Das BMF teilt mit, dass die Bundesrepublik Deutschland der Russischen Föderation am 30. Juni 2026 notifiziert hat, dass das DBA vom 29. Mai 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation und sein Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2027 suspendiert werden.
Hintergrund:
Die Russische Föderation hatte mit Verbalnote vom 8. August 2023 ohne konkrete Angabe einer Rechtsgrundlage mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die „Aussetzung“ von Artikel 5 bis 22 und 24 des DBA zwischen Deutschland und Russland sowie der Nummern 2 bis 7 des Protokolls zu diesem Abkommen mitgeteilt (s. BMF-Schreiben v. 7.1.2026 zum Stand der DBA). Dies betrifft sämtliche im DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in Verbindung mit dem Protokoll zum DBA. Diese einseitige Suspendierung führte völkerrechtlich nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, so dass dieses weiterhin bestand. Nun hat auch die Bundesrepublik Deutschland der Russischen Föderation die Suspendierung des DBA notifiziert.
Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2024 deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA mit der Russischen Föderation aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetz nicht mehr berührt werden.