Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gibt es ab 2026 spürbare Entlastungen: Für Berufspendler wird die Entfernungspauschale deutlich erhöht. Statt bisher 30 Cent pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer 38 Cent) gilt künftig einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer – unabhängig vom Verkehrsmittel. Ob Auto, Fahrrad oder Fahrgemeinschaft: die Pauschale wird gewährt. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, es sei denn, eine längere Strecke ist nachweislich verkehrsgünstiger. Mit dem Ansatz der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen wie Benzin, Reparatur oder KfZ-Steuer oder Versicherungsbeiträge abgegolten und können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Erhöhte Entfernungspauschale für Berufspendler
Bei einem Arbeitnehmer, der an 200 Tagen das Büro aufgesucht hat (Entfernung zur Tätigkeitsstätte: 20 Kilometer), resultiert aus der Erhöhung der Entfernungspauschale bei einem Steuersatz von 42 Prozent bereits eine Steuerentlastung von mehr als 130 Euro jährlich. Ausnahmsweise können in einem Kalenderjahr höhere Kosten als der Pauschalbetrag angesetzt werden, wenn diese aus der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn resultieren.
Home‑Office-Pauschale von sechs Euro je Tag
Spätestens seit Corona ist gerade in administrativen Berufen das Home-Office fester Bestandteil vieler Arbeitnehmer:innen geworden. Zu Abgeltung der damit entstehenden Miet- beziehungsweise Raum- und Energiekosten können die Arbeitnehmer:innen für jeden Arbeitstag, an dem die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, eine Tagespauschale von sechs Euro als Werbungskosten ansetzen. Dies gilt unabhängig von Größe oder Lage der Wohnung. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, steht jeder Person der Ansatz der Tagespauschale zu. Werden für das Home-Office Arbeitsmittel wie Büromöbel oder Computerausstattung angeschafft, dürfen diese zusätzlich zur Tagespauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Tagespauschale von sechs Euro entspricht betragsmäßig einer Entfernung zur Tätigkeitsstätte von circa 16 Kilometer. Sofern die Entfernung zur Tätigkeitsstätte kürzer ist, führt der Arbeitstag im Home-Office somit zu höheren Werbungskosten als der Arbeitstag vor Ort. Ist die Entfernung zur Tätigkeitsstätte größer, führt der Arbeitstag vor Ort zu höheren Werbungskosten und somit zu einer niedrigeren Steuer. Ein gleichzeitiger Ansatz der Entfernungspauschale und der Home-Office-Pauschale, wenn beispielsweise vormittags im Büro und nachmittags zu Hause gearbeitet wird, ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich und wird im Regelfall nicht anerkannt.
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit
Werden den Arbeitnehmer:innen dauerhaft kein Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung gestellt und bildet das häusliche Arbeitszimmer somit den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, können die tatsächlichen Raumkosten angesetzt werden, welche anteilig auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallen. Das Arbeitszimmer muss jedoch nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Ein Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Arbeitstage sauber dokumentieren und Fehler vermeiden
In der Praxis zeigt sich, dass Arbeitnehmer:innen bei Erstellung Ihrer Steuererklärung oftmals die korrekte Anzahl der Arbeitstage vor Ort beziehungsweise im Home-Office nicht bekannt ist. Aus Vorsichtsgründen geben sie daher regelmäßig zu wenige Arbeitstage in ihrer Steuererklärung an. Dadurch werden Werbungskosten verschenkt, die zu einer höheren Steuerlast führen. Die akkurate Dokumentation der Arbeitstage hilft demnach, die Steuerlast zu senken.