Aktuell sind mehr als 11 Millionen Menschen in Deutschland Mitglied in einem Fitnessstudio. Der monatliche Beitrag liegt dabei nicht selten über 50 Euro. Diese Kosten steuermindernd geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich. Doch gilt das auch, wenn die Teilnahme an einem Fitnesskurs ärztlich verordnet wird? Können die Kosten dann als Krankheitskosten abgesetzt werden?
Revision beim Bundesfinanzhof
Mit dieser Frage musste sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21. November 2024 Az. VI R 1/23) befassen. Die körperlich beeinträchtigte Klägerin bekam zur Schmerzlinderung von ihrem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verschrieben. Hierfür wurde sie Mitglied in einem Fitnessstudio. Die Kosten für die Gymnastik übernahm die Krankenkasse der Klägerin. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio, welche zum Beispiel auch die Nutzung der Sauna ermöglichen, zahlte die Kasse hingegen nicht. Die Klägerin setzte daher die Mitgliedsbeiträge als „außergewöhnliche Belastungen“ in ihrer Steuererklärung ab.