In seinem Urteil vom 14.01.2026 hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die in den USA erhobene Quellensteuer auf Dividenden bei der Gewerbesteuer des inländischen Empfängers anrechenbar ist.
Die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dividendeneinkünften auf Ebene eines inländischen Anteilseigners hängt von der Beteiligungshöhe ab.
Körperschaftsteuer: Liegt die Beteiligungshöhe bei mindestens 10 % (sog. Schachtelbeteiligung), sind die Dividendeneinkünfte zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. 5% werden mit 15% Körperschaftsteuer besteuert.
Gewerbesteuer: Liegt die Beteiligungshöhe bei mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (grds. das Kalenderjahr), sind die Dividendeneinkünfte zu 95 % von der Gewerbesteuer befreit. 5% werden mit circa 15% Gewerbesteuer besteuert.
Anrechnung ausländischer Quellensteuer: die deutschen Steuergesetze sehen keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die deutsche Gewerbesteuer vor. Auch eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer im Fall einer Schachtelbeteiligung ist nicht möglich. Lediglich im Fall von Streubesitzdividenden (Beteiligungshöhe < 10 % und daher volle Besteuerung mit Körperschaftsteuer) kann die die ausländische Quellensteuer auf die inländische Körperschaftsteuer angerechnet werden.
Im Streitfall war die Klägerin (deutsche Kapitalgesellschaft) im Streitjahr 2020 mit circa 26% an einer US-Kapitalgesellschaft beteiligt, jedoch nicht zu Beginn des Kalenderjahres 2020. Die Dividendeneinkünfte unterlagen daher bei der Klägerin in voller Höhe der Gewerbesteuer. Körperschaftsteuer fiel hingegen nicht an, da die Klägerin von der Körperschaftsteuer befreit war. Sie begehrte mithin die Anrechnung der US-Quellensteuer auf ihre Gewerbesteuer.
Das FG Berlin-Brandenburg gewährte diese Anrechnung, trotz fehlender nationaler Anspruchsgrundlage. Laut FG gebietet der Methodenartikel des Art. 23 DBA-USA (Vermeidung einer Doppelbesteuerung) eine Anrechnung der einbehaltenen US-Quellensteuer. Nach den Grundsätzen des DBA-USA sei auch die Gewerbesteuer eine Steuer vom Einkommen. Auch der Methodenartikel des DBA selbst differenziere ausdrücklich nicht zwischen Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Damit werde das „Ob“ der Anrechnung durch das DBA vorgegeben. Die Lücke der fehlenden Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz zum „Wie“ schloss das FG durch entsprechende Anwendung der Anrechnungsvorschriften für einkommen- und körperschaftsteuerliche Zwecke (§ 34c EStG i.V.m. § 26 KStG).
Bereits das FG Hessen hatte in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.08.2020 (8 K 1860/16) entschieden, dass kanadische Quellensteuer auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden kann, sofern das entsprechende DBA deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht.
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 2/26 anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH im Rahmen der Revision entscheidet, und der Gesetzgeber reagiert.