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      Das BMF hatte am 7. Mai 2025 die Vertreter der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft sowie Vertreter weiterer Verbände zu einem Workshop eingeladen, um die aus Sicht der Wirtschaft zentralen Anforderungen, spezifischen Bedarfe sowie Chancen und Herausforderungen im Kontext des geplanten Meldesystems aufzunehmen und diese gezielt in die weitere Ausgestaltung des Feinkonzepts einfließen zu lassen.

      Der Start des nationalen Meldesystems für inländische Leistungen im B2B-Bereich soll frühestens gleichzeitig mit dem Start des EU-weiten Meldesystems für grenzüberschreitende Leistungen ab 1. Juli 2030 erfolgen, welches Teil des MwSt-Pakets VAT in the Digital Age („ViDA“) ist. Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft haben die im Workshop diskutierten, wichtigsten Themen der Wirtschaft dem BMF im Nachgang schriftlich vorgetragen.

      Nach Ansicht der Verbände benötigen die Unternehmen einen Vorlauf von mindestens zwei Jahren nach Bekanntgabe der rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Übermittlung der E-Rechnungen im Rahmen der künftigen Meldepflicht.

      Bei der Etablierung einer staatlichen und/oder privatwirtschaftlichen E-Rechnungsplattform sollte bedacht werden, dass die Übertragung von bestimmten Funktionen und Aufgaben auf diese Stelle als datenschutz- und aufsichtsrechtliche Ausgliederung qualifiziert werden könnte und sich daraus verschiedene Folgefragen und -wirkungen ergeben.

      Für die Akzeptanz der E-Rechnung und des Meldesystems durch die Breite der Wirtschaft sei eine staatliche Plattform zur kostenlosen Erstellung, Validierung und Übermittlung der E-Rechnung notwendig, die später auch die Meldung übernimmt.

      Die Anforderungen an eine Zertifizierung als Plattform sollten einfach und praxisnah sein, um einen breiten Marktzugang der Serviceprovider sowie der als eigenständige Provider teilnehmenden Unternehmen zu ermöglichen. Gleiches gelte für die Registrierungskriterien der Unternehmen auf einer Plattform.

      Gemäß der ViDA-Richtlinie können die Mitgliedstaaten gestatten, neben der E-Rechnungsnorm EN 16931 und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU auch andere Datenformate zur Übermittlung der nationalen Meldedaten zuzulassen, sofern die anderen Datenformate die Interoperabilität mit der EU-Norm gewährleisten. Das nationale Kriterium der Interoperabilität anderer Datenformate mit der EU-Norm sollte auch für die europäische Meldung gelten.

      Die Einführung einer sogenannten Erwerbsmeldung auf EU- wie auch auf nationaler Ebene wird kritisch beurteilt.

      Die grundsätzliche Ausrichtung des nationalen Meldesystems an der ViDA-Richtlinie mit dem Ziel, nur ein Meldesystem für alle inländischen und innergemeinschaftlichen Umsätze zu schaffen, vereinfacht für die Unternehmen die Etablierung der neuen Prozesse und Systeme. Dennoch sollte der Datenumfang und die Datentiefe für das nationale Meldesystem unter der Maßgabe des Bürokratieabbaus beschränkt werden.

      Die Einführung eines Meldesystems sollte dringend mit Maßnahmen zum Bürokratieabbau verbunden werden, die zu spürbaren Erleichterungen für die Unternehmen führen.

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