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      Der BFH hat entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen steuerfrei sind, auch wenn eine Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden - eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist hingegen nicht erforderlich.

      Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin (Betreiberin mehrerer Lebensmittelläden) ihren Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 (wie auch in den Vorjahren) auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld sowie einen Bonus gezahlt. 2020 jedoch kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlung um die Hälfte und glich diese Kürzungen dadurch aus, dass sie den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei separat ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe gem. § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährte. Im Ergebnis wurden den Arbeitnehmern demnach höhere Nettobeträge ausgezahlt als in den Vorjahren.

      Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei gewährt: Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation während der Coronazeit geleistet wurde. Die Klägerin habe vielmehr jeweils einen Teil des versprochenen (steuerpflichtigen) Urlaubsgeldes und der (steuerpflichtigen) Bonuszahlung nur deshalb in eine (steuerfreie) Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu ermöglichen. Die Klägerin müsse die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen daher nachversteuern.

      Der BFH hat den Fall nun im Rahmen der Revision entschieden und die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlungen bestätigt. Nach § 3 Nr. 11a EStG seien die vom Arbeitgeber in der Zeit von 01.03.2020 bis 31.03.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von max. 1.500 € steuerfrei. Für die entsprechende Steuerfreiheit genügt es demnach, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im vorliegenden Fall erfolgt) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers nach dem Gesetz keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Die Corona-Sonderzahlung sei vorliegend auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen (wie im Streitfall Urlaubsgeld und Bonuszahlung) gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier die Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier Urlaubsgeld bzw. Bonuszahlung) anrechne oder letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführe.

      Die Urteilsgrundsätze könnten aufgrund identischer Voraussetzungen übertragbar sein auf die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, die im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 gewährt werden konnte. 


      Fundstelle:BFH-Urteil VI R 25/24

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Archiv - Tax News - Kategorie Rechtsprechung

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