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      Nicht zuletzt durch die Megatrends der Globalisierung und Internationalisierung, aber ebenso durch die Digitalisierung stehen Unternehmen permanent unter Transformationsdruck. Hierbei kommt der Forderung nach einem flexiblen Arbeitsumfeld zunehmend Bedeutung zu. Der sogenannte War for Talents, steigende Erwartungen der Arbeitnehmenden sowie sich wandelnde Unternehmensstrategien erfordern ein Überdenken starrer steuerlicher Strukturen. Sowohl die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als auch das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben ihre Leitlinien aktualisiert, um Unternehmen mehr Rechtssicherheit im Umgang mit grenzüberschreitenden Remote-Work-Konstellationen zu geben.

      1. OECD-Maßnahmen und Initiativen: Überarbeitete Regeln zur Homeoffice-Betriebsstätte

      Im April 2025 haben die OECD-Mitgliedstaaten vereinbart, das Thema der globalen Mobilität weiter zu untersuchen. Der gewählte evidenzbasierte Ansatz beinhaltete einen Aufruf zur öffentlichen Kommentierung, auf dessen Basis ein Bericht erstellt und weiter diskutiert wurde („Public Consultation Meeting: Global Mobility of Individuals“). Konkrete Ergebnisse konnten angesichts der Komplexität des Themas bislang noch nicht erzielt werden. Allerdings wurden Themenbereiche identifiziert, die in künftigen Konsultationen weiter vorangetrieben werden sollen, insbesondere:

      • klare, weltweit anwendbare Kriterien für Remote-Work-Betriebsstätten,
      • Vereinheitlichung der Steuerfolgen für mobil arbeitende Personen,
      • Entwicklung von Grundsätzen für neue Arbeitsmodelle (zum Beispiel „Digital Nomads“, „Remote Hires“),
      • Vermeidung von Doppelbesteuerung und
      • Reduktion administrativer Hürden bei kurzen Auslandsaufenthalten.

      Eine erste OECD-Maßnahme wurde jedoch bereits mit der neuen Kommentierung zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens umgesetzt (Update vom 19. November 2025). Diese enthält insbesondere präzisierende Erläuterungen dazu, unter welchen Voraussetzungen Homeoffice-Tätigkeiten eine Betriebsstätte begründen können. Die OECD-Kommentierung richtet sich vor allem an Fälle grenzüberschreitender Remote-Arbeit und enthält im Wesentlichen folgende Klarstellungen:

      • Eine gelegentliche oder zeitlich begrenzte Tätigkeit im Homeoffice (weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit) begründet in der Regel keine Betriebsstätte.
      • Bei einer Homeoffice-Nutzung von mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
      • Für das Vorliegen einer Betriebsstätte muss ein klarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Anwesenheit der Person, dem Standort des Homeoffice und den Geschäftsaktivitäten des Unternehmens in diesem Staat bestehen.

      2. Entwicklung der nationalen (deutschen) Auslegung des Betriebsstättenbegriffs

      Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Februar 2026 den Entwurf eines neuen Schreibens zum Betriebsstättenbegriff veröffentlicht, der bis zum 13. März 2026 zur Kommentierung stand. In Bezug auf Homeoffice-Betriebsstätten sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

      • Die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten bleibt das zentrale Abgrenzungskriterium; Ausnahmen gelten insbesondere bei Geschäftsleitungs- und Vertreterbetriebsstätten.
      • Der Entwurf verweist ausdrücklich auf die aktualisierten OECD-Kommentierungen zu Homeoffice-Konstellationen.

      3. Einordnung und Bedeutung für die Praxis

      Die dargestellten Maßnahmen sind zu begrüßen und unterstützen Steuerpflichtige sowie Berater:innen durch präzisere Vorgaben bei der rechtssicheren Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte. Zugleich zeigen sie bestehenden Gestaltungsspielraum auf. Da sich die Regelungen bislang jedoch nur auf einen begrenzten Ausschnitt des mobilen Arbeitens beziehen, ist der Weg noch weit, bis das Steuerrecht den praktischen Anforderungen moderner Arbeitsmodelle umfassend gerecht wird.

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      Aktuelle Themen und Entwicklungen rund um Verrechnungspreise

      Ihre Ansprechperson

      Michael Freudenberg

      Partner, Tax - Head of Global Transfer Pricing Services

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft