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      Der BFH hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 (II R 5/24) entschieden, dass der Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person ‒ unter den weiteren Voraussetzungen der Norm ‒ den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt. Des Weiteren entschied der BFH, dass schuldrechtliche Bindungen nicht ausreichen, um einer Person im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen der Gesamthand zuzurechnen.

      Im Streitfall verkaufte die L-GmbH sämtliche Kommanditanteile an einer KG zusammen mit den Geschäftsanteilen an der zugehörigen Komplementär-GmbH an die M-GmbH. Die Abtretung der KG-Anteile war aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister. Bereits vor dem dinglichen Übergang der KG-Anteile räumte die L-GmbH der M-GmbH umfassende Vollmachten ein, z.B. um Gesellschafterversammlungen bei der KG abzuhalten und Gesellschafterbeschlüsse aller Art zu fassen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.07.2014 kaufte die KG ein Grundstück. Am 19.08.2014 wurde die M-GmbH als neue Kommanditistin der KG im Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt ging von einem steuerbaren Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG aus und setzte entsprechend Grunderwerbsteuer fest.

      Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des BFH ist die Frage, ob ein eintretender Gesellschafter ein neuer Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist, im Falle der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte seien hingegen nicht maßgebend. Ein neuer Gesellschafter liege danach vor, wenn der Käufer eines Kommanditanteils erstmals zivilrechtlich Inhaber des Mitgliedschaftsrechts an der Personengesellschaft wird. Ob der Käufer der KG-Anteile (hier M-GmbH) bereits zuvor aufgrund schuldrechtlicher Bindungen (hier: umfassende Vollmachten) bei wirtschaftlicher Betrachtung die Stellung eines mittelbaren Gesellschafters der grundbesitzenden Personengesellschaft erworben haben könnte, sei bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands ohne Bedeutung.

      Nach Ansicht des BFH kommt im Streitfall eine Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht in Betracht. Zwar sei diese Vorschrift grundsätzlich auch auf fiktive Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar. Die Steuer werde in diesen Fällen insoweit nicht erhoben, als die Gesellschafter der ‒ fiktiv ‒ übertragenden Personengesellschaft an der ‒ fiktiv ‒ aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben. An einer solchen Beteiligungsidentität fehle es jedoch bei einer Person, die erstmals zivilrechtlich einen Anteil an dieser Personengesellschaft erwirbt. Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung reichen schuldrechtliche Bindungen nicht aus, um einer Person im Rahmen der §§ 5, 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.


      Fundstelle: BFH-Urteil II R 5/24

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 04.05.2026


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