Der EuGH hat mit Urteil vom 04.06.2026 (Rechtssache „Nova Iberomoldes“, C-837/24) im Rahmen eines portugiesischen Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass die portugiesischen Vorschriften zur Grunderwerbsteuer bei Share Deals gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen, soweit sie die Sachgründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen der einbringenden Gesellschaft an anderen grundbesitzenden Gesellschaften eingezahlt wird, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der so gegründeten Gesellschaft erhält, mit Grunderwerbsteuer belasten. Das Urteil des EuGH könnte auch Bedeutung für die deutschen Vorschriften zur Grunderwerbsteuer bei der Besteuerung von Share Deals haben.
Die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG vom 12.2.2008) verbietet es den Mitgliedstaaten nach Art. 5 insb. indirekte Steuern von Kapitalgesellschaften auf Fälle von „Kapitalzuführungen“ (Art. 3) und „Umstrukturierungen“ (Art. 4) zu erheben. Diese Harmonisierung dient dazu, die Faktoren, die die Wettbewerbsbedingungen verfälschen oder den freien Kapitalverkehr behindern können, so weit wie möglich auszuschalten, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Begünstigt sind damit insbesondere die Gründung einer Kapitalgesellschaft durch Sacheinlage, Kapitalerhöhungen durch Einbringung von Vermögenswerten, Einbringungen von Kapitalgesellschaftsanteilen gegen (teilweise) Gewährung von Gesellschaftsrechten sowie Umwandlungsfälle in bestimmten Konstellationen (z.B. im Fall von bestimmten Verschmelzungen oder Spaltungen).
Im Ausgangsrechtstreit wurde die Nova Iberomoldes im Streitjahr 2019 als Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht gegründet. Ihr Gesellschaftskapital wurde vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen eingezahlt, die ihre Alleinaktionärin an verschiedenen Gesellschaften hielt. Ein Teil des Vermögens einer dieser Gesellschaften, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftskapital nunmehr zu 100% von Nova Iberomoldes gehalten wird, bestand aus zwei Immobilien.
Die portugiesische Finanzverwaltung war der Auffassung, dass der Einbringungsvorgang der portugiesischen Grunderwerbsteuer unterliege.
Nach Ansicht des EuGH verstoßen die portugiesischen Vorschriften über Grunderwerbsteuer bei Share Deals gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Kapitalansammlungsrichtlinie, soweit sie die Sachgründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen der einbringenden Gesellschaft an anderen grundbesitzenden Gesellschaften eingezahlt wird, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der so gegründeten Gesellschaft erhält, mit Grunderwerbsteuer belasten.
Nach Ansicht des EuGH handelt es sich bei der portugiesischen Grunderwerbsteuer um eine „indirekte Steuer“ iSd Kapitalansammlungsrichtlinie. Dabei betont der EuGH, dass die unionsrechtliche Qualifizierung einer Steuer vom Gerichtshof anhand ihrer objektiven Merkmale unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist. Dem steht nach Ansicht des EuGH nicht das ‒ von der portugiesischen und deutschen Regierung vorgetragene ‒ Argument entgegen, dass der Entstehungstatbestand der portugiesischen Grunderwerbsteuer nicht an die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sondern ‒ wirtschaftlich betrachtet ‒ an die Übertragung des Eigentums an Immobilien geknüpft sei. Art. 5 der Kapitalansammlungsrichtlinie beschränkt sich laut EuGH keineswegs allein auf die Steuern, die auf eine Einlage als solche erhoben werden, da andernfalls Art. 5 Gefahr liefe, seine praktische Wirksamkeit zu verlieren.
Das Urteil des EuGH könnte auch Bedeutung für die deutschen Vorschriften zur Grunderwerbsteuer bei der Besteuerung von Share Deals haben. Der BFH hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits zweimal die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 3 GrEStG mit der Kapitalansammlungsrichtlinie geprüft und jeweils keinen Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt (II R 65/06 und II R 36/21). Eine Vorlage an den EuGH schloss der BFH bislang stets aus. Derzeit ist ein weiteres Verfahren zur Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG beim BFH anhängig (II R 8/23). Darin wird der BFH erneut Gelegenheit haben, die Anwendbarkeit der Kapitalansammlungsrichtlinie zu prüfen und ggf. an den EuGH vorzulegen. Außerdem ist gegen das Urteil wurde II R 36/21 Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG eingelegt worden (derzeit anhängig unter Az. 1 BvR 574/25).