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      Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.02.2026 Stellung genommen zur Anwendung des § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 2b GrEStG.

      Anwendungsregelung zum Erlass zu § 1 Abs. 2a GrEStG

      Der neue Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG vom 10. Mai 2022 (BStBl I 2022, 801). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. 

      Für Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Juli 2021 verwirklicht wurden oder die unter die
      Übergangsregelungen des § 23 Absatz 19 und Absatz 20 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit
      der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % und ein Fünfjahreszeitraum anzuwenden
      sind. 

      Ausführungen zu § 23 Absatz 19 und Absatz 20 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. Juni 2021 zu den Übergangsregelungen auf
      Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl I 2021, 1006).

      Wesentliche Änderungen im Erlass zu § 1 Abs. 2a GrEStG

      Die wesentlichen Änderungen gegenüber den gleich lautenden Erlassen vom 10. Mai 2022 betreffen folgende Themen / Bereiche:

      • Verweis auf den “Zurechnungserlass” vom 10. März 2026 für Ausführungen zur Frage, ob und wann einer Gesellschaft ein Grundstück im Sinne des § 1 Absatz 2a GrEStG gehört (Rz. 8)

      • Definition Anteil am Vermögen der Personengesellschaft (Rz. 9, 10)

      • Altgesellschafter: Die Ergänzungstatbestände sind grundstücksbezogen. Ob die genannten Kriterien für eine Altgesellschafterstellung erfüllt sind, ist daher mit Bezug zum jeweiligen Grundstück zu beurteilen (Rz. 22, 24).

      • Alt- oder Neugesellschaftereigenschaft der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Kapitalgesellschaft: Definition der Altgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Rz. 36) und neues Beispiel 1 (Rz. 37)

      • Streichung das Abschnitts zu Treuhandverhältnissen (Abschnitt 5.2.4 a.F. - jetzt geregelt in den gleich lautenden Ländererlassen vom 20.02.2026 zu Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben beziehungsweise Geschäftsbesorgungen)

      • Altgesellschafterstellung bei Erbfällen (Rz. 39, 57, 77)

      • Verfahrensrechtliche Abläufe (Signing / Closing): Ausführungen zur Antragstellung nach § 16 Abs. 4a GrEStG und zur Voraussetzung der vollständigen Anzeige aller Erwerbsvorgänge (§ 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG) (Rz. 96, 97)

      • Bemessungsgrundlage: Keine Anwendung von § 1 Absatz 6 Satz 2 GrEStG in den Fällen des § 1 Absatz 2a GrEStG (Rz. 113).

      Anwendungsregelung zum Erlass zu § 1 Abs. 2b GrEStG

      Der neue Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Absatz 2b GrEStG vom 10. Mai 2022 (BStBl I 2022, 821). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

      Wesentliche Änderungen im Erlass zu § 1 Abs. 2b GrEStG

      Die wesentlichen Änderungen gegenüber den gleich lautenden Erlassen vom 10. Mai 2022 betreffen folgende Themen / Bereiche (grds. entsprechend der Änderungen in den gleich lautenden Erlassen zu § 1 Abs. 2a GrEStG):

      • Verweis auf den “Zurechnungserlass” vom 10. März 2026 für Ausführungen zur Frage, ob und wann einer Gesellschaft ein Grundstück im Sinne des § 1 Absatz 2b GrEStG gehört (Rz. 7)

      • Streichung das Abschnitts zu Treuhandverhältnissen (Abschnitt 5.2.4 a.F. - jetzt geregelt in den gleich lautenden Ländererlassen vom 20.02.2026 zu Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben beziehungsweise Geschäftsbesorgungen)

      • Altgesellschafter: Die Ergänzungstatbestände sind grundstücksbezogen. Ob die genannten Kriterien für eine Altgesellschafterstellung erfüllt sind, ist daher mit Bezug zum jeweiligen Grundstück zu beurteilen (Rz. 23, 26)

      • Alt- oder Neugesellschaftereigenschaft der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Kapitalgesellschaft: Definition der Altgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Rz. 37) 

      • Altgesellschafterstellung bei Erbfällen (Rz. 38, 57, 78)

      • Verfahrensrechtliche Abläufe (Signing / Closing): Ausführungen zur Antragstellung nach § 16 Abs. 4a GrEStG und zur Voraussetzung der vollständigen Anzeige aller Erwerbsvorgänge (§ 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG) (Rz. 96, 97)

      • Bemessungsgrundlage: Keine Anwendung von § 1 Absatz 6 Satz 2 GrEStG in den Fällen des § 1 Absatz 2b GrEStG (Rz. 118).

       


      Fundstelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.02.2026

      News-Kategorie: Finanzverwaltung

      Veröffentlichungsdatum: 26.03.2026



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