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      Das Bundesverfassungsgericht hat die Jahresvorschau wichtiger Verfahren für 2026 veröffentlicht. Angekündigt sind u. a. die Entscheidungen zur Verlustnutzung bei Körperschaften (§ 8c KStG) und zu erbschafts-/schenkungssteuerlichen Begünstigungen.

      Nicht enthalten ist - wie bereits im letzten Jahr - u. a. das anhängige Verfahren zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG).

      ​​​​​​​Unter anderem in den folgenden Verfahren mit steuerrechtlichem Bezug strebt das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung während des laufenden Jahres an:

      1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent (im Streitfall 80 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungs­erwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind (2 BvL 19/17).
      2. Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG 2016 und § 203 BewG mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen (1 BvR 804/22).

      3. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 20 Absatz 6 Satz 5 EstG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (2 BvL 3/21).

      4. Vorlage des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 237 AO (AdV-Zinsen) in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO seit dem 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von einhalb Prozent zugrunde gelegt wird (1 BvL 8/24).

      5. Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 40b Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007  insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist, als danach der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen habe, durch die er selbst definitiv belastet werde (2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14).


      Fundstelle: Pressemitteilung BVerfG Nr. 18/2026

      News-Kategorie: Rechtsprechung

      Veröffentlichungsdatum: 12.03.2026



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