassikern wie Geld oder Gutscheinen könnten in diesem Jahr auch Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen unter dem Tannenbaum liegen.
So einfach lässt sich Krypto verschenken
Das Verschenken von digitalen Währungen ist mittlerweile unkompliziert möglich: Zum einen können sie auf einem sogenannten Hardware Wallet, also einem digitalen Portemonnaie, gespeichert und übergeben werden. Alternativ können sie aber auch wie Geld auf ein Konto übertragen werden, das bei einer Handelsplattform für Kryptowährungen geführt wird. Dabei sollte man allerdings einige Punkte im Hinterkopf behalten. Besonders relevant ist die Einkommensteuer.
Steuerregeln für Schenker und Beschenkten
Für den Schenker fällt durch die Übertragung auf den Beschenkten grundsätzlich keine Einkommensteuer an, weil eine Schenkung keinen Verkauf darstellt. Für den Beschenkten kommt es hingegen darauf an, wann er verkauft. Steuerlich tritt er in die Fußstapfen des Schenkers: Der Verkauf ist im Privaten für ihn steuerfrei möglich, wenn nach dem Kauf des Schenkers ein Jahr vergangen ist. Wird die Kryptowährung früher verkauft, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Darauf wird Einkommensteuer fällig, wenn der Gewinn aus allen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres mehr als 1.000 Euro beträgt. Dabei werden nicht nur die Gewinne zusammengerechnet. Verluste innerhalb eines Jahres werden davon abgezogen und nur ein positiver Saldo ist zu versteuern. Sind die Verluste höher als die Gewinne, werden sie automatisch in das vorherige Jahr zurückgetragen. Auf Antrag können sie auch ins nächste Jahr vorgetragen werden. In beiden Fällen können die Verluste mit angefallenen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften steuermindernd verrechnet werden. Es ist empfehlenswert, alle Vorgänge mit Kryptowährungen zu dokumentieren, um die steuerlich relevanten Daten gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Wichtig ist insbesondere der Kaufzeitpunkt des Schenkers. Lässt er sich nicht nachweisen, könnte das Finanzamt den Tag der Schenkung zu Grunde legen. In dem Fall würde die Jahresfrist erst zu diesem Zeitpunkt beginnen. Die gleiche Problematik stellt sich auch beim ursprünglichen Kaufpreis. Ist er nicht zu ermitteln, darf das Finanzamt den Kaufpreis schätzen. In diesem Fall darf jedoch nur der niedrigste Kurswert im Jahr vor der Schenkung herangezogen werden.
Kaufdatum und Kurswert sorgfältig festhalten
Eine vollständige Dokumentation enthält daneben auch den Namen des Schenkers und des Beschenkten, das Verwandtschaftsverhältnis, Art und Anzahl der übertragenen Kryptowährungen sowie ihren Kurswert im Zeitpunkt der Schenkung. Genau diese Informationen könnten für die Schenkungsteuer relevant werden. Sie fällt an, wenn der Wert aller Geschenke den persönlichen Freibetrag übersteigt. Er beträgt je nach familiärem Beziehungsgrad 20.000 Euro bis hin zu 500.000 Euro. Dabei werden alle Geschenke innerhalb der vergangenen zehn Jahre zusammengerechnet. Weihnachtsgeschenke werden diese Schwelle im Regelfall allerdings nicht überschreiten. Mit etwas Vorbereitung und Sorgfalt steht dem digitalen Weihnachtsgeschenk daher nichts im Wege.