Nachdem wir uns bereits im ersten Teil mit den neuen Herausforderungen durch § 153 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) auseinandergesetzt haben, steht nun die praktische Anwendbarkeit dieser Norm für Verrechnungspreissachverhalte im Mittelpunkt.
Entscheidend hierfür ist primär, ob ein „zugrundeliegender Sachverhalt“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Nach enger Auslegung erfasst die Norm nur einheitliche, wiederholte Geschäftsvorfälle mit zwingenden Folgewirkungen in späteren Jahren, die somit fortlaufend steuerliche Auswirkungen haben können. Die Abgrenzung erfolgt dabei zwischen Sachverhalten mit Dauerwirkung und solchen mit Dauerwiederkehr. Ein Sachverhalt mit Dauerwirkung liegt etwa vor, wenn beispielsweise ein Unternehmen ein Gebäude erwirbt und die daraus resultierenden Abschreibungen in den Folgejahren zwingend fortgeführt werden. Ein Sachverhalt mit Dauerwiederkehr liegt hingegen bei periodisch neu entstehenden gleichartigen Sachverhalten vor. Dies wäre der Fall, wenn jährlich konzerninterne Dienstleistungen neu vereinbart und vergütet werden, da jeder Veranlagungszeitraum auf einer eigenständigen Leistungsbeziehung beruht. Bei ersterem dürfte die Fortschreibungspflicht nach enger Auslegung greifen, wohingegen dies bei letzterem Beispiel nicht der Fall ist.
Vor diesem Hintergrund zeigen die folgenden Beispiele, in welchen Konstellationen aufgrund von § 153 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) möglicherweise eine Anzeige- und Berichtigungspflicht bei Verrechnungspreisen zum Tragen kommen kann.