Nach dem BFH-Urteil v. 02.12.2025 kann der Antrag, bei einem Anteilstausch den Buchwert oder Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, ausdrücklich oder konkludent gestellt werden. Das Ende der Antragsfrist ist grundsätzlich an die Abgabe derjenigen Steuererklärung des Einbringenden geknüpft, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst. Das Antragserfordernis verstößt nicht gegen die Fusionsrichtlinie.
Der Kläger und sein Mitgesellschafter M waren Gesellschafter der X-GmbH. In 2019 verkauften der Kläger und M zum steuerlichen Übertragungsstichtag 01.01.2019 im Rahmen eines Share Purchase Agreement Geschäftsanteile an die Y-S.A., eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien. Als Gegenleistung für die Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 5 erhielt der Kläger neugeschaffene Anteile an der Y-S.A. Das Share Purchase Agreement enthielt eine Vereinbarung, den Verkauf der Geschäftsanteile an der X-GmbH als steuerneutralen, qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 durchzuführen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger verpflichtete sich, den nach § 21 UmwStG erforderlichen Antrag in der geltenden Form und Frist zu stellen.
Dem Finanzamt lag das Share Purchase Agreement in englischer Sprache am 29.08.2019 vor. Am 12.11.2019 erhielt das Finanzamt eine deutsche Übersetzung des Share Purchase Agreement. Am 04.05.2020 wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 an das Finanzamt übermittelt. Es wurde ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen nach § 17 EStG erklärt. Weitere Angaben enthielt die Einkommensteuererklärung nicht. Im Mantelbogen stand lediglich „Belege werden nachgereicht.“ Am 12.05.2020 wurde zur Berechnung der Veräußerungspreise eine Berechnungsliste eingereicht. Soweit die Gegenleistung in Aktien der Y-S.A. bestand, wurde der Gewinn mit EUR 0,00 ausgewiesen. Am 25.06.2020 machte der Kläger weitere Angaben zur Anteilsübertragung und bat um Bestätigung, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung konkludent gestellt worden sei. Das Finanzamt ermittelte den Veräußerungsgewinn und lehnte dabei die Buchwertfortführung ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH stellte fest, dass der Kläger den erforderlichen Buchwertantrag nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG nicht spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung am 04.05.2020 gestellt hat. Es ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, an die Abgabe welcher Steuererklärung das Ende der Antragsfrist geknüpft ist. Aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass auf diejenige Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden abzustellen ist, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst. Fehler, fehlende Angaben, die Erklärung, Belege nachzureichen, oder die Bezeichnung „Vorläufige Steuererklärung“ ändern nichts daran, dass eine Steuererklärung abgegeben worden ist. Bei der Auslegung von Willenserklärungen können laut BFH nur Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Fristablauf eingetreten sind. Der Inhalt des Antrags muss mit Ablauf der Frist feststehen. Unklarheiten, die bis zum Fristablauf nicht beseitigt werden, gehen zu Lasten des Antragstellers. Die Ankündigung eines Antrags ersetzt keinen Antrag. Das Share Purchase Agreement enthielt keinen ausdrücklichen Antrag, sondern lediglich die Verpflichtung des Klägers, einen Antrag zu stellen. Ein ausdrücklicher Antrag ist laut BFH erst im Schreiben vom 25.06.2020 gestellt worden. Hier war aber die Frist schon abgelaufen. Ein konkludenter Antrag vor Fristablauf ist laut BFH nicht erkennbar. Das fristgebundene Antragserfordernis verstößt laut BFH auch nicht gegen die Fusionsrichtlinie.